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Krankheit des Arbeitnehmers

Pflichten des Arbeitsnehmers bei Erkrankung

Welche Verpflichtungen treffen den Arbeitnehmer im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit?

Den Arbeitnehmer treffen insbesondere zwei Verpflichtungen.

Er muss den Arbeitgeber einerseits unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unterrichten. Unverzüglich ist die Meldung nur, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Im Allgemeinen muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber spätestens zu Arbeitsbeginn über seine Verhinderung informieren. Weiß der Arbeitnehmer aber bereits zuvor zuverlässig, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss die Meldung entsprechend frühzeitiger erfolgen. Auch die Fortdauer einer schon festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel mitzuteilen.

Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer zudem die eine Arbeitsunfähigkeit in der Regel ärztlich feststellen lassen. Bei den meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber diese Bescheinigung über ein zu Jahresbeginn 2023 eingerichtetes Portal abrufen. Einige Arbeitnehmergruppen, etwa privat versicherte Arbeitnehmer oder Minijobber in Privathaushalten, müssen aber weiterhin die Bescheinigung am Arbeitsplatz vorlegen. Sie sollten sich insoweit vorsorglich bei ihrem Arbeitgeber oder in ihrem Betrieb erkundigen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung vorgelegt wird.

Ist eine Kündigung wegen Erkrankungen des Arbeitnehmers möglich?

Die Krankheit des Arbeitnehmers kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Ob im konkreten Fall die krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, hängt grundsätzlich von drei Faktoren ab. Zunächst muss im Hinblick auf den betroffenen Arbeitnehmer eine negative Gesundheitsprognose bestehen. Im Falle einer negativen Gesundheitsprognose müssen sodann durch die zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten die betrieblichen Belange des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Hohe Lohnfortzahlungskosten können dabei eine erhebliche Beeinträchtigung begründen. Schließlich muss sich die Kündigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen als verhältnismäßig erweisen. Insofern ist auch zu prüfen, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) versucht hat. Ist ein BEM unterblieben oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, führt dies aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr entstehen dem Arbeitgeber dann beweisrechtliche Nachteile im Kündigungsschutzprozess. 

Ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Krankheiten zu leisten?

Wird die Arbeitsunfähigkeit durch ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers verursacht, ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht gegeben.

Ein besonders leichtfertiges Verhalten liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder alkoholbedingt fahruntüchtig einen Verkehrsunfall verursacht hat. Ein besonders leichtfertiges Verhalten kann auch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Ausübung einer Sportart seine Fähigkeiten in grober Weise überschätzt und hierdurch eine Verletzung erleidet.

Ist eine Kürzung von Sonderzahlungen möglich, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt gefehlt hat?

Eine solche Kürzung ist zulässig, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde. Die Kürzung darf allerdings für jeden Krankheitstag maximal ein Viertel des durchschnittlichen arbeitstäglichen Verdienstes ausmachen.