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Der Angeklagte wird wegen Raubes in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
§§ 223, 249, 21, 52, 53, 63 StGB.
G r ü n d e :
2A.
3I.
4(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
5II.
6Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
71) Am 03.11.1999 sah die Staatsanwaltschaft C gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer Sachbeschädigung ab.
82) Am 07.02.2000 wurde ihm vom Amtsgericht T wegen Körperverletzung in zwei Fällen eine richterliche Weisung erteilt.
93) Am 21.06.2004 wurde er durch das Amtsgericht T im Strafbefehlswege wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Er hatte zu drei Polizeibeamten, die ihn kontrollierten, am 01.04.2004 in U gesagt: „Haben wir wieder nichts zu tun, eh? Das ist ein freies Land. Das können die Bullen mir nicht verbieten.“
104) Am 28.11.2005 wurde er durch das Amtsgericht T wegen versuchten Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Er hatte in O sechs Kellerverschläge aus Holzlatten gewaltsam aufgebrochen und aus diesen Elektrowerkzeuge, Werkzeug und eine Sackkarre entwendet.
115) Am 29.05.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht T wegen Sachbeschädigung in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung musste jedoch in der Folge widerrufen werden und der Angeklagte verbüßte im Frühjahr 2008 zwei Drittel der Strafe in der JVA B. Anschließend wurde der Strafrest durch Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T2 vom 25.06.2008 bis zum 28.05.2009 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit musste in der Folge einmal verlängert werden, sodass sie derzeit bis 28.05.2010 läuft. Der Angeklagte hatte in alkoholisiertem Zustand in O in kurzer Folge mehrere PKW, den Schaukasten des Bürgervereins N, den Fensterrolladen eines Gebäudes sowie eine Jalousie, einen Holzgartenzaun, das Gitter eines Kellerschachtes und einen Jägerzaun mutwillig beschädigt.
126) Am 19.06.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht T wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €. Er hatte in U auf die Hand eines 14-jährigen Geschädigten mit einem Holzstock geschlagen. Dieser erlitt hierdurch eine Prellung.
137) Am 09.05.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht T wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €. Er hatte in U aus den Auslagen eines Einzelhandelsgeschäfts eine Schachtel Zigaretten zum Preis von 3,90 € entwendet, indem er sich dieses in seine linke vordere Hosentasche steckte und die Kassenzone ohne dafür zu bezahlen passierte.
148) Am 10.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht L wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Er hatte am 09.08.2008 versucht, eine T3 in L anzurufen. Statt derer nahm jedoch die zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alte T4 das Telefon ab. Nachdem er sie nach persönlichen Daten und ihrem Alter gefragt hatte, forderte der Angeklagte sie auf sich an ihre Scheide zu fassen. Als das Mädchen erklärte, dies nicht zu tun, fragte er sie warum sie es nicht wolle. Dann beendete das Mädchen das Gespräch.
15Diese Strafe hat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe seit dem 26.12.2009 vollständig verbüßt.
16B.
17Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
18I.
19Das Rahmengeschehen der Taten
20Seit Ende Juli 2006 führte der Angeklagte eine Beziehung zu der Zeugin X. Beide kannten sich von Kindesbeinen an. Aus dieser Bekanntschaft entwickelte sich zunächst eine Freundschaft, aus der dann schließlich Ende Juli 2006 eine Beziehung wurde. Im Rahmen dieser Beziehung kam es auch zu normalen sexuellen Kontakten. Außergewöhnliche Wünsche des Angeklagten spielten dabei keine Rolle. Zunächst unbemerkt von der Zeugin entwickelte der Angeklagte jedoch eine besondere Vorliebe für Füße und für Damenschuhe. Hierbei konnte nicht abschließend geklärt werden, ob er diese Vorliebe erst im Rahmen der Beziehung entwickelte oder ob diese bei ihm bereits zuvor latent vorhanden war. In die Beziehung brachte der Angeklagte diese Vorliebe jedoch nicht offen ein. Sie äußerte sich allenfalls darin, dass er der Zeugin gerne die Füße massierte.
