Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4055/20

Datum:
06.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 4055/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0506.28K4055.20.00
 
Schlagworte:
Entnahme, Ausnahmegenehmigung, Wolf, Gefahrenprognose, Jagdverhalten
Normen:
BNatSchG § 44 Abs 1 Nr 1; BNatSchG § 45 Abs 7
Leitsätze:

1. Für die bei Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfs nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu erstellende Gefahrenprognose kommt es nicht darauf an, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein solcher Schaden in der Zukunft droht.

2. Dabei ist ausgehend von den zuvor dokumentierten Schadenfällen und unter Betrachtung der Entwicklung der Übergriffe nach Art und Zahl in der Vergangenheit zu bestimmen, wie hoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Wahrscheinlichkeit ist, dass das geschützte und zur Entnahme vorgesehene Tier zukünftig einen ernsten Schaden bei demjenigen verursachen wird, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.

3. Nicht ausreichend ist eine abstrakte Gefährdung, vielmehr bedarf es deutlicher Anhaltspunkte für konkrete Gefährdungen. Je ernster der Schaden ist, den es abzuwenden gilt, desto geringere Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen.

4.  In einem Wolfsterritorium wird ein hundertprozentiger Schutz vor Wolfsübergriffen nicht zu erreichen sein. Das insgesamt fünfmalige Überwinden des vom DBBW und vom BfN empfohlenen Herdenschutzes in Gestalt von 120 cm hohen Elektrozäunen innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren genügt nicht für die Annahme, dass dieses Verhalten als ein vom üblichem Beuteschema eines Wolfes abweichendes, erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist, solange zahlreiche Übergriffe dokumentiert werden, in denen ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz nicht gegeben war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 83 84 85 86 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank