Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eine Klinik in Herne darf ab dem 1. April 2025 keine Ösophagus- und keine tiefen Rektumeingriffe mehr erbringen

Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg durch Bescheid vom 16. Dezember 2024 über den Versorgungsauftrag einer Klinik in Herne ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Klinik darf ab dem 1. April 2025 keine Leistungen der Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) mehr erbringen. Dies hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch Beschluss vom 11. März 2025 entschieden. Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Die Bezirksregierung durfte die Klinik als nicht leistungsstarken Versorger für eine Konzentration der Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 bewerten. Die Klinik erfüllt nicht alle Mindestkriterien. Die Vorhaltung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie jedenfalls in Kooperation fehlt. Die erfolgreichen Mitbewerber verfügen über Kooperationen in diesem Leistungsbereich oder bieten ihn selbst an. Zudem hatte die Klinik in den Jahren 2019 bis 2023 sehr geringe Fallzahlen.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 18 L 312/25

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.