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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.536,84 Euro nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger (klägerische Partei) ist Steuerberater. Die Beklagte (beklagte Partei) vertreibt über das Internet Artikel und Geräte unter anderem zur Gebäudereinigung. Die klägerische Partei war über mehrere Jahre hinweg bis Anfang 2016 für die beklagte Partei als Steuerberater tätig. Ihre Leistungen rechnete die klägerische Partei in diversen Rechnungen ab, auf Rechnungen leistete die beklagte Partei Zahlungen. Die klägerische Partei macht aus dem Zeitraum August 2015 bis April 2016 aus 7 Rechnungen Honorarforderungen wie folgt geltend:
2Rechnungs-Nummer |
Titel |
geltend gemacht |
|
a) |
144/2015 |
Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2015 nach Vereinbarung (1.122,-x 6) |
6.732,00 € |
b) |
224/2015 (Pos.1) |
führen ihrer Lohnkonten von November bis Dezember 2015 § 34 Abs. 2, |
162,00 € |
b) |
. 224/2015 (Pos.2) |
Betriebsprüfung Deutsche Rentenversicherung vom 01.01.2010 -31.12.2014 |
100,00 € |
c) |
242/2015 |
Jahresabschluss 2014 zuzüglich sämtlicher zu erstellende Steuererklärungen 2014 nach Vereinbarung |
3.000,00 € |
d) |
241/2015 (Pos.1) |
2015-Monate 07-10.2015 §33; |
4.218,00 € |
d) |
241/2015 (Pos.2) |
Erstellen Lohnnachweis Berufsgenossenschaft 2015, Monate Juli bis Oktober § 34 Abs. 5 |
60,00 € |
e) |
022/2016 |
: Führen Ihrer Lohnkonten Januar + Februar 2016 § 34 Abs. 2 |
72,00 € |
f) |
023/2016 |
November und Dezember 2015: § 33; 06/10 |
1.668,00 € |
g) |
024/2016 |
Januar 2016: § 33, 06/10 |
330,00 € |
Summe |
16.342,00 € |
||
Mehrwertsteuer |
3.104,98 € |
||
Summe |
19.446,98 € |
||
./.Zahlung |
-3.731,26 € |
||
Offen (Klageforderung) |
15.715,72 € |
Es sei eine monatliche Buchführungspauschale von 1.122 EUR vereinbart worden. Die Buchführungstätigkeit des Klägers sei vom Finanzamt Hilden und der Deutschen Rentenversicherung geprüft worden. In sämtlichen Betriebsprüfungen hätten die Prüfstellen keinerlei Mängel festgestellt, Beanstandungen ausgesprochen oder Änderungen vorgenommen bzw. veranlasst.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger folgende Zahlungen aus nachstehenden Rechnungen zu leisten:
5a) Rechn.-Nr. 144/2015 vom 14.08.2015 in Höhe von 8.011,08 EUR, abzüglich geleisteter Zahlung i. H. v. 3.731,26 EUR, Restforderung 4.279,82 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015
6b) Rechn.-Nr. 224/2015 vom 15.12.2015 in Höhe von 311,78 EUR
7zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016
8c) Rechn.-Nr. 242/2015 vom 07.01.2016 in Höhe von 3.570,00 EUR
9zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016
10d) Rechn.-Nr. 241/2015 vom 07.01.2016 in Höhe von 5.090,82 EUR
11zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016
12e) Rechn.-Nr. 022/2016 vom 23.03.2016 in Höhe von 85, 68 EUR
13zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07. 04.2016
14f) Rechn.-Nr. 023/201 6vom 05.04.2016 in Höhe von 1.984,92 EUR
15zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016
16g) Rechn.-Nr. 024/2016 vom 05.04.2016 in Höhe von 392,70 EUR
17zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016
die Klage abzuweisen.
19.
