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1. Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
4Die Antragstellerin war bis zum 20. Juni 2024 Staatssekretärin im Bundesministerium für Bildung und Forschung (im Folgenden: BMBF) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
5Am 8. Mai 2024 erschien ein offener Brief von Lehrenden an Berliner Universitäten, der folgenden Inhalt hatte:
6"Als Lehrende der Berliner Hochschulen verpflichtet uns unser Selbstverständnis dazu, unsere Studierenden auf Augenhöhe zu begleiten, aber auch zu schützen und sie in keinem Fall Polizeigewalt auszuliefern. Unabhängig davon, ob wir mit den konkreten Forderungen des Protestcamps einverstanden sind, stellen wir uns vor unsere Studierenden und verteidigen ihr Recht auf friedlichen Protest, das auch die Besetzung von Uni-Gelände einschließt. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind grundlegende demokratische Rechte, die auch und gerade an Universitäten zu schützen sind. Angesichts der angekündigten Bombardierung Rafahs und der Verschärfung der humanitären Krise in Gaza sollte die Dringlichkeit des Anliegens der Protestierenden auch für jene nachvollziehbar sein, die nicht alle konkreten Forderungen teilen oder die gewählte Aktionsform für nicht geeignet halten. Es ist keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest, dass er auf Dialog ausgerichtet ist. Umgekehrt gehört es unseres Erachtens zu den Pflichten der Universitätsleitung, solange wie nur möglich eine dialogische und gewaltfreie Lösung anzustreben. Diese Pflicht hat das Präsidium der FU Berlin verletzt, indem es das Protestcamp ohne ein vorangehendes Gesprächsangebot polizeilich räumen ließ. Das verfassungsmäßig geschützte Recht, sich friedlich zu versammeln, gilt unabhängig von der geäußerten Meinung. Die Versammlungsfreiheit beschränkt zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("Fraport") das Hausrecht auch für Orte, die, wie wohl auch der Universitätscampus der FU Berlin, öffentlich zugänglich sind und vielfältigen, darunter öffentlichen Zwecken dienen. Wir fordern die Berliner Universitätsleitungen auf, von Polizeieinsätzen gegen ihre eigenen Studierenden ebenso wie von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen. Der Dialog mit den Studierenden und der Schutz der Hochschulen als Räume der kritischen Öffentlichkeit sollte oberste Priorität haben - beides ist mit Polizeieinsätzen auf dem Campus unvereinbar. Nur durch Auseinandersetzung und Debatte werden wir als Lehrende und Universitäten unserem Auftrag gerecht. "
7Am gleich Tag äußerte sich die Bundesbildungsministerin in der Bildzeitung hierzu wie folgt:
8„Dieses Statement von Lehrenden an Berliner Universitäten macht fassungslos. Statt sich klar gegen Israel- und Judenhass zu stellen, werden Uni-Besetzer zu Opfern gemacht und Gewalt verharmlost. Dass es sich bei den Unterstützern um Lehrende handelt, ist eine neue Qualität. Denn gerade Professoren und Dozenten müssen auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Es ist richtig, wenn Hochschulleitungen bei Antisemitismus und Gewalt schnell handeln und die Polizei einschalten.“
9Am 10. Mai 2024 forderte der Abteilungsleiter 4, Ministerialdirigent W., (offenbar ohne Rücksprache mit der Antragstellerin und der Ministerin) bei den zuständigen Referaten 426 und 415 die Information an, welche Unterzeichner des offenen Briefs durch das BMBF gefördert werden. In der betreffenden E-Mail heißt es:
10„[…] wie telefonisch besprochen wäre ich mit Blick auf das Statement von Lehrenden der Berliner Unis […] dankbar
11- Für eine Überprüfung wen der Unterzeichner/innen wir direkt oder indirekt fördern (WV bei mir bis Montag DS)
12- Ob es ggf. noch eine flankierende Maßnahme mit Blick auf die HRK Jahrestagung nächste Woche in A. sinnvoll sein könnte (M oder St D). […].“
13Mit einer E-Mail vom gleichen Tag bat eine Pressesprecherin des Ministeriums, Frau I., u.a. den Abteilungsleiter 4 und die Referate 426 und 415 darum, eine Ergänzung des Zitats der Ministerin aus der Bildzeitung fachlich zu prüfen und ggf. abzuändern. Zusätzlich heißt es in dieser E-Mail:
14„Darüber hinaus scheinen einige der Unterzeichner des Offenen Briefes von BMBF-Förderungen zu profitieren. Dazu bitte ich in Abstimmung mit 426 um eine Reaktiv-Sprache für die Reg-PK am Montag bis Montag, 10.30 Uhr.“
15In einer E-Mail vom 12. Mai 2024 an die Pressesprecherin I., die zur Kenntnis u.a. auch an den Abteilungsleiter 4 gesandt wurde, benennt das Referat 426 (durch Herrn C.) einige Zuwendungsempfänger und führt weiter aus:
16„M.E. sollte mit äußerster Zurückhaltung reagiert werden.
17Der Protestbrief ist sicher irritierend, weil er ausblendet, was die Ursachen für die Räumung waren. […]
18Dennoch: Die Bewertung des Vorgangs durch den Brief dürfte sich jedoch eindeutig innerhalb des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bewegen. […]
19Auf zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen oder auch nur Hinweise in diese Richtung sollte verzichtet werden. Es nicht im Ansatz erkennbar, wie diese rechtlich begründet werden können, wenn der Brief sich im Rahmen von Art. 5 Absatz 1 GG bewegt. […]“
20Am 13. Mai 2024 im Anschluss an die Morgenlage (Pressebriefing) der Leitungsebene des Ministeriums, an der die Ministerin nicht teilnahm, meldete sich die Antragstellerin bei Ministerialdirigent W. telefonisch und erteilte ihm einen Prüfauftrag, dessen Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist. Ministerialdirigent W. gab die Anweisung der Antragstellerin an die Referate 415 (Frau Y.) und 426 (Herr C. und Frau R.) weiter. Daraufhin verschickte Ministerialrätin Y. um 9.56 Uhr an das Rechtsreferat (Z15) die folgende Anforderung:
21„[…] Die Frau St’in P. hat nun gebeten,
221. Um eine juristische Prüfung einer etwaigen strafrechtlichen Relevanz der Aussagen in dem offenen Brief.
232. Um eine förderrechtliche Bewertung, inwieweit von Seiten des BMBF ggf. förderrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Förderung etc.) möglich sind. […]“.
