
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Weitere Eilanträge von Kliniken zur Krankenhausplanung des Landes überwiegend erfolglos
Krankenhausrechtliche Feststellungsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber weiteren Kliniken im Sprengel des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 ergangen sind, sind überwiegend rechtmäßig. Mit vier weiteren Beschlüssen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht Anträge von Krankenhausträgern aus den Städten Duisburg, Mönchengladbach und Oberhausen in drei Fällen insgesamt und in einem Fall teilweise abgelehnt. Das Land hat aufgrund der Bedarfsermittlung und der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser jeweils rechtsfeherfreie Auswahlentscheidungen im Rahmen des bestehenden Ermessens getroffen, so die 21. Kammer.
Nur in einem Fall (21 L 852/25) zur Leistungsgruppe 21.3 Senologie im Versorgungsgebiet der Städte Krefeld und Mönchengladbach sowie der Kreise Neuss und Viersen hat die Kammer dem Eilantrag eines Krankenhausträgers teilweise stattgegeben und insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Leistungsfähigkeit einer Antragstellerin, insbesondere die Erfüllung der Mindestkriterien nach dem Krankenhausplan NRW 2022, wurde vom Land für diese Leistungsgruppe in Frage gestellt, ohne dies genauer zu klären. Im Übrigen hatte die Kammer Bedenken im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung und den dort angewandten Fallzahlen. Hinzu kommt, dass wegen einer beabsichtigten Schließung einer gynäkologischen Abteilung im Versorgungsgebiet ohnehin ein neues regionales Planungsverfahren, das sich auch auf die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 auswirken dürfte, eingeleitet worden ist.
Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 21 L 793/25, 21 L 852/25, 21 L 949/25, 21 L 1005/25