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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. März 2024 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Amtsgericht N., keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt. Für die vorliegende Klage, die darauf gerichtet ist, die Q. AG, eine juristische Person des Privatrechts, zu verurteilen, Zustellmängel zu beseitigen und eine regelmäßige Befüllung und Verteilung der Post in das Postfach des Klägers sicherzustellen, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.
3Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG unter anderem die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen
4St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, NVwZ 2020, 1363 = juris, Rn. 6, m. w. N.
5Sind – wie hier – an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden. In diesem Umfang unterliegt ihre Tätigkeit der Nachprüfung im Verwaltungsrechtsweg.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2008 ‑ 6 B 41.08 -, NVwZ-RR 2009, 308 = juris, Rn. 4, und vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 = juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 130.79 -, BVerwGE 61, 222 = BeckRS 1980, 30426312; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 88.
7In Anwendung dieser Grundsätze gehört der vorliegende Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte, weil an ihm ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, ohne dass die Tätigkeit der Beklagten als beliehener Unternehmer in Streit steht.
8Zwar ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG ein Lizenznehmer, der – wie die Beklagte – Briefzustelldienstleistungen erbringt, im Umfang seiner Verpflichtung nach Satz 1, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen, mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und damit beliehener Unternehmer. Dieser Beleihung bedarf es, um die privaten Briefzusteller in die Lage zu versetzen, die für die förmliche Zustellung erforderliche öffentliche Beurkundung vorzunehmen.
9Vgl. Begr. zum PostG, in: BT-Drs. 13/7774, S. 28; Badura, in: ders./von Danwitz/Herdegen/Sedemund/Stern, Beck’scher PostG Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 33 Rn. 2 und 16.
10Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass für die vorliegende Klage die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Denn Streitgegenstand ist nicht die förmliche Zustellung als solche. Das Klagebegehren bezieht sich vielmehr auf den Beförderungsvorgang an sich und den Empfang von Sendungen in dem vom Kläger gemieteten Postfach unabhängig von der Art der Zustellung. Der Kläger macht geltend, dass regelmäßig größere Mengen der per E-Mail vorangekündigten Sendungen in seinem Postfach fehlten. Außerdem erhalte er immer wieder Briefe erst zehn oder mehr Tage, nachdem sie gestempelt worden seien. Insoweit sind nicht die hoheitlichen Handlungsbefugnisse der Beklagten bei der förmlichen Zustellung und damit etwaig verbundene Fragen insbesondere zum Vorgang der Beurkundung der Zustellung berührt. Ob dem Kläger als Empfänger von Postsendungen im Verhältnis zur Beklagten über die durch § 5 PUDLV (Bürgereingabe) und § 18a PostG (Schlichtung) ausdrücklich eingeräumten Rechte hinausgehend überhaupt einklagbare subjektive Rechte zustehen,
11vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2013 ‑ 13 A 476/08 -, N&R 2014, 116 = juris, Rn. 118,
12bedarf zur Beantwortung der hier streitigen Rechtswegfrage keiner Entscheidung.
13Zugleich war der Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 23 Nr. 1 GVG und § 17 Abs. 1 ZPO, §§ 11 Nr. 18, 21 Abs. 1 JustG NRW i. V. m. Anlage 1 zum JustG NRW für den Sitz der Beklagten, die zu der begehrten Leistung verurteilt werden soll, örtlich zuständige Amtsgericht N. zu verweisen.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).