24Zudem erbat Ministerialrätin Y. eine dienstrechtliche Einschätzung durch das Referat 411 (Herr E.). Außerdem schickte sie um 12.28 Uhr eine E-Mail an das Referat Z26 (Förderverfahren/Projektträger), in der es heißt:
25„[…] Die Frage, die nun im Raum steht, und bei denen wir für Ihre Einschätzung dankbar wären: Wäre eine Entziehung einer etwaigen BMBF-Förderung möglich? Letztlich wäre so etwas natürlich eine politische Entscheidung, die sehr gut abgewogen sein müsste. Als Grundlage hierfür bittet die Leitung zunächst um eine Einschätzung, ob dies zumindest theoretisch möglich wäre. Für eine kurzfristige Rückmeldung wären wir sehr dankbar. […]“
26Daraufhin bekam sie um 15.55 Uhr aus dem Referat Z26 die Antwort, dass „zunächst eine zuwendungsrechtliche Einschätzung der Fachreferate erfolgen sollte, bei welcher wir dann im Anschluss ggfs. gerne mitwirken bzw. beraten.“
27Um 15.57 Uhr teilte Herr E. (411) Ministerialrätin Y. seine dienstrechtliche Einschätzung mit. Um 16.50 Uhr teilte das Rechtsreferat mit, dass kein Anfangsverdacht im Hinblick auf die Begehung von Straftaten gesehen werde und begründete dies.
28Ebenfalls am 13. Mai 2024 bat das zuständige Fachreferat (Herr C.) telefonisch einen Projektträger (K. e.V.) um Unterstützung bei der Erstellung der Liste der Unterzeichner des offenen Briefs.
29Am Nachmittag des 13. Mai 2024 wies Ministerialdirigent W. Ministerialrätin Y. an, dass die erbetene förderrechtliche Prüfung nicht fortgesetzt werden solle.
30Am 15. Mai 2024 um 11.36 Uhr übersandte das K. e.V. die Liste mit den Zuwendungsempfängern an Herrn C..
31Zwischen dem 14. und 16./17. Mai 2024 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der Antragstellerin und Ministerialdirigent W. zu dem erteilten Prüfauftrag statt.
32Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 um 9.45 Uhr an das Büro der Antragstellerin bat der Leiter der Leitungsabteilung, Ministerialdirigent J., um eine „sehr zeitnahe rechtliche Einschätzung“, weil er „in der heutigen MoLa auf der Grundlage der Empfehlung StD das Statement der Lehrenden einmal verfassungsrechtlich/rechtlich einordnen zu lassen, Klärung mit AL Z zugesagt“ hatte. Daraufhin ließ die Antragstellerin (erneut) eine „verfassungsrechtliche Einschätzung“ beauftragen. Am 27. Mai 2024 wurde die Vorlage an das Büro der Antragstellerin geschickt.
33Am 11. Juni 2024 wurde der interne Mailverkehr des BMBF durch das NDR-Magazin Panorama veröffentlicht.
34Am 14. Juni 2024 richtete die Antragstellerin eine Rund-E-Mail an die Mitarbeiter des Ministeriums. In dieser heißt es:
35„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
36die aktuelle Berichterstattung über die rechtliche Prüfung des offenen Briefes durch das BMBF beschäftigt uns alle sehr. Ich nehme sie zum Anlass, mich direkt an Sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wenden. Durch das öffentliche Bekanntwerden eines internen E-Mail-Verkehrs und die daran anknüpfenden Berichterstattungen und Reaktionen sind wir alle einer besonders herausfordernden Situation ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund möchte ich den Vorgang gern einordnen:
37Ich habe die rechtliche Prüfung des offenen Briefes im Rahmen eines Telefonats beim zuständigen Abteilungsleiter beauftragt. Am 13. Mai 2024 wurde der Prüfauftrag von den Kolleginnen und Kollegen in der Abteilung 4 durch eine E-Mail an weitere Kolleginnen und Kollegen umgesetzt.
38Bei der Erteilung des Auftrages hatte ich mich offenbar missverständlich ausgedrückt. Förderrechtliche Konsequenzen für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des offenen Briefes prüfen zu lassen, war von mir nicht gemeint - mein Auftrag war aber wohl so zu verstehen. Die Unklarheit wurde sehr zeitnah in einem weiteren Telefonat ausgeräumt, so dass dieser Aspekt dann auch kein Bestandteil der Prüfung war. Ich bedauere gleichwohl sehr, dass der offenkundig missverständliche Auftrag und die daraus resultierende Berichterstattung Sie nun alle belastet. […]“
39Im weiteren Verlauf bat die Bundesministerin Stark-Watzinger den Bundeskanzler um Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand. Hierzu erließ die Bundesministerin am 16. Juni 2024 eine Presseerklärung, in der es heißt:
40„Eine Gruppe von Hochschullehrerinnen und -lehrern hat sich im Mai dieses Jahres mit einem offenen Brief zu den Protestcamps an Hochschulen positioniert. Das ist ein legitimer Teil von Debatte und Meinungsfreiheit. Genauso selbstverständlich ist es, dem eine andere Meinung gegenüberzustellen. Denn Meinungsfreiheit ist kein Recht auf Zustimmung.
41Es macht mich bis heute fassungslos, wie einseitig in diesem Brief der Terror der Hamas ausgeblendet wurde. Und wie dort etwa pauschal gefordert wurde, Straftaten an den Universitäten nicht zu verfolgen, während gleichzeitig antisemitische Volksverhetzung und gewalttätige Übergriffe gegen jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger zu beobachten sind.
42Gleichzeitig steht für mich außer Frage: Die Wissenschaftsfreiheit ist ein sehr hohes Gut und zu Recht verfassungsrechtlich geschützt. Ich verteidige die Wissenschaftsfreiheit in jede Richtung. Wissenschaftsförderung erfolgt nach wissenschaftlichen Kriterien, nicht nach politischer Weltanschauung. Das ist ein Kernprinzip der Wissenschaftsfreiheit.
43Am 11.06.2024 ist mir eine E-Mail aus der Fachebene meines Ministeriums zur Kenntnis gebracht worden, welche die Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner des besagten offenen Briefes zum Gegenstand hat. Das möchte ich heute einordnen:
44Ich habe veranlasst, dass der Sachverhalt gründlich und transparent aufgearbeitet wird. Fest steht, dass eine Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde.
