Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eine Klinik in Gelsenkirchen darf vorläufig weiter Leukämie und Lymphome behandeln sowie Bauchspeicheldrüseneingriffe anbieten

Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 16. Dezember 2024 über den Versorgungsauftrag einer Klinik in Gelsenkirchen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Danach hätte die Klinik ab dem 1. April 2025 unter anderem keine Leistungen aus den Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome) sowie 16.4 (Pankreaseingriffe) im Rahmen des bisherigen Versorgungsauftrages erbringen und abrechnen dürfen. Die dahinterliegenden Ermessensentscheidungen sind fehlerhaft. Bis zu einer Entscheidung über ihre Klage (18 K 247/25) gegen den Bescheid darf die Klinik die ihr versagten Leistungen vorläufig weiter im Umfang des bisherigen Versorgungsauftrags durchführen und abrechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 13. März 2025 entschieden.

Die Auswahlentscheidung war ermessensfehlerhaft. In beiden Leistungsgruppen hat das Gericht Fehler bei der Berücksichtigung von Fallzahlen in den vorangegangenen Jahren festgestellt. Zugunsten ausgewählter Kliniken wurden mehrere Standorte eines Trägers zusammen betrachtet, obwohl für die Expertise an einem Standort (Qualität durch Quantität) auf diesen Standort abzustellen ist. In der Leistungsgruppe 7.2 war mit der gebündelten Betrachtung der Fallzahlen eines Trägers zugunsten einer ausgewählten Klinik – quasi im Gegenzug und damit sachfremd – die Zuweisung einer anderer Leistungsgruppe (25.1 Neurochirurgie) an ein anderes Krankenhaus verbunden. Weiter hat die Bezirksregierung Einrichtungen der Antragstellerin zur Strahlentherapie am Standort des Krankenhauses nicht, bei einem ausgewählten Mitbewerber aber positiv berücksichtigt.

In der Leistungsgruppe 16.4 hat die Bezirksregierung fünf Kliniken ausgewählt, davon drei mit Sitz in derselben Stadt, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre. Dies widerspricht der Vorgabe im Krankenhausplan 2022, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe grundsätzlich zu vermeiden. Den drei Kliniken sind 74,4 % der erwarteten Fälle im Regierungsbezirk zugewiesen, wobei der Einwohneranteil ihres Versorgungsgebiets 39,8 % der Gesamteinwohner des Regierungsbezirks beträgt. Zudem ist die Zuweisung von 309 Fällen zu diesen drei Krankenhäusern bedenklich, weil sie nur die Zuweisung von 158 Fällen beantragt haben. Ihre Anträge sind Indiz für ihre Behandlungskapazität und Leistungsfähigkeit.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 18 L 257/25

Weitere Eilanträge von zwei Kliniken aus dem Kreis Recklinghausen hatten ebenfalls Erfolg

Die beiden Kliniken aus dem Kreis Recklinghausen dürfen vorläufig weiter Leistungen aus der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) im Rahmen ihres jeweiligen bisherigen Versorgungsauftrages erbringen und abrechnen, bis über ihre Klagen (18 K 178/25 und 18 K 256/25) entschieden ist. Die Auswahlentscheidungen der Bezirksregierung Münster – jeweils durch Bescheid vom 16. Dezember 2024 – über die Versorgungsaufträge der beiden Kliniken sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den gleichen Gründen wie im Verfahren 18 L 257/25 ermessensfehlerhaft.

Die Beschlüsse vom 13. März 2025 sind noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht jeweils die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Aktenzeichen: 18 L 69/25 und 18 L 374/25