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Pflegezeit des Arbeitnehmers

Fragen zur Pflegezeit

Die Pflegezeiten im Beschäftigungsverhältnis werden durch zwei verschiedene Gesetze gestaltet. Sie unterscheiden sich in den rechtlichen Auswirkungen erheblich. Das Pflegezeitgesetz gibt den Rechtsanspruch auf Freistellung, um kurzeitig oder in der Pflegezeit von 6 Monaten ohne Vergütung der Arbeit fernzubleiben zu dürfen. Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann der Beschäftigte bei Einverständnis des Arbeitsgebers die Arbeitszeit reduzieren. Im Einzelnen:

I. Pflege naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz

Welches Ziel verfolgt das Pflegezeitgesetz?

Welches Ziel verfolgt das Pflegezeitgesetz?

Ziel des Pflegezeitgesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG).

Welche Beschäftigten können Pflegezeiten in Anspruch nehmen?


Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. Arbeitnehmerähnliche Personen.

Was sind nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes?


Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind nach § 7 Abs. 3 PflegeZG:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Arten von Freistellungsansprüchen unterscheidet das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Pflege (§ 2 PflegeZG) und der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG).

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG?

Voraussetzungen des Anspruchs auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung:

  1. Akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen
  2. Erforderlichkeit der Freistellung, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen,
  3. Unverzügliche Mitteilung der Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber,
  4. Auf Verlangen des Arbeitgebers Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Rechtsfolgen des Anspruchs auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung:

  1. Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen,
  2. Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, aber evtl. Pflegunterstützungsgeld gem. § 44a SGB XI,
  3. Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 5 PflegeZG)

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG?

Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegezeit:

  1. Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
  2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. Schriftliche Ankündigung der Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn,
  4. Kein Kleinarbeitgeber mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten,
  5. Keine frühere Pflegezeit für den gleichen Angehörigen.

Rechtsfolgen des Anspruchs auf Pflegezeit:

  1. Freistellungsanspruch für die Dauer von längstens sechs Monaten,
  2. Teilweise Freistellung möglich,
  3. Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, evtl. zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA),
  4. Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit,
  5. Möglicherweise Erlöschen des Sozialversicherungsschutzes

II. Pflege naher Angehöriger nach dem Familienpflegezeitgesetz

Welches Ziel verfolgt das Familienpflegezeitgesetz?

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege (§ 1FPfZG).

Was ist Familienpflegezeit?

Nach § 2 FPfZG ist dies die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten auf bis zu 15 Stunden wöchentlich für die Dauer von längstens 24 Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Wer ist Beschäftigter? Wer ist naher Angehöriger?

Es gelten die Vorschriften des § 7 PflegeZG entsprechend.

Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. Arbeitnehmerähnliche Personen.

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Familienpflegezeit?

  1. Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
  2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
  3. Schriftliche Ankündigung spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn unter Angabe von Zeitraum und Umfang der Arbeitszeitreduzierung.
  4. Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.
  5. Kein Kleinarbeitgeber mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten.

Rechtsfolgen des Anspruchs auf Familienpflegezeit:

  1. Rechtsanspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden (Untergrenze) für die Dauer von längstens 24 Monaten (Höchstgrenze) und einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  2. Kein Lohnausgleich durch den Arbeitgeber.
  3. Möglichkeit der Förderung durch ein zinsloses Darlehn über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) maximal in Höhe der Hälfte der Nettolohndifferenz.
  4. Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit.
  5. Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten möglich.