45Die für die Hochschulabteilung fachlich zuständige Staatssekretärin Prof. Dr. U. P. hat – wie schon öffentlich bekannt – den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst. Ebenfalls hat sie erklärt, dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe. Nichtsdestotrotz wurde der Eindruck erweckt, dass die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen auf der Basis eines von der Meinungsfreiheit gedeckten offenen Briefes im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erwogen werde. Das widerspricht den Prinzipien der Wissenschaftsfreiheit. Prüfungen förderrechtlicher Konsequenzen wegen von der Meinungsfreiheit gedeckten Äußerungen finden nicht statt.
46Der entstandene Eindruck ist geeignet, das Vertrauen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in das BMBF nachhaltig zu beschädigen. Vor diesem Hintergrund und da ich im Prozess der Aufarbeitung zu der Überzeugung gelangt bin, dass ein personeller Neuanfang nötig ist, habe ich den Bundeskanzler darum gebeten, Staatssekretärin Prof. Dr. U. P. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Ich danke U. P. für ihren Einsatz für Bildung, Wissenschaft und das BMBF. […]“.
47Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 wandte sich die Antragstellerin an das BMBF und führte aus, dass dieses im Zusammenhang mit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Darstellungen gewählt habe, die nicht den Tatsachen entsprächen und forderte das BMBF unter Fristsetzung bis zum 3. Juli 2024 zur Richtigstellung auf. Zudem forderte sie das BAMBF in Hinblick auf einen im Einzelnen näher dargestellten Sachverhalt auf, sie von der nachwirkenden dienstlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wobei dies lediglich vorsorglich und ohne Zugeständnis einer rechtlichen Notwendigkeit beantragt worden ist, weil die geschilderten Fakten ihrer Auffassung nach durch Übergabe sämtlicher Vorgänge an die Presse bereits zu Tatsachen i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 BBG geworden sind, die offenkundig geworden sind und ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Antragsgegnerin wies darauf mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 3. Juli 2024 eine Richtigstellung zurück, weil die kritisierte Erklärung vom 16. Juni 2024 keine falschen Sachverhaltsdarstellungen enthalte, und lehnte eine Entbindung von der Schweigepflicht ab.
48Die Antragstellerin hat am 4. Juli 2024 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe am 13. Mai 2024 den Abteilungsleiter 4 gebeten den offenen Brief „verfassungsrechtlich“ einzuordnen. Die Bitte habe auf eine verfassungsrechtliche Würdigung des Satzes „Studierende in keinem Fall Polizeigewalt auszuliefern“ gezielt, d.h. auf einen Kommentar bezüglich des Gewaltmonopols des Staates in der Verteidigung der Wissenschaftsfreiheit. Es habe der Inhalt der Forderung, nicht das Äußern der Forderung eingeordnet werden sollen. Eine förderrechtliche Prüfung habe sie nie gewollt. In einem Telefonat am 14. oder 15. Mai habe der Abteilungsleiter 4 ihr gegenüber eher beiläufig erwähnt, dass er (auch) eine zuwendungsrechtliche Prüfung begonnen, diese aber noch am 13. Mai 2024 ruhend gestellt habe. Daraufhin habe sie die von ihr nicht intendierte Prüfung unverzüglich gestoppt.
49Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Anspruch auf Richtigstellung stehe ihr zu, weil das Ministerium insbesondere durch die Presseerklärung, in der es erklärt habe, dass sie, die Antragstellerin, auf einen offenen Brief von Hochschullehrern eine Prüfung förderungsrechtlicher Konsequenzen beauftragt habe, ehrverletzende und unrichtige Behauptungen über sie in der Öffentlichkeit aufgestellt habe. Dass die Behauptung in der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024 unrichtig gewesen sei, sei der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen. Nach dem Wortlaut der Pressemitteilung habe die Ministerin zuvor den Ablauf prüfen lassen. Danach habe sie sehen müssen, dass es bereits vor dem 13. Mai 2024 einen Auftrag gegeben habe, zu ermitteln, welche Unterzeichner des offenen Briefs das Ministerium fördere. Dem ganzen sei auch eine Kommunikation beim Messenger-Dienst „wire“ vorangegangen, in der Herr Dr. D. und Herr M. das Förderrecht zum Thema gemacht hätten. Eine Richtigkeit der Tatsachen aus der Pressemitteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie, die Antragstellerin, in ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 geschrieben habe, dass sie „die rechtliche Prüfung des offenen Briefs im Rahmen eines Telefonats beim zuständigen Abteilungsleiter beauftragt“ habe. Denn diese Erklärung stamme inhaltlich nicht von ihr. Die E-Mail, zu deren Verfassung sie von der Ministerin angewiesen worden sei, sei von Ministerialrat M. vorformuliert und mehrfach redigiert worden. Insbesondere sei ihre Spezifizierung des Auftrags als „verfassungsrechtlich“ in „rechtlich“ geändert worden, und es sei darauf bestanden worden, dass die Aussage enthalten sei, dass sie sich missverständlich ausgedrückt habe. Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf die Erteilung der Aussagegenehmigung zustehe. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass Versagungsgründe nach § 68 Abs. 1 BBG vorlägen, die Aussage also dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Es bestehe kein dienstliches Interesse an der Aufrechterhaltung, sondern ein aus der Fürsorgepflicht folgender Richtigstellungsanspruch auf R. wahrheitswidriger Darstellungen in der Öffentlichkeit. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin nach der ausdrücklichen Erläuterung ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch die Erklärung der Bundesministerin vom 16. Juni 2024 und nachfolgende Erklärungen die Geheimhaltung einseitig aufgehoben. Ebenfalls sei nicht dargelegt, dass der zusätzlich erforderliche Versagungsgrund des § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG vorliege, also die Versagung der Aussagegenehmigung durch dienstliche Rücksichten unabweisbar erforderlich sei.
50Die Antragstellerin hat zunächst (mit der Antragsschrift) beantragt,
511. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Behauptung und jede vergleichbare Darstellung zu untersagen, dass die Antragstellerin nach einem offenen Brief zu Protestcamps an Hochschulen eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten habe,
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Aussagen zu ihren dienstlichen Veranlassungen nach und im Hinblick auf den offenen Brief zu Protestcamps und den Umständen ihrer Zurruhesetzung gegenüber der Presse zu genehmigen.
