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Täter-Opfer-Ausgleich

Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Instrument im Bereich der Strafrechtspflege. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer und Täter eine Gelegenheit, außergerichtlich unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten, eine befriedende Regelung von Konflikten herbeizuführen.

Die Auseinandersetzung in der persönlichen Begegnung ermöglicht Information, Aussprache, Entschuldigung und Bemühungen um Wiedergutmachung und kann dadurch nachhaltig zur Verarbeitung der entstandenen Probleme beitragen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann nicht gegen den Willen des Opfers durchgeführt werden.

Nach oben1. Was ist ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH?

Der TÄTER-OPFER-AUSGLEICH ist ein Angebot an die Betroffenen und Verantwortlichen einer Straftat, den durch die Tat entstandenen Konflikt außergerichtlich zu klären.

Der TÄTER-OPFER-AUSGLEICH ist freiwillig, fair und unparteiisch, vertraulich, kostenlos und unbürokratisch.

Er kommt grundsätzlich für alle Deliktsarten in Betracht und ist zu jedem Zeitpunkt eines Strafverfahrens möglich.

Der TÄTER-OPFER-AUSGLEICH wird von ausgebildeten, allparteilichen Vermittler*innen vorbereitet, durchgeführt und begleitet.

Nach oben2. Wozu ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH?

Im TÄTER-OPFER-AUSGLEICH soll der soziale Frieden wiederhergestellt werden. In einem freiwilligen Ausgleichsgespräch zwischen Betroffenen und Verantwortlichen wird eine gemeinsame Klärung des zwischenmenschlichen Konflikts angestrebt:

2. a) Was gewinnen Sie als geschädigte Person?

Ein Strafverfahren folgt aus Rechtsgründen vergleichsweise strengen Regeln. Zeuginnen und Zeugen müssen unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten befragt werden. Im Zentrum steht die Frage nach der individuellen Schuld des Angeklagten. Der Einfluss der Geschädigten auf den Verfahrensgang ist begrenzt.

Bei einem TÄTER-OPFER-AUSGLEICH informieren die Vermittler*innen die Beteiligten demgegenüber in getrennten Vorgesprächen zuerst über den Ablauf und die Bedingungen einer Konfliktschlichtung sowie über mögliche Alternativen. Um eine freie Entscheidung der Beteiligten zum weiteren Vorgehen zu ermöglichen, werden ihnen auch die Chancen und Grenzen des TÄTER-OPFER-AUSGLEICHS deutlich gemacht.

Im anschließenden Ausgleichsgespräch stehen die Tat und deren Folgen im Mittelpunkt.
Betroffene können ihren Ärger loswerden, indem sie selbstbestimmt handeln und ihre Vorstellungen äußern können.
Indem sie den Verantwortlichen die Gelegenheit geben, Hintergründe zu schildern und auch die Bedürfnisse ihres Gegenübers zu verstehen, können sie Ärger und Ängste abbauen.
Im TÄTER-OPFER-AUSGLEICH können auch immaterielle und materielle Wiedergutmachungsleistungen an die Betroffenen durch die Verantwortlichen vereinbart werden (z. B. in Form einer Entschuldigung und/oder Schadensersatz, Schmerzensgeld u. a.).
So kann im Zuge eines TÄTER-OPFER-AUSGLEICHS in vielen Fällen ein zeitaufwendiger und ggf. teurer Zivilprozess vermieden bzw. eine Alternative zum Adhäsionsverfahren geschaffen werden.

2. b) Was können Sie als beschuldigte Person erreichen?

Verantwortliche Personen erhalten im Täter-Opfer-Ausgleich die Gelegenheit , Hintergründe zu schildern und auch die Bedürfnisse des Gegenübers zu verstehen und ernst zu nehmen. 

Verantwortliche Personen haben die Möglichkeit, Verantwortung für die Tat zu übernehmen, sich zu entschuldigen und den Schaden ganz oder teilweise wieder gutzumachen.
Ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH kann gegebenenfalls zu einer Verfahrenseinstellung oder einer Strafmilderung beitragen.

Nach oben3. Wie läuft ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH ab?

Die Frage, ob Betroffene und Verantwortliche an einem gemeinsamen Ausgleichsgespräch teilnehmen wollen und wie eine Konfliktschlichtung aussehen könnte, kann nur von den Beteiligten selbst beantwortet werden. In getrennten Vorgesprächen informieren die Vermittler*innen die Beteiligten deshalb über den Ablauf und die Bedingungen eines TÄTER-OPFER-AUSGLEICHS sowie über mögliche Alternativen. Daran schließt sich das eigentliche Ausgleichsgespräch an, dass von den von ausgebildeten, allparteilichen Vermittler*innen begleitet wird.

