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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 31/23

Datum:
08.01.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 31/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0108.12U31.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 413/22
Leitsätze:

§§ 143, 129, 133 InsO; § 242 BGB

Zahlt ein Insolvenzverwalter zur Ablösung bestehender Absonderungsrechte vereinbarungsgemäß einen Betrag auf die Restforderung der Anfechtungsgegnerin aus mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträgen, kann die Anfechtungsgegnerin erwarten, dass der Insolvenzverwalter zuvor pflichtgemäß die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der hierauf bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geprüft hat.

War erkennbar, dass sich der Ablösebetrag auf der Basis und unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin erlangter Leistungen errechnet, durfte die Anfechtungsgegnerin darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Zahlungen der Schuldnerin Bestand haben. Eine später gleichwohl erklärte Anfechtung dieser Zahlungen ist aufgrund des durch das Verhalten des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung der offenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufgabe der Sicherheiten durch die Anfechtungsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestands gemäß § 242 BGB unzulässig.

Hierbei obliegt es der Anfechtungsgegnerin insbesondere nicht, bei Abschluss der

Ablösevereinbarung vorsorglich einen „Vorbehalt der Nichtanfechtbarkeit“ oder eine „Erhöhung der Forderung im Fall einer Anfechtbarkeit“ einzufordern.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 413/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

 
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