Mittlerweile hat die Antragstellerin von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Einladung zu einem vertraulichen Austausch im Rahmen der Klausurtagung der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für den 9. September 2024 erhalten. Von dort wird sie auch gebeten, im Voraus dieses Austauschs eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorgängen rund um die „Fördermittel-Affäre“ zu übersenden. Außerdem soll am 10. September 2024 eine Sondersitzung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemäß § 60 Abs. 2 GO-BT stattfinden, zu der die Bundesbildungsministerin zu einer Befragung eingeladen worden ist. Die CDU/CSU-Fraktion hat beantragt, dass u.a. die Antragstellerin an dieser Sondersitzung teilnimmt. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung hat mit Schreiben vom 14. August 2024 gegenüber dem Vorsitzenden im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung geantwortet, dass die Antragstellerin für diese Sitzung nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werde. Die Antragstellerin möchte der Bitte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion um Vorabübersendung einer Stellungnahme nachkommen und hat dem Gericht eine Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 22. August 2024 übersandt, die sie begehrt den Mitgliedern des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vorlegen zu dürfen.
56Die Antragstellerin konkretisiert ihren mit der Antragsschrift gestellten Antrag zu 2. dahingehend, dass sie nunmehr beantragt,
572. der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet, Fragen zur sog. Fördergeldaffäre des BMBF im Rahmen der Sitzung der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 9. September 2024 zu beantworten und die als Entwurf als Anlage AS 8 zum Schriftsatz vom 22. August 2024 vorgelegte schriftliche Stellungnahme an die Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestags zur Vorbereitung der Sitzung am 10. September 2024 zu übersenden.
58Die Antragsgegnerin beantragt,
59die Anträge zurückzuweisen.
60Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe in einem Telefonat am 13. Mai 2024 den Abteilungsleiter 4 angewiesen, eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts unter allen Aspekten zu veranlassen. Diesen Prüfauftrag habe der Abteilungsleiter dahingehend verstanden, dass auch eine förderrechtliche Prüfung erfolgen solle. Der Abteilungsleiter 4 habe den Prüfauftrag an die Mitarbeiter Y., C. und R. weitergegeben. Auf eine E-Mail des Abteilungsleiters der Abteilung Z um 13.26 Uhr, in der es hieß:
61„Der (von mir) gegilbte Teil der Mail von Frau Y. deckt sich zudem nicht mit meiner Wahrnehmung in der heutigen Morgenlage, wo das Thema besprochen wurde (und aufgrund dessen vermutlich die Prüfbitte von StD ausgesprochen wurde), war es Konsens, dass eine verfassungs- /strafrechtliche Prüfung nicht unsere (des BMBF) Sache sei.“,
62habe der Abteilungsleiter 4 Zweifel bekommen, ob die Antragstellerin das Ergebnis der Morgenlage zutreffend wiedergegeben habe und habe sich daher am Nachmittag des 13. Mai 2024 entschieden, den Auftrag zur förderrechtlichen Prüfung des Sachverhalts ruhend zu stellen. Anders als die Antragstellerin es darstelle, habe sie an der Formulierung der hausinternen E-Mail vom 14. Juni 2024 aktiv mitgewirkt; es habe ein intensiver Abstimmungsprozess zwischen ihr und Ministerialrat M. stattgefunden. Die Antragsgegnerin ist rechtlich der Auffassung, die von der Antragstellerin gestellten Anträge seien unzulässig. Bei dem Antrag zu 1. sei schon nicht klar, welche konkrete Äußerung ihr untersagt werden solle. Der Antrag zu 2. konkretisiere nicht hinreichend, zu welchen dienstlichen Angelegenheiten die Antragstellerin die Erteilung einer Aussagegenehmigung verlange. Erforderlich sei, dass die Antragstellerin konkret darlege, für welche Tatsachen sie die Genehmigung einer Aussage verlange. Das sei nicht geschehen. Die Antragstellerin beschreibe in ihrem Antrag zu 2. wie auch in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 1. Juli 2024 keine konkreten Tatsachen, sondern nur sehr abstrakt einen Themenbereich. Bezogen darauf könne weder beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG vorliegen, noch ob das Ermessen ausnahmsweise auf die Entscheidung reduziert sei, eine Genehmigung zu erteilen. Die Anträge seien aber auch unbegründet: der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Richtigstellung nicht zu, weil sie, die Antragsgegnerin, in der Presseerklärung vom 16. Juni 2024 weder die Behauptung, die Antragstellerin habe auf eine Meinungsäußerung von Hochschullehrern hin eine Prüfung zuwendungsrechtlicher Konsequenzen beauftragt, aufgestellt noch einen solchen Eindruck erweckt habe. Die Behauptung, dass die Antragstellerin eine förderrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben habe, sei in der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024 gezielt gerade nicht aufgestellt worden, sondern es sei eine Beschränkung auf die zurückhaltende Formulierung einer missverständlichen Auftragserteilung erfolgt. Dies entspreche exakt dem Inhalt der Rund-E-Mail, die die Antragstellerin am 14. Juni 2024 ministeriumsintern verteilt habe. Auch stehe der Antragstellerin materiell kein Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung zu. Ein Anspruch würde voraussetzen, dass das durch § 67 Abs. 3 BBG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei. Das habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht und es sei auch sonst nicht ersichtlich: Angesichts der mangelnden Bestimmtheit des Antrags der Antragstellerin habe sie, die Antragsgegnerin, nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie eine Aussagegenehmigung nicht erteilt habe, die wegen der Unbestimmtheit ihres Gegenstands eine Vielzahl von Tatsachen umfassen könne, die nicht im Einzelnen übersehbar seien. Das gelte besonders, wenn die Genehmigung von einer ehemaligen Staatssekretärin beantragt werde, die angesichts ihrer herausgehobenen Position in eine große Zahl geheimhaltungsbedürftiger oder sonst sensibler Vorgänge einbezogen gewesen sei. Zudem habe sie vorsorglich auch unter Berücksichtigung des unbestimmten Antrags der Antragstellerin ihr Ermessen ausgeübt. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin verlange eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dass ihr durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
64II.
65A. Die Anträge der Antragstellerin, die entsprechend § 91 VwGO zulässig erweitert und überdies zulässig konkretisiert worden sind, haben keinen Erfolg.
66Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
67Die Antragstellerin erstrebt mit ihren Anträgen eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet würde, bestimmte Äußerungen in einer Presseerklärung zu unterlassen und der Antragstellerin zu erlauben, sich gegenüber der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und dem Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung (schriftlich) zu äußern, bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - genau die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
68Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris Rn. 2, m.w.N.
69Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch, d.h. keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Unterlassung bzw. Genehmigung, glaubhaft gemacht. Es ist mithin nicht feststellbar, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
70Im Einzelnen:
71I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, dass sie, die Antragstellerin, nach einem offenen Brief zu Protestcamps an Hochschulen eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten habe.
72Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris Rn. 14.
74Vorliegend kommt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Dieses erfasst unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen und bietet daher Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken.
75Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 802/00 - NJW 2003, 1856, juris Rn. 12, und vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185, juris Rn. 42.
76Es fehlt allerdings an einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden sich danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Eine Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass sie einer objektiven Klärung zugänglich ist und sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, während ein Werturteil die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens kennzeichnen. Während Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig sind, wenn sie bei objektiver Überprüfung zutreffen, müssen sich Werturteile an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen messen lassen. Handelt es sich - wie hier - um amtliche Äußerungen, so haben sich diese an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen von Medien und Bürgern ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden. Außerdem begründet die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherrn und den seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstehenden Beamten einen eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte gegenüber Dritten. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Hieraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen R. bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Hat der Dienstherr gegen diese Grundsätze verstoßen, kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt.
77Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, juris Rn. 13, vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, juris Rn. 35 und vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14 und Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 S 965/03 -, juris Rn. 63; VGH Bayern, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris Rn. 44.
78Vorliegend handelt es sich bei der streitbefangenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, da sie grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist. Die vom BMBF getätigte Äußerung stellt indessen keine unwahre Tatsache dar. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BMBF in der Presseerklärung nicht wörtlich erklärt hat, dass die Antragstellerin eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten hat. Vielmehr hat es ausgeführt:
79„Fest steht, dass eine Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde.
80Die für die Hochschulabteilung fachlich zuständige Staatssekretärin Prof. Dr. U. P. hat - wie schon öffentlich bekannt - den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst. Ebenfalls hat sie erklärt, dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe.“
81Die Erklärung des BMBF ist aber auch nicht, wie die Antragstellerin meint, sinngemäß zu verstehen, dass sie eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten habe. Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts einer Aussage ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärungen des Antragsgegners entsprechend der auch im öffentlichen Recht geltenden Auslegungsregel des § 133 BGB bei objektiver Würdigung verstehen kann. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Bei der Ermittlung des Inhalts einer Aussage darf sich das Gericht nicht auf die „offenen" Behauptungen beschränken, sondern muss die Prüfung auch auf ehrkränkende Beschuldigungen erstrecken, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt" bzw. „zwischen den Zeilen" stehen könnten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser bzw. Zuhörer eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten Aussage“, mit der der Autor bzw. Redner durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte Aussage“ einer „offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser bzw. Zuhörer aus den ihm „offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.
82Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, juris Rn. 16f.; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44.
83Ausgehend hiervon versteht ein unvoreingenommener Durchschnittsempfänger die zitierte Passage der Presseerklärung nicht in dem von der Antragstellerin angenommen Sinn. Die Sätze „Fest steht, dass eine Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde.“ und „Die für die Hochschulabteilung fachlich zuständige Staatssekretärin Prof. Dr. U. P. hat - wie schon öffentlich bekannt - den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst.“ sind durch einen Absatz voneinander getrennt. Zudem ist der erste Absatz im Passiv formuliert und nennt keinen Handelnden, während der zweite Absatz im Aktiv formuliert ist und die Antragstellerin als Handelnde benennt. Dies bringt - auch für einen unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger - zum Ausdruck, dass in dem neuen Absatz eine neue Aussage beginnt und nur der neue Absatz einen Erklärungsgehalt in Bezug auf die Antragstellerin enthält. Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass die Antragstellerin nicht diejenige war, die die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten hat, sondern sie nur diejenige war, die für den dieser Prüfung zugrundeliegenden Prüfauftrag - mit welchem konkreten Inhalt auch immer - verantwortlich war. Wäre die Aussage so zu verstehen, wie es die Antragstellerin meint, hätte es nicht zweier - noch dazu durch einen Absatz voneinander getrennter - Sätze bedurft.
84Die Aussage, dass die Antragstellerin für den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfauftrag verantwortlich war, ist zutreffend. Zwar ist bereits auf eine Aufforderung von Herrn C. am 10. Mai 2024 damit begonnen worden zu recherchieren, welche Unterzeichner des offenen Briefs das Ministerium fördert. Zu welchem genauen Zweck dies geschehen ist, lässt sich dem vorgelegten E-Mail-Verkehr und den weiteren vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dies sei nur geschehen, um auf mögliche Nachfragen hin sprechfähig zu sein. Diese Aussage lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht widerlegen. In einer reinen Zusammenstellung von Namen ist aber noch keine „Prüfung“ förderrechtlicher Konsequenzen zu sehen. Eine „Prüfung“ ist ein wertender Vorgang, bei dem etwas untersucht wird, um dann eine Schlussfolgerung zu ziehen. Einen solchen „Prüfauftrag“ hat es erst in dem Telefonat der Antragstellerin mit Ministerialdirigent W. gegeben. Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob die Antragstellerin Ministerialdirigent W. um eine rechtliche oder um eine verfassungsrechtliche Einordnung ersucht hat, wobei die Antragstellerin hier nicht konsistent vorträgt, sondern in ihrem „Ergebnisvermerk“ vom 19. Juli 2024 selbst von einer „rechtlichen Einordnung“ spricht. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin überhaupt einen Prüfauftrag ausgesprochen hat und damit die Prüfung „veranlasst“, im Sinne „von in die Wege geleitet“ oder „angestoßen“ hat. Präzisiert wird die Darstellung des Geschehensablaufs dadurch, dass es in der Presseerklärung weiter heißt: „Ebenfalls hat sie erklärt, dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe.“ Auch diese Aussage ist nach Lage der Akten zutreffend. In der E-Mail vom 14. Juni 2024, die unstreitig über den E-Mail-Account der Antragstellerin verschickt worden ist, ist dies so mitgeteilt worden. Die in dieser E-Mail enthaltene Aussage muss sich die Antragstellerin auch zurechnen lassen. Es mag zwar sein, dass politischer Druck auf die Antragstellerin ausgeübt wurde, die E-Mail mit diesem konkreten Wortlaut an die Mitarbeiter zu versenden bzw. versenden zu lassen. Dies hindert für sich genommen aber noch nicht den Zurechnungszusammenhang, weil letztlich die Antragstellerin gestaltenden Einfluss darüber hatte, die E-Mail in der besagten Fassung zu versenden bzw. versenden zu lassen. Dass die Antragstellerin einen entsprechenden Einfluss auf die Gestaltung der E-Mail hatte, wird insbesondere durch die von beiden Beteiligten zur Akte gereichten Abschriften der Kommunikation zwischen der Antragstellerin und Ministerialrat M. über den Messenger-Dienst „wire“ belegt.
