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Verwaltungsgerichtliches Verfahren in Asylsachen

Allgemeines, Klageverfahren und Vorläufiger Rechtsschutz

In diesem Beitrag werden die Grundzüge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Asylsachen dargestellt.

Nach obenI.Allgemeines
1. Besonderes Verfahrensrecht

Das Asylgesetz (AsylG) enthält in den §§ 74 bis 83c besondere Vorschriften für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in asylrechtlichen Streitigkeiten, die dem allgemeinen Verfahrensrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Die asylrechtlichen Sonderbestimmungen regeln das Verfahren allerdings nicht abschließend, so dass die VwGO in vielen Bereichen ergänzend heranzuziehen ist.

2. Anwaltliche Vertretung

Vor dem Verwaltungsgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen ( § 67 Abs. 1 VwGO). Sie können sich auch durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Diese Wahlfreiheit besteht jedoch nicht vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Vor diesen Gerichten muss sich grundsätzlich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt allerdings nicht im Prozesskostenhilfeverfahren. Weitere Einzelheiten sind in § 67 Abs. 4 VwGO geregelt.

3. Kosten des Verfahrens

Das Verwaltungsgericht legt in seiner das Verfahren beendenden Entscheidung fest, wer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG entstehen, sind lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, weil Gerichtskosten in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Zu den außergerichtlichen Kosten gehören nicht nur Schreibauslagen, Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten zu einem gerichtlichen Termin, sondern auch die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlenden Anwaltsgebühren und Auslagen. Es gilt der Grundsatz, dass der im Verfahren unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt ( § 154 Abs. 1 VwGO). Wenn die Klage insgesamt Erfolg hat, muss die beklagte Behörde deshalb die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite tragen. Bleibt die Klage hingegen insgesamt erfolglos, muss der Kläger bzw. die Klägerin nicht nur die eigenen (Anwalts-)Kosten, sondern auch etwaige erstattungsfähige Kosten der beklagten Behörde tragen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder ein sonstiges Rechtsschutzgesuch zurückgenommen wird (§ 155 Abs. 2 VwGO). Gewinnt der Kläger oder die Klägerin in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entweder verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben ( § 155 Abs. 1 VwGO). Verhältnismäßig teilen bedeutet, dass die Kosten entsprechend dem Gewinnen und Unterliegen verteilt werden. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, tragen die Beteiligten ihre eigenen (außergerichtlichen) Kosten selbst.

4. Prozesskostenhilfe

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Asylsachen kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie dient dazu, bedürftige Beteiligte, die die Prozesskosten nicht oder nur teilweise tragen können, die Führung eines Prozesses oder die Verteidigung in einem Prozess zu ermöglichen. In Asylsachen beschränkt sich die Wirkung der Prozesskostenhilfe wegen der Gerichtskostenfreiheit darauf, den Beteiligten von seinen Anwaltskosten zu entlasten. Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin kann der anwaltliche Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht geltend gemacht werden, solange die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben worden ist. Für die anwaltliche Tätigkeit wird aber eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zwei Voraussetzungen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO): Zum einen muss die antragstellende Partei glaubhaft machen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung oder -verteidigung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dazu muss sie den Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen und mit den notwendigen Belegen dem Gericht vorlegen. Zum anderen setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die hinreichende Erfolgsaussicht prüft das Verwaltungsgericht summarisch, d. h. auf Grund einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Entscheidend ist, ob die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, mit ihrem Begehren voraussichtlich Erfolg haben wird. Erscheint eine Beweisaufnahme erforderlich oder hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von einer schwierigen Rechtsfrage ab, ist von der notwendigen Erfolgsaussicht auszugehen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO), was z. B. im Verfahren auf Zulassung der Berufung der Fall ist. Anderenfalls, d. h. ohne Vertretungszwang, erfordert die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin einen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung, dem das Verwaltungsgericht entspricht, wenn die anwaltliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Prozessgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. Das bedeutet, dass für ein zweitinstanzliches Verfahren auch dann erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, wenn im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann keine Beschwerde eingelegt werden (§ 80 AsylG). Neben dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe können mittellose Personen auch einen Antrag auf Gewährung von Reisekosten für die Anreise zu dem Ort eines vom Gericht festgesetzten Termins und für die Rückreise beantragen. Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten ist, dass die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht wird und das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet oder sonst erforderlich erscheint. Hierüber entscheidet das Verwaltungsgericht. Weitergehende Informationen zum verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren sind hier zu finden.

5. Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten

§ 10 AsylG begründet besondere Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten, bei deren Verletzung Ausländerinnen und Ausländer, die ein Asylverfahren betreiben, mit für sie nachteiligen rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Nach § 10 Abs. 1 AsylG haben sie während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihnen Mitteilungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere haben sie diesen Stellen jeden Wechsel ihrer Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Verletzen sie diese - ihnen in ihrem eigenen Interesse an einer zügigen Bearbeitung ihrer Asylanträge auferlegte - Obliegenheit, müssen sie damit rechnen und über die Regelungen in § 10 Abs. 2 AsylG hinnehmen, dass sie Mitteilungen im Asylverfahren nicht erreichen, ohne dass sie sich hierauf berufen können.

Nach obenII. Klageverfahren
1. Klageerhebung und -begründung

Da gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Asylgesetz kein Widerspruch stattfindet (§ 11 AsylG), kann ein belastender Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unmittelbar mit der Klage angefochten werden. Durch Klageerhebung wird ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren eingeleitet (§ 81 VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht kann dies mündlich oder schriftlich geschehen. Mündlich wird eine Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Rechtssuchende müssen sich zu dem für ihr Begehren zuständigen Verwaltungsgericht begeben und können ihr Anliegen dort bei der Rechtsantragsstelle oder Eingangsgeschäftsstelle den zuständigen Justizbediensteten vortragen. Es wird protokolliert, erhält ein Aktenzeichen und wird dann der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts vorgelegt. Es ist sinnvoll, alle für die geltend gemachten Ansprüche wichtigen Unterlagen im Original oder in Kopie mitzubringen. Inhaltlich müssen dieselben Angaben gemacht werden wie bei der schriftlichen Klageerhebung. Die schriftliche Klageerhebung ist der Regelfall für die Einleitung eines Klageverfahrens. Sie wird dadurch bewirkt, dass eine Klageschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wird. Die Klageschrift ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Klage kann auch fernschriftlich, mittels Fax (Telekopie, Fernkopie) und per Computerfax mit eingescannter Unterschrift erfolgen. Die Klageerhebung per Computerfax ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Schriftsatz unmittelbar aus dem Computer versendet wird. Wird der mit dem Computer erstellte und mit einer eingescannten Unterschrift versehene Schriftsatz ausgedruckt und mit einem normalen Faxgerät versandt, muss der Schriftsatz vor der Versendung handschriftlich unterschrieben werden. Nach Maßgabe des § 55a VwGO kann eine Klage auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen sind in der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017“ näher bestimmt. Hier finden Sie weitere Informationen zum „elektronischen Rechtsverkehr“. Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen ab dem 1.1.2022 nach Maßgabe des § 55 d VwGO von dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten Gebrauch machen. Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung anzugeben (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

2. Zuständiges Gericht

Die Klage muss bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. In Streitigkeiten nach dem AsylG ist regelmäßig das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach diesem Gesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO). Welches Verwaltungsgericht für welchen Ort in Nordrhein-Westfalen konkret zuständig ist, ergibt sich aus § 17 JustG NRW. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss das zuständige Gericht für die Klageerhebung in der seinem Bescheid beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnen. Haben die Asylsuchenden im Verfahren vor dem Bundesamt keinen Bevollmächtigten bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (§ 31 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

3. Klagefrist

Die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Soweit das AsylG vorsieht, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, muss auch die Klage innerhalb dieser Wochenfrist erhoben werden (§ 74 Abs. 1 AsylG). Letzteres gilt für Klagen gegen • die Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), • die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und • die Androhung der Abschiebung, wenn der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG unzulässig oder nach § 30 AsylG offensichtlich unbegründet ist.