Eine Vereinbarung eines monatlichen Buchführungspreises von netto EUR 1.122,00 habe es nicht gegeben. Der Kläger habe die Buchführung zwar wohl erarbeitet, dabei hätten sich systematische Fehler eingeschlichen, so dass seine Buchführungsarbeiten insgesamt mangelhaft und unbrauchbar seien. Im Besonderen seien die für den angeblich vereinbarten Gebührenansatz maßgeblichen Umsatzzahlen der betreffenden Monate aus überhöht, sodass die Vergütung - unterstellt, die weiter bestrittene Vereinbarung habe es gegeben - ebenfalls überhöht gewesen sei.
21Nach Beendigung des Mandats im Januar 2016 hätten erhebliche ungeklärte Debitorensalden bestanden. Kundenforderungen seien aufgrund systematischer Buchungsfehler des Klägers in der Finanzbuchhaltung doppelt erfasst worden. Deren Korrektur und Bereinigung in mühsamer Detailarbeit sei dem heutigen Steuerberater der Beklagten überlassen geblieben. Mit Schadensersatz- und Erstattungsforderungen werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
22Die in der Rechnung vom 15.12.2015 (Re. 224/2015) geltend gemachten Gebühren für die Führung von Lohnkonten in November und Dezember 2015 sowie für die Teilnahme an einer Betriebsprüfung seien unzureichend substantiiert, was die Bemessungsgrundlagen nach der StBW anbelange.
23Die in der Rechnung des Klägers Nr. 242/2015 vom 07.01.2016 in Bezug genommene angebliche Vereinbarung über die Vergütung für Jahresabschluss- und Steuererklärungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2014 werde bestritten.
24Die in der Rechnung des Klägers Nr. 241/2015 vom 07.01.2016 geltend gemachten Monatsgebühren für Buchhaltungstätigkeiten (§ 33 StBVV) würden in ihrer Berechnung bestritten. Der Jahresumsatz der Beklagten in 2015 habe unter den vom Kläger für die Monate Juli bis Oktober aufgeführten Einzelwerten gelegen. Im Übrigen habe der Kläger den Jahresabschluss der Beklagten für 2015 gar nicht mehr erstellt. Schließlich gelte auch für die in dieser Rechnung zugrunde gelegten Umsatzgrößen, dass sie überhöht seien. Die des Weiteren in jener Rechnung belastete Gebühr für einen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft sei nicht substantiiert und daher nicht nachvollziehbar.
25Die Rechnung Nr. 022/2016 vom 23.03.2016 lasse jegliche Angabe zur Bemessung der Gebühren nach § 34 Abs. 2 StBW vermissen.
26Im Fall der Rechnung Nr. 023/2016 vom 05.04.2016 fehle an jeglichen Angaben und Belegen für die vom Kläger behauptete Bemessungsgröße der umsatzbezogenen Rahmengebühr nach § 33 StBVV.
27Der gleiche Einwand betreffe schließlich auch die Rechnung Nr. 024/2016 vom 05.04.2016, in welcher ebenfalls nachvollziehbare Angaben zur maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die in Rechnung gestellte Rahmengebühr fehlten.
