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Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 46/23

Datum:
27.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 ORs 46/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0627.4ORS46.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 04 Ns 30/22
Schlagworte:
Schutzzweck des § 86a StGB, §185 StGB Abwägung zw. der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit, §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Normen:
§§ 86a Abs.1 Nr. 1, 185 StGB, §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 33 KunstUrhG
Leitsätze:

Es werden nur solche Handlungen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst, in denen das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird. Allein die Berufsausübung macht eine Person nicht zu einer Person der Zeitgeschichte im Sinne des §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG.

 
Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. November 2022 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in Tateinheit mit Beleidigung sowie in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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