4. Aufschiebende Wirkung der Klage

Hat die Klage gegen einen behördlichen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so ist die Behörde für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. Abweichend von § 80 Abs. 1 VwGO hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG nur aufschiebende Wirkung, soweit dies in § 75 AsylG ausdrücklich angeordnet ist, nämlich • bei einer „einfachen“ Ablehnung der Asylanerkennung, der Zuerkennung internationalen Schutzes oder der Feststellung von Abschiebungsverboten mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG und • bei Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen nach § 73 b Abs. 7 Satz 1 AsylG, soweit nicht die Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 2 AsylG greift. In den Fällen, in denen die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, kommt ein (mit der Klageerhebung zu stellender) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht (s. dazu unter III.).

5. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Nach Klageerhebung verfügt der oder die Vorsitzende der zuständigen Kammer die Zustellung der Klage an den Beklagten (§ 85 VwGO) und weist sie dem nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan zuständigen richterlichen Mitglied als Berichterstatter zu. Dieser hat nun die Aufgabe, die Entscheidung des Gerichts vorzubereiten. Er trifft alle Anordnungen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 87 VwGO). Er gibt den Beteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls durch Vorlage von Unterlagen zu belegen. Dabei kann er Fristen setzen, um das Verfahren straff durchzuführen, und auch einzelne Beweise erheben. Er ist auch verpflichtet, jeweils alle Beteiligten von jeder getroffenen Anordnung zu unterrichten (§ 87 Abs. 2 VwGO), um ihnen jederzeit die Möglichkeit zu geben, sich im Verfahren Gehör zu verschaffen. Aus demselben Grund haben die Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten und alle vom Gericht zu dem Verfahren beigezogenen Akten einzusehen (§ 100 VwGO). Häufig führen die Kammern zu den jeweiligen Herkunftsländern Listen der Erkenntnismittel, die sie ihren asylrechtlichen Entscheidungen zu Grunde legen. Die Verfahrensbeteiligten erhalten die Möglichkeit, diese Listen einzusehen. In asylrechtlichen Klageverfahren entscheidet die Kammer des Verwaltungsgerichts häufig nicht in der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO grundsätzlich vorgesehenen Besetzung von drei Berufsrichterinnen und -richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Denn nach § 76 Abs. 1 AsylG soll die Kammer in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

6. Mündliche Verhandlung

Das Verwaltungsgericht entscheidet im Regelfall auf Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO). Wenn die Beteiligten einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entscheiden möchte, kann die mündliche Verhandlung ausnahmsweise unterbleiben. Der Termin der mündlichen Verhandlung wird vom Gericht festgesetzt. Die Beteiligten müssen mindestens zwei Wochen vorher geladen werden. In der Ladung muss der Hinweis enthalten sein, dass das Gericht auch dann verhandeln und entscheiden kann, wenn ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht erscheint (§ 102 VwGO). Die Verhandlung kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung stattfinden (Videokonferenz, § 102a VwGO). Die mündliche Verhandlung wird von dem oder der Vorsitzenden bzw. von dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin eröffnet und geleitet. Sie ist grundsätzlich öffentlich; über ihren Verlauf wird eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt (§ 105 VwGO). Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, wer zum Termin erschienen ist. Ist der Kläger bzw. die Klägerin (oder eine andere an der Verhandlung beteiligte Person) der deutschen Sprache nicht mächtig, muss das Gericht einen Dolmetscher zuziehen, der grundsätzlich zu vereidigen ist (§ 55 VwGO i. V. m. §§ 185 Abs. 1 Satz 1, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der wesentliche Inhalt der Akten wird vorgetragen. Anschließend erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 103 VwGO). Im Asylprozess wird der Kläger bzw. die Klägerin in aller Regel persönlich angehört, um zu den Fluchtgründen vortragen zu können. Ist der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt, wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durchgeführt (§ 96 VwGO), etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. Wenn das Wort von den Beteiligten nicht mehr gewünscht wird, informiert der oder die Vorsitzende sie darüber, wie das Gericht prozessual weiter verfahren wird und schließt die mündliche Verhandlung (§ 104 Abs. 3 VwGO). Im Anschluss daran (oder im Anschluss an die mündliche Verhandlung in weiteren Streitsachen, die an demselben Tag verhandelt werden) berät das Gericht über die Entscheidung. Es hat im Wesentlichen drei Möglichkeiten, den Beteiligten die getroffene Entscheidung mitzuteilen (§ 116 VwGO):