28Die Beklagte habe an den Kläger in den Jahren 2016 und 2017 auf Rechnungen der klägerischen Partei Zahlungen in Höhe von Euro 20.186,00 geleistet. In den Rechnungen seien vom Kläger aufgrund fälschlichen Ansatzes der Mittelgebühr mit 6/10 der vollen Gebühr stets überhöhte Gebühren zum Ansatz gebracht worden. Es seien maximal 3/10 der vollen Gebühr in Ansatz zu bringen gewesen, woraus sich eine Überzahlung in Höhe von 50 % der geleisteten Zahlungen mithin Euro 10.093,00 ergebe. Mit der Gegenforderung auf Erstattung der im Laufe der Jahre 2016 und 2017 ohne Rechtsgrund überzahlten Beträge rechne die Beklagte hiermit hilfsweise auf.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten. Wegen der Beweisthemen wird verwiesen auf die Beweisbeschlüsse vom 28.08.2019 und 03.11.2021. Wegen der Beweisergebnisse wird verwiesen auf die Gutachten vom 13.11.2019, 28.04.2021 und 23.12.2022
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist teilweise begründet. Die klägerische Partei hat aus Steuerberatervertrag in zuerkannter Höhe einen Restwerklohnanspruch gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB i.V.m. der StBVV. Der Restwerklohnanspruch ist nicht durch die Hilfsaufrechnungen erloschen. Die rechnerische Herleitung des zuerkannten Betrages ergibt sich aus folgender Übersicht:
32Rechnungs-Nummer |
Titel |
klg.Pt. |
bkl.Pt. |
Obs. klg.Pt. |
144/2015 |
Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2015 nach Vereinbarung (1.122,-x 6) |
6.732,00 € |
4.488,00 € |
|
224/2015 (Pos.1) |
führen ihrer Lohnkonten von November bis Dezember 2015 § 34 Abs. 2, |
162,00 € |
126,00 € |
|
. 224/2015 (Pos.2) |
Betriebsprüfung Deutsche Rentenversicherung vom 01.01.2010 -31.12.2014 |
100,00 € |
100,00 € |
100,00 € |
242/2015 |
Jahresabschluss 2014 zuzüglich sämtlicher zu erstellende Steuererklä-rungen 2014 nach Vereinbarung |
3.000,00 € |
3.000,00 € |
|
241/2015 (Pos.1) |
2015-Monate 07-10.2015 §33; |
4.218,00 € |
2.812,00 € |
|
241/2015 (Pos.2) |
Erstellen Lohnnachweis Berufsgenossenschaft 2015, Monate Juli bis Oktober § 34 Abs. 5 |
60,00 € |
60,00 € |
60,00 € |
022/2016 |
: Führen Ihrer Lohnkonten Januar + Februar 2016 § 34 Abs. 2 |
72,00 € |
72,00 € |
72,00 € |
023/2016 |
November und Dezember 2015: § 33; 06/10 |
1.668,00 € |
1.112,00 € |
|
024/2016 |
Januar 2016: § 33, 06/10 |
330,00 € |
220,00 € |
|
Summe netto |
16.342,00 € |
232,00 € |
11.990,00 € |
|
MwSt |
3.104,98 € |
44,08 € |
2.278,10 € |
|
Summe brutto |
19.446,98 € |
276,08 € |
14.268,10 € |
|
./.Zahlung |
-3.731,26 € |
0,00 € |
-3.731,26 € |
|
offen |
15.715,72 € |
276,08 € |
10.536,84 € |
|
Streitwert Klage |
15.715,72 € |
|||
Streitwert Hilfsaufrechnung |
10.260,76 € |
10.260,76 € |
||
Streitwert Summe |
25.976,48 € |
|||
Obsiegen klg.Pt. |
80,06 |
Im Einzelnen:
a) |
144/2015 |
Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2015 nach Vereinbarung (1.122,-x 6) |
6.732,00 € |
d) |
241/2015 |
2015-Monate 07-10.20215 §33; |
4.218,00 € |
f) |
023/2016 |
November und Dezember 2015: § 33; 06/10 |
1.668,00 € |
g) |
024/2016 |
Januar 2016: § 33, 06/10 |
330,00 € |
Der klägerischen Partei stehen Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführung und Aufzeichnungspflichten nur i.H.v. 4/10 der vollen Gebühr nach Tabelle C der StBVV zu.
36Eine Honorarvereinbarung hinsichtlich des anzusetzenden Gebührenwertes ist nicht bewiesen, weshalb sich daher der anzusetzende Gebührenstreitwert nach gesetzlichen Vorgaben bemisst. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss vom 30. 04. 2019.