21Nachdem sich der Angeklagte aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht T vom 29.05.2006 in der Zeit vom 27.03.2008 bis zum 25.06.2008 in Strafhaft in der JVA B befunden hatte, kam es in der Folge am 26.07.2008 zur Trennung der Zeugin X von dem Angeklagten. Die Trennung ging dabei von der Zeugin aus. Nachdem man trotz der Trennung zunächst gut miteinander ausgekommen war, verschlechterte sich das Verhältnis im September 2008 rapide. Der Angeklagte entwickelte eine starke Wut auf die Zeugin und sprach ihr gegenüber Drohungen und Beleidigungen aus. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sandte der Angeklagte an die Zeugin eMails mit Bilddateien. Diese zeigten Schuhe der Zeugin, wobei sich in den Schuhen und auf den Schuhen deutliche Spermaspuren befanden. Die entsprechenden Schuhpaare hatte die Zeugin während der vorangegangenen Beziehung zeitweise bei dem Angeklagten belassen, diese später jedoch zurück erhalten. Daneben kam es im Freundeskreis der Zeugin X mehrfach zu Diebstählen von Damenschuhen durch den Angeklagten. Auch diese nutzte der Angeklagte zur Befriedigung seiner sexuellen Vorliebe.
22Im Juni 2009 begann der Angeklagte eine neue Beziehung mit der Zeugin X2. Diese hatte er über das Internet-Netzwerk „X3.de“ kennengelernt. Zwischen beiden entwickelte sich eine normale Beziehung. Auch in dieser Beziehung äußerte der Angeklagte keine besondere Vorliebe für Füße oder Schuhe. Der Zeugin fiel lediglich auf, dass der Angeklagte immer besonders darauf achtete, selbst saubere Schuhe zu haben.
23Am 07.07.2010 besuchte der Angeklagte die Zeugin X2 und berichtete ihr, er werde von der Polizei gesucht. Ebenso berichtete er ihr, ein sehr guter Freund von ihm sei im Rahmen eines Badeunfalls ertrunken. Hierüber war er sehr aufgelöst. Am 11.07.2010 wurde der Angeklagte vor der Wohnung der Zeugin X2 festgenommen. Im Laufe der Untersuchungshaft trennte sich die Zeugin vom Angeklagten.
24Im Lauf der Ermittlungen wurden in ca. 200 m Entfernung von der Wohnanschrift des Angeklagten in einem Gebüsch eine Vielzahl von Damenschuhen und Damenunterwäsche gefunden. Daneben war dieses Gebüsch gespickt mit gebrauchten Papiertaschentüchern. Auf den gefundenen Damenschuhen waren teilweise Beschriftungen vorhanden wie „Extreme Fuß-Fetisch“, „U-Bahn-Fund“ oder „S: I love your feet & Fuck your shoes“. Eine Zuordnung der Schuhe und Wäschestücke zu ihren Eigentümern konnte nicht vorgenommen werden.
25II.
26Die Taten
271. Fall 1 der Anklage
28Am 19.02.2008 befanden sich der Angeklagte und die 49jährige Zeugin I in der U-Bahn-Station N3 L2 und warteten zufällig gemeinsam auf die U-Bahn in Richtung Innenstadt. Beide kannten sich nicht. Die Zeugin trug an diesem Tag schwarze hochhackige Damenschuhe mit einem Neuwert von ca. 190,00 €. Der Zeugin fiel der Angeklagte auf, da er sehr laut mit seinem Mobiltelefon telefonierte. Außerdem schaute er mehrfach auffällig auf ihre Füße.