  • Entweder wird sie vor dem Aufruf der nächsten Sache bzw. am Ende des Sitzungstages in öffentlicher Sitzung verkündet (§ 116 Abs. 1 VwGO).
  • Stattdessen kann der oder die Vorsitzende bzw. der Einzelrichter oder die Einzelrichterin noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen Termin zur Verkündung der Entscheidung festsetzen. Ein solcher Termin soll nicht länger als zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angesetzt werden. Er dient allein dazu, die getroffene Entscheidung zu verkünden. Die Verfahrensbeteiligten werden zu diesem Verkündungstermin nicht gesondert geladen, haben aber natürlich das Recht zu erscheinen. Die Sache selbst wird in dem Verkündungstermin jedoch nicht mehr erörtert.
  • Anstelle der Verkündung kann das Gericht seine Entscheidung den Beteiligten auch zustellen (§ 116 Abs. 2 VwGO).

Falls das Gericht bei der Beratung der Sache zu dem Ergebnis kommt, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, wird es kein Urteil verkünden oder zustellen, sondern beispielsweise einen Beweisbeschluss oder den Beschluss, das Verfahren fortzusetzen.

7. Entscheidungen im Klageverfahren

Im Rahmen eines Klageverfahrens können mehrere gerichtliche Entscheidungen ergehen. Zu unterscheiden sind dabei Entscheidungen, die das Verfahren in der Instanz beenden, und solche, die nur Einzelfragen klären, ohne das Verfahren schon insgesamt abzuschließen.

a) Urteil

Über die verwaltungsgerichtliche Klage wird im Regelfall durch Urteil entschieden, meist auf Grund mündlicher Verhandlung. Das Urteil hat die Funktion, den Beteiligten deutlich zu machen, von welchem Sachverhalt das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht und welche rechtlichen Erwägungen es für maßgebend hält. Das Gericht hat hierbei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Ein verwaltungsgerichtliches Urteil unterliegt strengen formalen Regeln (§ 117 VwGO). Es ergeht „Im Namen des Volkes“, muss schriftlich abgefasst und von den mitwirkenden Berufsrichterinnen und -richtern unterschrieben werden. An die Stelle der richterlichen Unterschrift treten der Namensschriftzug und die qualifizierte elektronische Signatur, wenn das Gericht seine Prozessakten elektronisch führt. Das Urteil muss folgendermaßen aufgebaut sein: Im Rubrum, gewissermaßen dem Deckblatt, werden neben dem Gericht und dem Aktenzeichen sowie der Überschrift „Im Namen des Volkes“ alle Beteiligten und ihre Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten aufgeführt; dabei muss die jeweilige Verfahrensstellung deutlich werden. Genannt werden auch die mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie - dies ist allerdings nicht zwingend - ein Stichwort zum Sachgebiet der Rechtssache. Es folgt die Urteilsformel (Tenor), die die eigentliche Entscheidung in vollstreckungsfähiger Genauigkeit formuliert. Beispiele: „Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.“; „Die Klage wird abgewiesen“. Weitere Bestandteile im Tenor des Urteils sind die Kostenentscheidung (§ 161 VwGO) sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (die auf den Ausspruch zu den Kosten beschränkt ist). In dem nun folgenden Tatbestand soll der Sach- und Streitstand nach seinem wesentlichen Inhalt knapp dargestellt werden. Es ist nicht erforderlich, jedes Detail aus den Positionen der Verfahrensbeteiligten, Beweiserhebungen usw. darzustellen; die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge müssen allerdings hervorgehoben werden. Die sich anschließenden Entscheidungsgründe enthalten die tragenden Erwägungen des Gerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten (§ 77 Abs. 2 AsylG). Schließlich enthält jedes Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, aus der hervorgeht, ob und welche Rechtsmittel möglich sind und welche Besonderheiten (z. B. Fristen) dabei beachtet werden müssen. Die Unterschriften der Richterinnen und Richter schließen den Urteilstext ab.

b) Gerichtsbescheid

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Der Gerichtsbescheid steht einem Urteil in seinen Wirkungen gleich. Das Gericht muss den Beteiligten seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, zuvor mitteilen und sie dazu anhören. Ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergangen, kann ein unterlegener Beteiligter nach § 84 Abs. 2 VwGO

• die Zulassung der Berufung oder

• mündliche Verhandlung beantragen. Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, so entscheidet das Gericht auf deren Grundlage durch Urteil. Allerdings kann es im Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn es an seiner schon im Gerichtsbescheid dargelegten Auffassung festhält.

c) Beschluss

Im Klageverfahren werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragen und Anträge, die noch nicht zur Beendigung des Verfahrens führen, durch Beschlüsse entschieden.