37Zu diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 3.11.2021 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 30.12.2042 zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des Gebührenrahmens aus § 33 Abs. 1 StBW (2/10 bis 12/10) ein Rahmensatz von 4/10 gerechtfertigt sei. Die hierfür abgegebene Begründung ist überzeugend, die dagegen geltend gemachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Die klägerische Partei moniert unter anderem das „Zusammenwirken von Gericht und Gutachter“ (Bl. 398 der Akte). Hierbei verkennt sie, dass der Sachverständige Gehilfe des Gerichts ist, somit das beanstandete Zusammenwirken aufgrund der prozessualen Stellung eines Sachverständigen nicht „zweifelhaft“ sondern zwingend notwendig ist. Dass das Gericht seine Meinung dahin kundgetan hat, der Sachverständige möge die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde legen, dürfte - da der Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig ist - einigermaßen naheliegen. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand, wonach der Kläger dafür bestraft werde, dass er statt Einzelbuchungen die Summenbildung verarbeitet habe, da die Prüfung der Summe der Prüfung der Einzelbuchungen gleichkomme. Hierzu hat der Sachverständige unter anderem ausgeführt:
38„So hat er den Geschäftsverkehr mit den Kreditoren und Debitoren, also die insoweit entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten nicht einzeln kontiert und gebucht, sondern insoweit nur summenmäßige Sammelbuchungen anhand der von der Beklagten erstellten Aufstellungen gebucht und die Kontierungsentscheidung offensichtlich anhand der Aufstellungen vorgenommen. "
39Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Aufwand, der mit der Prüfung der Richtigkeit einer Summe bzw. eines Saldos verbunden ist, weit hinter dem Aufwand zurückbleibt, der bei der Kontierung der einzelnen Kreditoren und Debitoren entsteht. Die Prüfung der Richtigkeit einer Summe oder eines Saldos lässt sich mithilfe von Excel innerhalb weniger Sekunden bewerkstelligen.
40Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige auch in sonstiger Hinsicht Sachvortrag der klägerischen Partei nicht oder unzutreffend gewürdigt hat. Hierzu ist - auch im Hinblick auf die unangemessenen Ausführungen der beklagten Partei im Schriftsatz vom 17. 11. 2021 - ergänzend auszuführen, dass es zwar grundsätzlich nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, Rechtsfragen in materiellrechtlicher oder prozessualer Hinsicht zu beantworten. Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Sachverständigen, Ausführungen dazu zu machen, welche Partei für welche Tatsachen die Darlegungslast trägt, ob eine darlegungspflichtige Partei hinreichend vorgetragen hat, oder ob ein Zeuge positiv ergiebige, negativ ergiebige oder unergiebige Angaben zu Tatsachen gemacht hat, die der Sachverständige für erheblich hält.
41Diese grundsätzliche Sicht findet aber dort seine faktische Grenze, wo das Gericht schon bei Klärung der Frage, welcher Sachverhalt im relationstechnischen Sinne erheblich ist, sachverständige Unterstützung bedarf. So liegt der Fall hier, weshalb der monierte Beweisbeschluss vom 3.11.2021 völlig zu Recht ergangen ist:
42Die Beweisfrage b zielt auf die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 11 StBW ab. Hiernach kommt es unter anderem auf den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit an. Das Gericht ist bei der Bestimmung dessen, was eine steuerberatende Tätigkeit umfangreich macht oder schwierig macht, auf sachverständige Hilfe angewiesen, wenn es – wie hier - um die Buchführung geht, da das Gericht über keinerlei berufliche Erfahrungen in Buchführungsangelegenheiten hat. die hier in Rede stehende Thematik ähnelt der aus § 14 Abs. 3 RVG, allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Buchführung keine Rechtsanwendung ist: Wenn schon in Rechtsanwaltsvergütungsachen die Einholung von Expertise obligatorisch ist, ist dies erst recht notwendig, wenn es um Buchführungsangelegenheiten geht. Um die vom Sachverständigen vorgenommene Gesamtabwägung vornehmen zu können (hierbei handelt es sich zweifelsohne um Rechtsanwendung), muss das Gericht also wissen, welche von den Parteien vorgetragenen Tatsachen im Rahmen dieser Gesamtabwägung von Relevanz sind und welche nicht: Soweit sie es sind, sind sie (im relationstechnischen Sinne) erheblich, soweit sie es nicht sind, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Entsprechendes gilt – denklogisch - auch für die Beurteilung von Zeugenaussagen im Hinblick auf deren Ergiebigkeit. Dass (streitige) Umstände, welche den Rahmensatz im Sinne des Steuerberaters günstig beeinflussen, von diesem zu beweisen sind, entspricht den allgemein Regeln der Darlegungs- und Beweislast. Erkennbar ist der Sachverständige von diesen Regeln ausgegangen und hat den von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoff umfassend gewürdigt.