29Die Zeugin und der Angeklagte bestiegen dann eine U-Bahn in Richtung Innenstadt und verließen diese wieder an der U-Bahn-Station V. Die Zeugin wollte die U-Bahn-Station durch den langen Tunnel in Richtung L3platz verlassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, sich in den Besitz der Schuhe der Zeugin zu bringen. Er folgte ihr deshalb. Als sie sich bereits auf der Treppe befand, bemerkte sie, wie sie etwas am Bein streifte. Bevor sie reagieren konnte, packte der Angeklagte von hinten ihre linke Wade, wodurch sie das Gleichgewicht verlor und nach vorne zu Boden stürzte. Um ihre Wertsachen zu schützen warf sich die Zeugin auf ihre Handtasche, da sie den Versuch eines Handtaschenraubes vermutete. Der Angeklagte riss der Zeugin jedoch planmäßig den linken Schuh vom Fuß nahm ihn an sich und rannte damit zurück durch den langen Gang in Richtung U-Bahn.
30Trotz einer entsprechenden Nachschau konnte der Schuh in der U-Bahn Station, nicht aufgefunden werden. Die Zeugin begab sich daher mit nur einem Schuh bekleidet zum nächsten Schuhgeschäft, wo sie neue Schuhe erwarb.
31Durch den Sturz erlitt die Zeugin ein Hämatom am Knie. Den Sturz und die damit einhergehende Verletzung der Zeugin nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
32Die Verletzung am Knie ist zwischenzeitlich folgenlos verheilt. Die Zeugin hat allerdings aus Angst seit der Tat die U-Bahn-Station V nicht mehr genutzt. Sie fährt allgemein nur noch sehr ungern mit der U-Bahn. Der materielle Schaden wurde ihr durch eine Versicherung ersetzt.
332. Fall 2 der Anklage
34Am 27.02.2008 erhielt der Angeklagte eine Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt B. Dort sollte die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus der Verurteilung durch das Amtsgericht T vom 29.05.2006 vollstreckt werden. Ihm wurde aufgegeben, sich binnen eines Monats in der JVA B zum Strafantritt zu stellen. Der Angeklagte hatte diese Tatsache sowohl gegenüber seiner Familie als auch seiner Freundin zunächst verborgen.
35Am 10.03.2008 gegen 15:20 Uhr fuhr die 29jährige Zeugin T5 mit der U-Bahn aus C2 kommend bis zur Station C3. Sie trug schwarze Pumps mit Pfennigabsätzen im Neuwert von rund 80,00 €. Mit dem Angeklagten war sie bis zu diesem Tag nicht bekannt. In der U-Bahn-Station C3 stieg sie aus und beabsichtigte diese in Richtung B2straße zu verlassen. Spätestens hierbei wurde sie von dem Angeklagten bemerkt. Der Angeklagte sah die Schuhe und entschloss sich, diese an sich zu bringen. Er folgte deshalb der Zeugin. Diese schrieb im Gehen eine SMS, so dass sie den Angeklagten, der sich ihr von hinten näherte, nicht bemerkte. Als sie sich bereits auf der Treppe Richtung B2straße befand, bemerkte sie, dass sich ihr linker Schuh vom Fuß löste. Der Angeklagte war von hinten an sie heran getreten und hatte ihr beim Gehen den linken Schuh vom Fuß gezogen. Sie dachte zunächst, der Schuh sei an irgendetwas hängengeblieben. Sie trat daher mit dem nur mit einer Strumpfhose bekleideten Fuß auf die Treppenstufe, um nach dem Schuh zu sehen. Der Angeklagte erfasste daraufhin das rechte Bein der Zeugin und hob dieses gewaltsam an. Dann riss er der Zeugin auch den zweiten Schuh vom Fuß und flüchtete mit den Schuhen in den Händen in die U-Bahn-Station. Dabei lief er sehr schnell und verließ die U-Bahn-Station auf der gegenüberliegenden Straßenseite wieder. Die perplexe Zeugin entschloss sich, ihm zu folgen, sah jedoch schnell keine Chance ihn einzuholen. In der U-Bahn-Station befragte sie noch einen Obdachlosen, der sich dort niedergelassen hatte, ob der Angeklagte dort die Schuhe entsorgt habe. Dieser verneinte jedoch. Die Zeugin musste sich daher ohne Schuhe auf den Heimweg machen.
36In der Folge sorgte sich die Zeugin, da sie sich den Hintergrund des Überfalls nicht erklären konnte. Sie befürchtete schon länger von dem Angeklagten beobachtet und tagelang verfolgt worden zu sein, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war. Abgesehen hiervon hat die Zeugin den Überfall zwischenzeitlich gut verarbeitet.
373. Fall 3 der Anklage
38Gegen 16.30 Uhr desselben Tages befand sich die 26jährige Zeugin S2 auf dem Heimweg von einer Praktikumsstelle. Sie trug hochhackige Pumps mit Riemchen im Neuwert von ca. 100,00 €. Die Zeugin fuhr mit der U-Bahn bis zur Haltestelle V, die sie Richtung L3platz verließ. Hierbei wurde sie von dem Angeklagten beobachtet. Er sah ihre Schuhe und entschloss sich, diese in seinen Besitz zu bringen. Die Zeugin überquerte den L3platz und ging über die Q Allee in Richtung der B3straße. Der Angeklagte folgte ihr. Da die Zeugin das Gefühl hatte verfolgt zu werden, sah sie sich mehrfach um, konnte jedoch niemanden entdecken. Sie bog deshalb in die B3straße ein. Der Angeklagte folgte ihr und näherte sich ihr unbemerkt von hinten. Als er die Zeugin erreicht hatte, bückte er sich, ergriff den Hacken ihres linken Schuhs und riss den Schuh und das Bein nach oben. Die Zeugin fiel hierdurch nach vorne auf ihren rechten Oberschenkel. Die Zeugin, die die wahre Absicht des Angeklagten nicht kannte, befürchtete, dieser wolle ihre Handtasche rauben. Zu ihrer Überraschung riss er ihr jedoch den linken Schuh vom Fuß und flüchtete mit diesem. Die Zeugin rief ihm noch hinterher, was er mit dem einen Schuh wolle, woraufhin sich der Angeklagte noch einmal kurz zu ihr umdrehte. Anschließend setzte er seine Flucht fort. Die Zeugin versuchte zunächst mit nur einem Schuh hinterher zu humpeln, da sie hoffte, der Angeklagte werde den Schuh schnell wegwerfen. Da sie den Schuh jedoch nicht finden konnte, gab sie auf und ging mit nur einem Schuh nach Hause.
39Die Zeugin erlitt durch den Sturz eine Prellung am Oberschenkel. Den Sturz der Zeugin und die damit einhergehende Verletzung nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
40Die Prellung am Oberschenkel ist zwischenzeitlich folgenlos verheilt. Die Zeugin sah jedoch aus Angst vor weiteren Überfallen für einige Wochen davon ab, hohe Schuhe zu tragen. Außerdem ist sie auch heute noch schreckhaft, wenn jemand hinter ihr hergeht. Sie wechselt in solchen Situation dann häufig die Straßenseite.
414. Fall 4 der Anklage
42Nachdem sich der Angeklagte in der Zeit vom 27.03.2008 bis 25.06.2008 in Strafhaft in der JVA B befunden und die Zeugin X sich Ende Juli 2008 von ihm getrennt hatte, kam es zu der nachfolgender Tat.
43Ende 2008 arbeitete der Angeklagte für das Unternehmen O2 in U und am Flughafen L4-C. Aus diesem Grund fuhr er am 01.12.2008 mit der S-Bahn zum Flughafen L4/C. Hierbei traf er auf die damals 22jährigen, aus D stammende Zeugin und späteren Geschädigten M. Die Zeugin trug zu diesem Zeitpunkt hochhackige Schuhe im Neuwert von ca. 60,00 €. Beide begannen in der Bahn ein Gespräch über alltägliche Dinge. Er erzählte ihr, er arbeite am Flughafen und fragte sie, was sie in Deutschland mache. Am Flughafen angekommen verabschiedeten sich beide voneinander. Spätestens in diesem Augenblick entschloss sich der Angeklagte, der Zeugin ihre Schuhe zu rauben.