85Soweit die Antragstellerin, u.a. in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2024, der Sache nach erklärt, es sei bei der über den Messenger-Dienst „wire“ abgestimmten Fassung der E-Mail nicht geblieben, sondern es sei auf erheblichen Druck, der im Wesentlichen von der Ministerin selbst ausgeübt worden sei, zu einer weiteren Veränderung des Inhalts der E-Mail gekommen und schließlich eine Fassung ins Haus gegeben worden, die den Vorstellungen der Antragstellerin nicht mehr vollends entsprochen habe, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn allein dadurch, dass die Antragstellerin einem auf sie ausgeübten Druck nachgegeben hätte, wäre die in der Pressemitteilung mitgeteilte Tatsache, dass es sich bei der E-Mail vom 14. Juni 2024 um eine solche der Antragstellerin handelt, nicht falsch. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die E-Mail der Antragstellerin nicht mehr zugerechnet werden könnte. Dies trifft aber nicht bereits dann zu, wenn eine Erklärung inhaltlich (teilweise) darauf beruht, dass Dritte maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Erklärung genommen haben.
86Soweit die Antragstellerin überdies in einigen ihrer Schriftsätze der Sache nach geltend macht, sie habe behördenintern stets nur von einer „verfassungsrechtlichen“ (und nicht einfach-rechtlichen) Prüfung des Protestbriefs gesprochen, was eine förderrechtliche Prüfung ausschließe, wird im Übrigen, ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankommt, angemerkt: Auch die Wendung, es solle (lediglich) eine verfassungsrechtliche Prüfung stattfinden, kann ohne den Auftrag eingrenzende Erläuterung dahin missverstanden werden, es solle - ggf. neben anderen Fragen - untersucht werden, ob an den Protestbrief - ohne Verfassungsverstoß (insbesondere gegen die Gewährleistungen aus Art. 5 GG) - förderrechtliche Konsequenzen geknüpft werden können. Die von der Antragstellerin gerade mit den letzten antragsbegründenden Schriftsätzen noch einmal ins Zentrum ihrer Argumentation gerückte Unterscheidung zwischen einer „rechtlichen“ und einer „verfassungsrechtliche“ Prüfung kommt daher letztlich keine entscheidende Bedeutung zu.
87Festzuhalten bleibt nach alledem: Durch die Darstellung der zutreffenden Tatsachenbehauptungen in der Pressemitteilung vom 14. Juni 2024 mit oben beschriebenem Sinngehalt wird die Antragstellerin nicht in ihrer Ehre verletzt, so dass ihr kein aus der Fürsorgepflicht folgender Anspruch auf Unterlassung oder aber (darüber hinausgehend) auf Richtigstellung zusteht.
88Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob eine konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
89Vgl. zu ähnlichen Fällen einer weiterhin im Internet abrufbaren Erklärung: OVG Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 -, juris Rn. 18; VG Hannover, Beschluss vom 30. März 2015 - 4 B 546/15 -, BeckRS 2015, 44140.
90Weitere rechtliche Grundlagen für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch sind ebenfalls nicht ersichtlich.
91II. Die Antragstellerin hat überdies keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, eine Aussagegenehmigung zur Beantwortung von Fragen zur sog. Fördergeldaffäre im Rahmen einer Sitzung der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 9. September 2024 nebst schriftlicher Information des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vor der Sitzung am 10. September 2024 zu erhalten.
92Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten) haben gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BBG). Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Genehmigung vorliegen, ist im Falle der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
931. Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung nach § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 BBG glaubhaft gemacht.
94a) Nach § 68 Abs. 1 BBG darf die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Bei der Vernehmung von Beamten als Zeugen insbesondere im gerichtlichen Verfahren stehen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Prinzipien, nämlich die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Interesse an umfassender und uneingeschränkter Wahrheitsfindung vor Gericht gegenüber. Diesen Konflikt löst der Gesetzgeber in der Weise auf, dass er dem Interesse an der Rechtsfindung grundsätzlich den Vorrang vor der Geheimhaltung einräumt, indem als Versagungsgründe bestimmte eng gefasste Gefährdungstatbestände abschließend normiert werden.
95Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris Rn. 33; Hampel in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2024, § 68 BBG Rn. 4 ff.; Battis, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage (2022), § 68 Rn. 4 f.
96Gleichwohl kann die Antragstellerin von vornherein nichts aus § 68 Abs. 1 BBG für sich herleiten, da hier keine Zeugenaussage vor Gericht in Rede steht. Zwar erfasst die Bestimmung auch die zeugenschaftliche Aussage des Beamten vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss und darüber hinaus wohl auch vor dem Petitionsausschuss.
97Vgl. Hampel, a.a.O., § 68 BBG Rn. 16 ff.
98Auch um eine solche Aussage geht es vorliegend jedoch nicht, sondern um Aussagen gegenüber der Arbeitsgruppe einer Bundestagsfraktion und eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bildungsausschuss des Bundestages.
99b) Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG darf die Genehmigung in den Fällen, in denen Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren sind oder ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen soll, auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BBG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG erfasst nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 BBG eine Konfliktsituation, in der sich der Beamte selbst befindet und in der er nicht (lediglich) als Zeuge auftreten soll. Soweit § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG den Beamten als Beschuldigten oder Partei anspricht, kann sich diese Konfliktsituation etwa daraus ergeben, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren von der Polizei oder Staatsanwaltschaft geführt wird, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde oder der Beamte Kläger oder Beklagter eines Zivilprozesses ist.
100Vgl. Hampel, a.a.O., § 68 BBG Rn. 32.
101Aufgrund der sich aus dieser Stellung ergebenden Konfliktlage, in der sich der Beamte befindet, sind die Voraussetzungen, unter denen die Aussagegenehmigung versagt werden darf, gegenüber § 68 Abs. 1 BBG deutlich verschärft; eine Versagung kommt nur noch in Betracht, wenn es die dienstlichen Rücksichten „unabweisbar“ erfordern. Es sind daher besonders hohe Anforderungen an die Versagungsentscheidung zu stellen. Die Genehmigung darf nur ausnahmsweise verweigert werden; im Zweifel ist zugunsten des Beamten zu entscheiden.
102Vgl. Hampel, a.a.O., § 68 BBG Rn. 34; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, Stand: Juni 2024, § 37 Rn. 314 ff., Battis, a.a.O, § 68 Rn. 6.