b) |
224/2015 (Pos.1) |
führen ihrer Lohnkonten von November bis Dezember 2015 § 34 Abs. 2, |
162,00 € |
Die klägerische Partei hat insoweit nur Anspruch i.H.v. 126 €. Es ist Bezug zu nehmen auf den Hinweisbeschluss vom 30.04.2019. Es mag zu Gunsten der klägerischen Partei als wahr unterstellt werden, dass die Beklagte es verabsäumt habe, der klägerischen Partei das Ausscheiden von Mitarbeitern rechtzeitig mitzuteilen. Entgegen der Auffassung der klägerischen Partei folgt aus diesem Unterlassen nicht die Richtigkeit der Rechnung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung. Nach § 34 Abs. 2 StBVV ist als Faktor die Anzahl der Arbeitnehmer einzustellen. Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen Arbeitnehmer, nicht die mitgeteilten. Wenn durch die unterlassene Mitwirkung der beklagten Partei ein Mehraufwand entstanden ist, ergeben sich die hieraus resultierenden Rechtsfolgen aus § 642 Abs. 1 BGB. Die angemessene Entschädigung ist nicht notwendigerweise mit dem Anspruch aus § 34 Abs. 2 StBVV gleichzusetzen.
c) |
242/2015 |
Jahresabschluss 2014 zuzüglich sämtlicher zu erstellende Steuererklä-rungen 2014 nach Vereinbarung |
3.000,00 € |
Die klägerische Partei kann diesen Betrag ungekürzt beanspruchen. Es ist zu verweisen auf den Hinweisbeschluss vom 30.04.2019, Seite 4 (Rechnung 242/2015). In Ermangelung einer (wirksam) vereinbarten Pauschalvergütung kann die klägerische Partei die gesetzliche Gebühr verlangen. Die klägerische Partei hat hierzu als Anlage K 32 eine unter dem Datum des 12.01.2018 verfasste Gebührenrechnung eingereicht, wonach die gesetzliche Gebühr 4.830 € (netto) betrage. Hiermit hat sich die beklagte Partei nicht substantiiert auseinandergesetzt. Im Schriftsatz der beklagten Partei vom 26.07.2019 heißt es hierzu unter anderem, eine solche Forderung sei von der Klägerseite bislang nicht dezidiert begründet und substantiiert berechnet worden. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Gebührenrechnung vom 12.1.2018 die von der beklagten Partei angemahnte dezidierte Begründung und substantiierte Berechnung. Aus der Gebührenrechnung erschließen sich die Gebührentatbestände und die Gebührensätze. Damit hatte sich die beklagte Partei im Einzelnen zu beschäftigen, insbesondere, dass die in Auftrag gegebene bzw. erbrachte Leistung sich nicht nur im Jahresabschluss erschöpfte, sondern auch Steuererklärungen umfasste, wie sich schon aus der Leistungsbeschreibung in der streitgegenständlichen Rechnung erschließt („zuzüglich sämtlicher zu erstellende Steuererklärungen“). Insoweit sind die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 zumindest ergänzungsbedürftig, da in diesem nur die Abgeltung der Aufstellung eines Jahresabschlusses berücksichtigt worden ist.