44Die Zeugin ging auf ihrem weiteren Weg eine abgeschaltete Rolltreppe hoch, was ihr aufgrund ihrer hochhackigen Schuhe nicht leicht fiel. Der Angeklagte folgte ihr zunächst unbemerkt. Er trat von hinten an sie heran und riss ihr ohne Vorwarnung einen Schuh vom Fuß. Hierdurch kam die Zeugin ins Straucheln und stürzte auf die Rolltreppe, wodurch sie eine Platzwunde am rechten Knie erlitt. Der Angeklagte nutzte die Verwirrung der Zeugin und ihre schwierige Lage auf der Rolltreppe und riss ihr auch den zweiten Schuh vom Fuß. Mit beiden Schuhen lief er anschließend weg. Die Zeugin erkannte ihn hierbei als den Mann wieder, mit dem sie sich im Zug unterhalten hatte.
45Die Zeugin wandte sich noch auf dem Flughafen an eine Polizeistreife und versuchte dieser von dem Überfall zu berichten. Der Polizeibeamte nahm sie jedoch – wohl auch wegen unzureichender Deutschkenntnisse der Zeugin bzw. unzureichender Englischkenntnisse des Polizeibeamten – nicht ernst, so dass es an diesem Tag zu keiner Strafanzeige kam. Die Zeugin erstattete vielmehr erst am 15.07.2009 Strafanzeige bei der Wache H in C, nachdem sie aus den Medien erfahren hatte, dass der mutmaßliche Schuhräuber gefasst worden sei.
46Den Sturz der Zeugin und die damit einhergehende Verletzung hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen. Die Knieverletzung der Zeugin ist zwischenzeitlich verheilt, es ist jedoch eine Narbe zurückgeblieben. Darüber hinaus litt die Zeugin zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.07.2009 an einem Verlust des Sicherheitsgefühls. Sie gab an, sich bis zu der Tat in der Öffentlichkeit immer sicher gefühlt zu haben. Seit dem Vorfall habe sie Angst in die Öffentlichkeit zu gehen, fühle sich ständig verfolgt und traue sich kaum noch, moderne Schuhe anzuziehen.
475. Fall 5 der Anklage
48Am 16.06.2009 fuhr die damals 26jährige Zeugin und spätere Geschädigte F mit einer S-Bahn der Linie ## von der Haltestelle V in Richtung C2. Sie trug hierbei schwarz-glänzende hochhackige Lederschuhe im Neuwert von ca. 60,00 €. An der Haltestelle I2allee verließ sie die S-Bahn und begab sich zum Treppenaufgang Richtung G Allee.
49Der Angeklagte kam etwa zeitgleich in der Haltestelle I2allee aus Richtung C2 an. Als die Zeugin in der Zwischenebene an ihm vorbei ging, fasste er spontan den Entschluss, sich in den Besitz ihrer Schuhe zu bringen. Er folgte ihr deshalb, wobei er sich mehrfach umsah. Als die Zeugin die Treppe hinaufging, bemerkte sie plötzlich, wie sie von hinten am linken Bein festgehalten wurde. Der Angeklagte war von hinten an sie herangetreten und versuchte, ihr den Schuh vom linken Fuß zu reißen. Die Zeugin versuchte sich zu befreien. Da sie jedoch nichts zum Festhalten hatte, gelang ihr dieses nicht. Der Angeklagte riss daraufhin so lange an ihrem Schuh, bis sich dieser vom Fuß löste. Anschließend flüchtete er mit dem Schuh in Richtung des Treppenaufgangs zum I4. Das Tatgeschehen wurde teilweise durch die Aufnahmen von Überwachungskameras festgehalten.