Erklären sich die Beteiligten zur Teilnahme bereit, wird im Ausgleichsgespräch eine Lösung gesucht, die für beide Seiten akzeptabel ist und in einer Vereinbarung festgehalten werden kann. Dies dient der Genugtuung und der Befriedung. Dabei können auch Ausgleichsleistungen wie z. B. Schadensersatz/Schmerzensgeld vereinbart werden.

Nach oben4. Wann kann ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH durchgeführt werden?


Ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH kommt grundsätzlich für alle Deliktsarten in Betracht und kann in jedem Verfahrensstadium durchgeführt werden.

Dies schließt für das Strafverfahren das Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren genauso wie die Strafvollstreckung (z. B. auch den Strafvollzug) ein.

Nach oben5. Welche Fachstellen führen einen TÄTER-OPFER-AUSGLEICH durch?

Für NRW sind im Erwachsenenbereich:

• der ambulante soziale Dienst,

• der stationäre soziale Dienst des Strafvollzugs sowie

• spezialisierte Fachstellen in freier Trägerschaft als TOA-Fachstellen tätig.

Im Jugendbereich führen den TÄTER-OPFER-AUSGLEICH Träger der Jugendhilfe (Jugendämter, freie Träger der Jugendhilfe) durch.

Hinweis:

Das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung des DBH e. V. bietet bundesweit Auskunft über die verschiedenen TOA-Fachstellen im Erwachsenen- und Jugendbereich. Es ist seit 1992 als überregionale Zentralstelle zur Förderung des TÄTER-OPFER-AUSGLEICHS tätig und wird sowohl aus Mitteln des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als auch aus Mitteln der Landesjustizministerien gefördert.

Ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH kann von folgenden Personen und Institutionen angeregt werden:

  • von den Tatbetroffenen oder Tatverantwortlichen selbst,
  • von der Amts-/Staatsanwaltschaft,
  • vonseiten des Gerichts,
  • von der Jugendgerichtshilfe (bei jugendlichen/heranwachsenden Tatverantwortlichen) oder auch
  • von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Nach oben6. Rechtliche Grundlagen

Im Erwachsenenstrafrecht gilt § 46a StGB als zentrale Rechtsnorm. Hiernach kann durch einen TÄTER-OPFER-AUSGLEICH eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe für den/die Täterin/Täter erreicht werden. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB kann ein TÄTER-OPFER-AUSGLEICH im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind die folgenden Paragraphen zu beachten: § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 StPO, § 153b StPO i. V. m. § 46a StGB und §§ 155a, 155b StPO

Für die Strafvollstreckung und im Rahmen des Strafvollzugs kommen die §§ 56 Abs. 2 Satz 2, 56b Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 3 Satz 1, 57a Abs. 3 Satz 2, 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie § 7 Abs. 3 StVollzG NRW in Betracht sowie nachrangig eine Bewilligung der bedingten Strafaussetzung im Zuge des Gnadenrechts nach §§ 25 ff. GnO NW, wenn die Verurteilten während der Dauer der Bewährungszeit einer TÄTER-OPFER-AUSGLEICH-Auflage nachgekommen sind (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GnO NW).

Zu beachten ist stets, dass bei einem ausdrücklichen, entgegenstehenden Willen des Opfers die Durchführung eines TÄTER-OPFER-AUSGLEICH als nicht geeignet anzusehen ist (§ 155a Satz 3 StPO).

Im Jugendstrafrecht gilt vorrangig:

  • Ein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angeregter TÄTER-OPFER-AUSGLEICH kann bei erfolgreicher Durchführung zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen (§§ 45, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG).
  • Ist die Anklage bereits erhoben, ist bei einem erfolgreichen Ausgleich eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht möglich (§§ 47 Abs. 1, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG).
  • Weitere Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 21 Abs. 1, 2, 23 Abs. 1 i. V .m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 29 Satz 2 i. V. m. 23 Abs. 1, § 61b Abs. 1 Satz 1 JGG sowie in § 8 Abs. 3 JStVollzG NRW.

Faltblatt: Was Sie über den Täter-Opfer-Ausgleich wissen sollten

Aktuelle Fallzahlen sind dieser Tabelle zu entnehmen:

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