Die beklagte Partei hat folgende Positionen unstreitig gestellt (Schriftsatz der beklagten Partei v. 26.07.2019, S.4):
48b) |
224/2015 (Pos.2) |
Betriebsprüfung Deutsche Rentenversicherung vom 01.01.2010 -31.12.2014 |
100,00 € |
d) |
241/2015 |
Erstellen Lohnnachweis Berufsgenossenschaft 2015, Monate Juli bis Oktober § 34 Abs. 5 |
60,00 € |
e) |
022/2016 |
: Führen Ihrer Lohnkonten Januar + Februar 2016 § 34 Abs. 2 |
72,00 € |
Soweit die beklagte Partei einen Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung stellt, fehlt es bereits an der näheren Substantiierung des Schadens. Soweit der diesbezügliche Vortrag dahin zu verstehen sein soll, dass die Leistung der klägerischen Partei insgesamt unbrauchbar und damit nicht abnahmefähig ist, hat das Verteilungsvorbringen der beklagten Partei keinen Erfolg. Zur Frage der Mangelhaftigkeit der Buchführungstätigkeiten verhält sich der Beweisbeschluss vom 28.8.2019 sowie die Gutachten des Sachverständigen vom 13.11.2019 bzw. 28 04. 2021.
50Der Begriff des Mangels ist ein rechtlicher und knüpft denknotwendig an das an, was die Parteien als Leistungserfolg vereinbart haben. Hiervon geht auch der Sachverständige in den vorzitierten Gutachten zutreffend aus. Zum vereinbarten Leistungserfolg verhält sich der Hinweisbeschluss vom 30.04. 2019 unter der Überschrift „zur Schlechtleistung“. Hieran wird angeknüpft, weshalb davon auszugehen ist, dass eine inhaltliche Überprüfung der im Hause der Beklagten geführten Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung von dem Kläger nicht geschuldet war. Der Sachverständige geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass der Steuerberater auch in den Fällen, in denen der Mandant Vorarbeiten zur Erstellung weiterer Steuerberater Leistungen vorlegt, nicht von der Verpflichtung entbunden ist, diese Vorarbeiten eingeschränkt auf Plausibilität zu überprüfen. Die Frage, in welchem Umfang die klägerische Partei diese Plausibilitätsprüfung vorzunehmen hatte, sowie die Frage, ob die klägerische Partei die Plausibilitätsprüfung unterlassen hat, ist eine tatsächliche, da das Gericht aus dargelegten Gründen mangels eigener Sachkunde nicht imstande ist, zu beurteilen, wie ein Steuerberater in Fällen wie dem vorliegenden „de lege artis“ zu verfahren hat. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, hätte eine Plausibilitätsprüfung nicht dazu geführt, dass die klägerische Partei Mängel in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung erkannt hätte bzw. dass ihr solche Mängel hätten auffallen müssen.
51Die hiergegen von der beklagten Partei geltend gemachten Einwendungen überzeugen nicht. Die Steuerberaterkammer ist nicht dazu berufen, im vorliegenden Fall als „Obergutachter“ zu fungieren. Der Sachverständige hat hinreichend ausführlich dargelegt, dass ein Steuerberater Vorarbeiten seines Mandanten zugrunde legen kann, ohne dies im Einzelnen überprüfen zu müssen. Wenn etwas anderes gewollt gewesen wäre, hätten die Parteien dies vereinbaren müssen. Dass diese aus der Steuerberaterpraxis entwickelte Ansatz auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, zeigt schon die Überlegung, dass ein nach Steuerberaterwechsel mandatierter Steuerberater stets die Arbeiten seines Vorgängers im Einzelnen auf Fehler untersuchen müsste, um die Gefahr zu vermeiden, sich schadenersatzpflichtig zu machen. Dass derartiges in der Regel schon aus Kostengründen nicht gewollt sein kann, dürfte sich aufdrängen. Dementsprechend konnte und durfte der klägerische Partei Endsalden übernehmen, weil dies der Vereinbarung entsprach. Dementsprechend stellt sich allein die Frage, ob diese übernommenen Endsalden derart unplausibel waren, dass die klägerische Partei dies hätte erkennen und – dementsprechend - die beklagte Partei hierauf hätte hinweisen müssen. Dazu hat der Sachverständige das Erforderliche ausgeführt, was von der beklagten Partei nicht erheblich angegriffen wird. Letztlich will die beklagte Partei im Wege der Gewährleistung bzw. durch Aufrechnung mit einem unbezifferten Schadensersatzanspruch an der Vereinbarung der Parteien vorbei die Kosten reinholen, die durch die von ihr selbst verursachten Buchführungsfehler entstanden sind: die Überprüfung der von der beklagten Partei selbst erstellten Buchhaltung war aber-wie ausgeführt-nicht Leistungsgegenstand
Die beklagte Partei hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung von Überzahlungen (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB) schlüssig dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liegt bezüglich aller Tatbestandsmerkmale bei der anspruchsstellenden Partei, hier also der Beklagten. Dies gilt insbesondere für das Merkmal ohne rechtlichen Grund. Allerdings trifft die klägerische Partei als Anspruchsgegnerin eine sekundäre Darlegungslast; die beklagte Partei hat das Nichtvorliegen der rechtlichen Gründe zu beweisen, die die klägerische Partei in tatsächlicher Hinsicht behauptet.
