Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Weitere krankenhausrechtliche Eilanträge überwiegend ohne Erfolg
Der Eilantrag einer Krankenhausträgerin für eine Klinik in Dortmund gegen den krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Dezember 2024 hatte nur teilweise Erfolg.
Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung, nach der die Klinik ab dem 1. April 2025 keine tiefen Rektumeingriffe (Leistungsgruppe 16.5.) mehr erbringen soll, ist überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Die Bezirksregierung hat ermessensfehlerhaft andere Kliniken bevorzugt, obwohl sie weniger Auswahlkriterien erfüllen als die Antragstellerin. Zwei andere Kliniken wurden ausgewählt, um die Leistungen im ländlichen Gebiet zu verteilen. Für planbare Operationen, wie tiefe Rektumeingriffe, ist dies kein zulässiges Auswahlkriterium. Bis zu einer Entscheidung über die Klage (18 K 262/25) darf die Klinik der Antragstellerin diese Leistungen vorläufig im Umfang des bisherigen Versorgungsauftrags durchführen und abrechnen. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung rechtmäßig. Danach darf die Klinik ab dem 1. April 2025 keine Lebereingriffe (Leistungsgruppe 16.2), keine Ösophaguseingriffe (Leistungsgruppe 16.3) und keine Pankreaseingriffe (Leistungsgruppe 16.4) mehr vornehmen.
Aktenzeichen: 18 L 505/25, Beschluss vom 27. März 2025
Zwei weitere Eilanträge, eine Klinik aus Bottrop (18 L 375/25) und eine Klinik aus Dortmund (18 L 495/25) betreffend, hatten keinen Erfolg. Die Auswahlentscheidungen der Bezirksregierung Münster für die Klinik in Bottrop (tiefe Rektumeingriffe und Eingriffe bei Eierstockkarzinomen) und der Bezirksregierung Arnsberg für die Klinik in Dortmund (Leistungsgruppe „komplexe periphere arterielle Gefäße“) sind nicht zu beanstanden.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den jeweils Unterlegenen steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Aktenzeichen: 18 L 375/25, Beschluss vom 20. März 2025, und 18 L 495/25, Beschluss vom 21. März 2025