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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 46/21

Datum:
20.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 46/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1220.26U46.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 234/18
Schlagworte:
Aufklärung über Hüftersatz bei einer jugendlichen Patientin
Normen:
BGB §§ 630 a, 280, 823, 253
Leitsätze:

Es bestehen besondere Anforderungen an die Aufklärung bei einer Hüft-TEP, wenn es im Vergleich zu einer normalen Hüftendoproblematik zu vermehrten Beschwerden kommen kann.Der aufklärende Arzt muss in der Lage sein, diese besonderen Risiken zu vermitteln.Verfügt der aufklärende Arzt nicht über den entsprechenden Kenntnisstand, bleibt die Aufklärung defizitär.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Februar 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2018.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin in Höhe von 2.976,79 € von der Gebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen aus Anlass der Hüft-TEP-Implantation rechts vom 19. Januar 2017 und des Pfannenwechsels rechts vom 24. Mai 2018, sowie solche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf der streitgegenständlichen Handlung der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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