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Oberlandesgericht Köln, 6 U 112/23

Datum:
21.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 112/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0621.6U112.23.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 12.07.2023 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (20 O 49/22) teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.021.142,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 2) in Höhe von 165,06 € erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 1) zu 12%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 88% und die Beklagte zu 1) zu 12%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 16% und die Klägerin zu 84%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) mit Ausnahme der durch deren Streithilfe entstandenen Kosten trägt die Klägerin vollständig. Die durch die Streithilfe der Beklagten zu 2) entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 84% und die Beklagte zu 2) diese selbst zu 16%.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.265.716,98 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 7.272.360,73 €; Berufung der Beklagten zu 1): 993.356,25 €). Der Gegenstandswert für die Streithilfe durch die Beklagte zu 2) wird auf 5.099.428,70 € festgesetzt.

 
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