53Die beklagte Partei stützt ihr Anliegen auf die Überzahlung von Rechnungen, die für die Berechnung der Klageforderung eine Rolle spielen. Aus den vorstehend dargelegten Darlegungs- und Beweislastregeln folgt, dass es Sache der beklagten Partei ist, diese Rechnungen vorzulegen bzw. den Inhalt dieser Rechnungen im Einzelnen vorzutragen. Daran fehlt es. Die beklagte Partei referenziert lediglich eine Umsatzübersicht der V. (Anl. B5). Deren gedanklicher Inhalt erschöpft sich in den Beträgen, den Buchungs- bzw. Wertstellungszeitpunkten und den Rechnungsdaten. Das reicht nicht. Wie sich aus dem Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ erschließt, ist daneben auch der Grund der Rechnung maßgeblich. Dazu ist lediglich vorgetragen, dass es sich ebenfalls um abgerechnete Buchführungstätigkeiten handeln soll. Wie diese Buchführungstätigkeiten abgerechnet wurden, ob aufgrund Vereinbarung oder nach STBVV, bleibt offen, was den Vortrag in einem wesentlichen Punkt (siehe unten) lückenhaft macht.
54Es reicht auch nicht, auf die Argumentation der Einzelrichterin im Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 zu verweisen. Die klägerische Partei stützt die Ansprüche auf Vergütung der Buchhaltungstätigkeiten teilweise (Re. Nr. 144/2015) auf eine Vereinbarung. Welche Rechnungen, die zur Begründung der Hilfs-Aufrechnung herangezogen werden, welchen Abrechnungsmodus vorsehen, ist nicht schlüssig vorgetragen ( sie wurden nicht vorgelegt). Soweit ihnen ebenfalls die von der klägerischen Partei behauptete Gebührenvereinbarung zugrunde liegt, ist es-wie eingangs ausgeführt-Sache der beklagten Partei, eine solche Vereinbarung zu widerlegen. Daran fehlt es. In dem zitierten Hinweisbeschluss heißt es:
55„Eine Honorarvereinbarung hinsichtlich des anzusetzenden Gebührenwertes konnte der diesbezüglich beweispflichtige Kläger indes nicht nachweisen. Weder der Geschäftsführer der Beklagten noch der Zeuge R. konnten sich an eine solche Vereinbarung erinnern. Die Aussage der Zeugin S. war hinsichtlich dieser Frage nicht ergiebig.“
56Dieser Würdigung schließt sich das Gericht an, ihr ist nichts hinzuzufügen. Da-wie ausgeführt-die beklagte Partei die Beweislast für Anspruchsvoraussetzungen aus § 812 BGB trifft, geht das offene Beweisergebnis zu ihren Lasten.
57Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
59Streitwert Klage |
15.715,72 € |
Streitwert Hilfsaufrechnung |
10.260,76 € |
Streitwert Summe |
25.976,48 € |
H. |
||