Das gilt z. B. für Entscheidungen über:

• Prozesskostenhilfe,

• Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 93 VwGO),

• Beweiserhebung und Ablehnung eines Beweisantrages,

• Einstellung nach Klagerücknahme (§ 92 Abs. 3 VwGO). Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG). 

Nach oben8.Rechtsmittel gegen Urteile und Gerichtsbescheide

Rechtsmittel im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug sind die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Beide Rechtsmittel bedürfen der Zulassung. Vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO).

a) Berufung zum Oberverwaltungsgericht
aa) Zulassung der Berufung

Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Abweichend von § 124 Abs. 2 VwGO sind die Berufungszulassungsgründe in Asylverfahren eingeschränkt: Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn

• die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

• das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

• ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils (§ 78 Abs. 4 AsylG). Über den Zulassungsantrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, so ist ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu stellen (§ 78 Abs. 7 AsylG). Im Übrigen gelten die vorgenannten Bestimmungen für Urteile entsprechend.

bb) Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren selbst folgt im Wesentlichen denselben Regeln wie das erstinstanzliche Klageverfahren. Das Oberverwaltungsgericht überprüft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts umfassend, also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 128 VwGO). Es entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Es hat allerdings eine Reihe weiterer Entscheidungsmöglichkeiten: Bei Unzulässigkeit der Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten auch durch Beschluss - also ohne mündliche Verhandlung - entschieden werden (§ 125 VwGO). Durch Beschluss kann das Oberverwaltungsgericht auch dann entscheiden, wenn es die Berufung einstimmig für begründet oder für unbegründet hält (§ 130a VwGO).

b) Revision an das Bundesverwaltungsgericht
aa) Zulassung der Revision

Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil oder vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde zugelassen wird (§ 132 VwGO).

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn:

• die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

• das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

• ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Seit dem 1.1.2013 kann das Oberverwaltungsgericht die Revision auch zulassen, wenn es in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht (§ 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG).

Das Oberverwaltungsgericht muss in seinem Urteil auf jeden Fall über die Zulassung der Revision entscheiden: Entweder lässt es die Revision aus einem der oben genannten Gründe zu - hieran ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden - oder es lässt die Revision nicht zu. In diesem Fall kann die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden (§ 133 VwGO); das gilt nicht für den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, vgl. Satz 2 der Vorschrift. Unter bestimmten Voraussetzungen steht den Beteiligten die Revision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz zu (zu dieser Sprungrevision vgl. § 134 VwGO, § 78 Abs. 6 AsylG).

bb) Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts überprüft, allerdings nur in rechtlicher Hinsicht. Anders als das Oberverwaltungsgericht führt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Urteils also keine eigenen Sachverhaltsermittlungen durch. Daneben besteht eine weitere Einschränkung: Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil entweder auf der Verletzung von Bundesrecht oder auf der Verletzung von Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beruht, soweit dieses mit dem entsprechenden Bundesgesetz übereinstimmt (§ 137 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet bei Unzulässigkeit der Revision durch Beschluss, sonst durch Urteil. Wenn die Revision begründet ist, kann es entweder in der Sache selbst abschließend entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen (§ 144 VwGO).

Nach obenIII. Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz kann auf eine Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zielen. In asylrechtlichen Streitigkeiten kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO vor allem in Betracht, wenn die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat (s. dazu II. 4.), beispielsweise bei der Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. In den unter II. 3. aufgeführten Fällen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Das Verwaltungsgericht entscheidet über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss. Die Entscheidung trifft ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter; eine Übertragung auf die Kammer findet nur statt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will (§ 76 Abs. 4 AsylG). Ob ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung besteht, prüft das Verwaltungsgericht auf Grund einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage, da es sich bei dem vorläufigen Rechtsschutz um ein summarisches Verfahren handelt, das wegen der Eilbedürftigkeit der Sache regelmäßig keine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässt. Auch für den vorläufigen Rechtsschutz gilt, dass Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 80 AsylG).