103Zwar ist die Antragstellerin weder Beschuldigte noch Partei im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG. Jedoch erfasst die Bestimmung auch den Fall, dass das in Rede stehende Vorbringen der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ dienen soll. Auch in diesem Fall darf eine Versagung der Aussagegenehmigung nur dann erfolgen, wenn es die dienstlichen Rücksichten unabweisbar erfordern. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen bezieht sich dabei nicht nur auf die Interessenverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren, sondern ermöglicht im Grundsatz auch andere Vorgehensweisen, z.B. das Verlangen einer Gegendarstellung in der Presse, die geplante Veröffentlichung eines Leserbriefs oder die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine Gewerkschaft oder Schwerbehindertenvertretung.
104Vgl. Battis, a.a.O., § 68 Rn. 6; Hampel, a.a.O., § 68 BBG Rn. 33.
105Es handelt sich mithin um einen Auffangtatbestand. Der einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende unbestimmte Rechtsbegriff der „berechtigten Interessen“ ist im hier interessierenden Zusammenhang zudem nicht identisch mit demjenigen in § 193 StGB, sondern geht über den strafrechtlichen Begriff hinaus. Die Reichweite des Begriffs ergibt sich aus der durch § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG erfassten Konfliktsituation. Einerseits wird dem Beamten grundsätzlich nicht zugemutet, dass ihm aus der Verschwiegenheitspflicht persönliche Nachteile erwachsen. Andererseits kann im Einzelfall dem Geheimhaltungsinteresse ein so erhebliches Gewicht zukommen, dass der Beamte im Rahmen des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses mit seinen persönlichen Interessen hinter einem höherrangigen öffentlichen Interesse zurücktreten muss. Ausgehend hiervon dient eine Aussage nur dann der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn das Interesse des Beamten rechtlich geschützt oder zumindest rechtlich anerkannt ist, diesem Interesse im Vergleich zur Geheimhaltungspflicht ein beachtenswertes Gewicht zukommt und die Aussage für die Wahrnehmung des Interesses sachdienlich erscheint. Es muss sich zudem stets um eigene Interessen des Beamten handeln. Drittinteressen werden selbst dann nicht erfasst, wenn der Beamte sie sich zu eigen macht. Gleiches gilt für allgemeine Interessen, die alle Bürger oder einen größeren Personenkreis betreffen.
106Vgl. Hampel, a.a.O., § 68 BBG Rn. 33.
107Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass Aussagen gegenüber der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und eine schriftliche Information des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vor der Sitzung am 10. September 2024 zur Wahrnehmung ihrer eigenen berechtigten Interessen sachdienlich sind.
108Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
109aa) Die Verschwiegenheitspflicht der Beamten nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, der die Antragstellerin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BBG trotz ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand weiterhin unterliegt, gehört, wie bereits dargelegt, zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG; ihr kommt mithin Verfassungsrang zu. Die Pflicht der öffentlichen Amtsträger zur Verschwiegenheit dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, weil sie nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, dass über dienstliche Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird. Sie ist eine der wichtigsten Pflichten der öffentlichen Amtsträger.
110Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 46, und vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris Rn. 33.
111Gesichert wird dabei insbesondere die Möglichkeit einer innerdienstlich offenen und unbefangenen Meinungsbildung, bei der auch „ins Unreine“ argumentiert werden kann und erst das schließlich gewonnene Ergebnis nach außen zu vertreten ist.
112Vgl. Günther in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2024, § 67 BBG Rn. 7.
113Die öffentliche Verwaltung ist im Interesse einer möglichst effektiven, objektiven und von sachfremden Erwägungen unbeeinflussten Wahrnehmung ihres Auftrags gegenüber der Allgemeinheit auf einen von sachfremden Einflüssen freien Prozess der Meinungs- und Entscheidungsbildung angewiesen. Innerdienstliche Konflikte und Meinungsverschiedenheiten sollen grundsätzlich nicht mit Hilfe der Öffentlichkeit ausgetragen werden; eine „Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit“ ist dem Beamten auch als ultima ratio grundsätzlich verwehrt.
114Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 2 WDB 4.89 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 S 965/03 -, juris Rn. 64.
115Mit diesem Gewicht gehört § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG zu jenen allgemeinen Gesetzen, die der Meinungsäußerungsfreiheit des Beamten (Art. 5 Abs. 2 GG) Schranken setzen.
116Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 19.80 -, juris Rn. 16.
117bb) Allerdings gehört das vorliegend auch von der Antragstellerin ins Feld geführte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu jenen grundgesetzlich geschützten Rechten, die prinzipiell ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG bilden und dementsprechend Grundlage einer Aussagegenehmigung sein können, die sodann zu Aussagen gegenüber Dritten berechtigt. Wie dargelegt, ist Voraussetzung hierfür indessen angesichts von Inhalt und Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht, dass dem Interesse des Beamten im Vergleich zur Geheimhaltungspflicht ein beachtenswertes Gewicht zukommt und die Aussage für die Wahrnehmung des Interesses sachdienlich erscheint. Eben dies ist hier nicht glaubhaft gemacht. Durch die Pressemitteilung, die das Bundesministerium am 16. Juni 2024 herausgegeben hat, wird die Antragstellerin schon nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder einem sonstigen Recht verletzt; insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer zum Antrag zu 1. Bezug genommen. Auch im Übrigen ergibt sich derzeit weder aus dem Vortrag der Antragstellerin oder dem Akteninhalt im Übrigen noch aus den öffentlich bekannt gewordenen Auszügen einer Kommunikation von Mitarbeitern des Ministeriums über den Messenger-Dienst „wire“, dass die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wäre. Soweit die Antragstellerin aus der genannten Kommunikation und weiteren Umständen herleiten will, dass es innerdienstliche Vorgänge - insbesondere rund um die Initiierung einer Prüfung etwaiger förderrechtlicher Konsequenzen für Unterzeichner des offenen Protestbriefs - gegeben habe, die sich zu ihren Lasten ausgewirkt und sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt haben können, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die betreffenden Erwägungen sind deutlich zu spekulativ, um die Feststellung tragen zu können, die Rechte der Antragstellerin könnten hier beeinträchtigt sein und eine entsprechende Beeinträchtigung könne sachdienlich durch Aussagen der Antragstellerin gegenüber der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und durch eine schriftliche Information des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vor der Sitzung am 10. September 2024 beseitigt werden. Gerade vor dem Hintergrund des überaus weit gefassten Themenbereichs „Fördergeldaffäre“, über den die Antragstellerin nach dem von ihr gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem genannten Gremium sprechen will einerseits und dem weitgehenden Schutz der innerdienstlichen Sphäre durch die Verschwiegenheitspflicht anderseits, hätte es hier einer hinreichend glaubhaft gemachten Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und daran anknüpfend der Sachdienlichkeit der beabsichtigten Ausführungen gegenüber der Fraktionsarbeitsgruppe zur Rechtsverteidigung der Antragstellerin bedurft. Beides ist nicht gegeben. Aber auch dann, wenn die Antragstellerin, wie zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2024 dargelegt, in der Arbeitsgruppensitzung am 9. September 2024 nur den Inhalt der schriftlich verfassten Information, die sie zu den Gerichtsakten gereicht hat, referieren wollte, würde es aus den zuvor genannten Gründen an einer Glaubhaftmachung einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung und einer Sachdienlichkeit ihrer beabsichtigten Aussagen fehlen.
118Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Vorgänge um den „offenen Brief“ vom 8. Mai 2024 und die anschließende sog. Fördergeldaffäre die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen bilden. Dass dies der Fall ist, zeigt sich an der Presseberichterstattung in der Zeit zwischen Mai und September 2024 sowie verschiedenen Blogbeiträgen von Personen aus dem akademischen Bereich, die im Vorgehen des Ministeriums u.a. eine Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit sehen. Dieses Interesse der Öffentlichkeit bzw. eines Teils der Öffentlichkeit an den betreffenden (auch innerdienstlichen) Vorgängen kann jedoch für sich genommen kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin bilden, welches die Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Aussagegenehmigung zwingt. Denn § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG dient, wie aufgezeigt, nur der Wahrnehmung eigener Interessen des Beamten, nicht aber öffentlichen Interessen.
1192. Auch im Übrigen ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die das Begehren der Antragstellerin trägt, eine Aussagegenehmigung zur Beantwortung von Fragen zur sog. Fördergeldaffäre im Rahmen einer Sitzung der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und eine schriftliche Information des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vor der Sitzung am 10. September 2024 zu erhalten.
120Namentlich kann sie einen solchen Anspruch nicht aus § 67 Abs. 3 Satz 2 BBG herleiten. Danach erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte die Aussagegenehmigung. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Erteilung der Genehmigung - soweit nicht ein Fall des § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 BBG vorliegt, was hier aber nicht zutrifft (s.o.) - im pflichtgenmäßen Ermessen des betreffenden Dienstherrn steht.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris Rn. 40.
122Dieser hat bei der Entscheidung zwischen der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht und dem Interesse an einer Offenbarung der in Rede stehenden dienstlichen Vorgänge abzuwägen. Hierbei darf der Dienstherr dem durch § 67 BBG geschützten Vertraulichkeitsinteresse erhebliches Gewicht beimessen. Dies gilt auch, soweit der Beamte durch eine Veröffentlichung dienstlicher Vorgänge von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch machen will.
123Vgl. Günther, a.a.O., § 67 Rn. 33.
124Ausgehend hiervon werden die schriftlich niedergelegten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin in einem möglichen Hauptsachverfahren, in dem die Antragstellerin (nach Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts) im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Erteilung einer Aussagegenehmigung geltend machen kann, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Insoweit führt die Antragsgegnerin unter dem 2. Juli 2024 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin unbeschadet ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung mit ihrem Interesse an einer Veröffentlichung dienstlicher Vorgänge zurückstehen müsse, da die von ihr angegriffene Pressemitteilung vom 16. Juni 2024 keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalte, so dass keine öffentliche Richtigstellung veranlasst sei, und überdies dem Vertraulichkeitsinteresse gerade im hier gegebenen Zusammenhang erhebliches Gewicht beizumessen sei. Eine Äußerung der Antragstellerin sei geeignet, die Glaubwürdigkeit der Ministerin und der Beschäftigten des Ministeriums zu beeinträchtigen und Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Ministeriums zu begründen, insbesondere, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Mitarbeiterin auf Arbeitsebene, sondern um eine (ehemalige) von zwei beamteten Staatssekretärinnen handele. Die Antragstellerin sei aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur politischen Leitung des BMBF zur Staatssekretärin ernannt und nach Störung dieses Vertrauensverhältnisses in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Das Interesse des Dienstherrn an der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht insbesondere durch politische Beamte, zu denen das vormals bestehende besondere Vertrauensverhältnis gestört ist, sei besonders ausgeprägt, da diese Beamten auch in besonderem Maße in sämtliche Vorgänge involviert seien. Im Ergebnis überwiege daher das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Erteilung einer Aussagegenehmigung.
125Diese Ausführungen wären in einem Hauptsachverfahren - gemessen an § 114 Satz 1 VwGO - nicht zu beanstanden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde (wie hier nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BBG) ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich; erst Recht ist keine Ermessensreduzierung auf Null feststellbar, also eine Lage, in der keine andere Entscheidung als die Erteilung der Aussagegenehmigung ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Namentlich trifft es nach dem zuvor Gesagten nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken, dass die Antragsgegnerin sich einerseits (zutreffend) auf die inhaltliche Richtigkeit der Presseerklärung vom 16. Juni 2024 sowie andererseits auf das Gewicht des Vertraulichkeitsinteresses beruft und dieses mit Blick darauf besonders akzentuiert, dass es sich bei der Antragstellerin um eine politische Beamtin gehandelt hat, die in besonderer Weise Einblick in dienstliche Vorgänge hatte. Auch sonst sind keine durchgreifenden Mängel ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihre schriftlich niedergelegten Ermessenserwägungen insbesondere alle fallwesentlichen Umstände, soweit sie aktenkundig sind, eingestellt. Im Ergebnis wird daher ein versagender Verwaltungsakt, der den besagten Ermessenserwägungen folgt, in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben. Für das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO folgt daraus, dass auch hinsichtlich einer Genehmigung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BBG kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, da eine Bescheidung des entsprechenden Begehrens der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Erteilung des erstrebten Verwaltungsakts führen wird.
126Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen etwa VG Bayreuth, Beschluss vom 9. März 2023 - B 5 E 23.157 -, juris Rn. 31
127Im Übrigen ist eine Genehmigung auch nicht gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBG entbehrlich. Insbesondere bezieht sich die begehrte Aussagegenehmigung nach der Formulierung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht lediglich auf Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 BBG).
128B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 GKG. Bei den Anträgen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass pro Antrag ein Streitwert von 5.000 Euro angesetzt wird. Da die beantragte einstweilige Anordnung zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, besteht kein Anlass, einen Abschlag im Vergleich zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.