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Oberlandesgericht Köln, 15 U 137/21

Datum:
14.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 137/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0714.15U137.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 356/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt,

1.               die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 216,40 Euro freizustellen,

2.               an die Klägerin für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft einen Betrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen,

3.               an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.683,21 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und zweiter Instanz einschließlich der den Streithelferinnen entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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