50Die Zeugin erstatte noch am gleichen Tag Strafanzeige in der Wache H in C.
516. Fall 6 der Anklage
52Nachdem am 07.07.2009 im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung Bilder der Überwachungskameras in der Haltestelle I2allee (Fall 5) in der Presse veröffentlicht worden waren, meldete sich die Zeugin X, die Ex-Freundin des Angeklagten, bei der Polizei und bekundete, sie erkenne auf den Bildern den Angeklagten eindeutig wieder. Am selben Tag erließ das Amtsgericht C einen Durchsuchungsbefehl für die Wohnung des Angeklagten, seine Person und der ihm gehörenden Sachen. Als die eingesetzten Polizeibeamten den Durchsuchungsbefehl an seiner Wohnanschrift vollstrecken wollten, gelang dem Angeklagten die Flucht.
53Er hielt sich in der Folge zunächst bei seiner neuen Freundin, der Zeugin X2, auf. Die Nacht vom 08.07. 2009 auf den 09.07.2009 verbrachte er jedoch in L4 mit unbekannt gebliebenen Freunden. Im Rahmen einer privaten Party machte er die Nacht durch, trank hierbei Alkohol in unbekannter Menge und nahm darüber hinaus Amphetamin zu sich.
54Am Morgen des 09.07.2009 beabsichtigte er in die L4er Innenstadt zu fahren, um sich dort ein neues Handy zu besorgen. Ihm war bewusst, dass er polizeilich gesucht wurde und sah keine Chance, dem Verfolgungsdruck dauerhaft zu entgehen. Er beschloss vor seiner alsbald zu erwartenden Verhaftung seiner bisherigen Tatserie einen „krönender Abschluss“ folgen zu lassen.
55Als ihm gegen 9:20 Uhr auf der L5 Allee in M2, an der Stadtgrenze zu L4, die zur Tatzeit 42jährige Zeugin und spätere Geschädigte Dr. B4 entgegen kam, entschloss er sich daher , auch dieser ihre Schuhe zu rauben. Die Zeugin trug an jenem Tag nach hinten offene Lederschlappen. Als die Zeugin den Angeklagten passiert hatte, drehte er sich um und folgte ihr ein kurzes Stück. Dann ergriff er plötzlich von hinten ihre linke Fußfessel, zog ihren Fuß gewaltsam hoch und zog ihr den linken Schuh vom Fuß. Die Zeugin war von dem Überfall völlig überrascht, kam aber nicht zu Fall. Nachdem der Angeklagte die linke Fußfessel losgelassen hatte, trat die Zeugin mit dem nunmehr unbeschuhten linken Fuß auf. Sofort packte der Angeklagte ihre rechte Fußfessel, zog den Fuß gewaltsam hoch und zog ihr auch den zweiten Schuh vom Fuß. Die Zeugin fing laut an zu schreien. Der Angeklagte warf daraufhin einen der erbeuteten Schuhe in ein angrenzendes Gebüsch und rannte auf die andere Straßenseite. Dort kroch er unter einem Baustellenzaun hindurch und entfernte sich in Richtung D2 Park. Dabei warf er auch den zweiten Schuh weg.
56Die Zeugin erlangte beide Schuhe noch am Tatort wieder. Beim Eintreffen der Polizei hatte sie beide Schuhe bereits wieder angezogen. Durch die Tat war sie jedoch emotional berührt. Sie brach am Tatort in Tränen aus.
577. Fall 7 der Anklage
58Als der Angeklagte bemerkte, dass ihm niemand folgte, blieb er auf dem Fußweg neben der L5 Allee in L4 stehen und setzte sich dort auf einen Stein. Er war gezwungen gewesen, die bei der vorangegangenen Tat erbeuteten Schuhe auf der Flucht wegzuwerfen, sodass ihm kein Objekt zu seiner Befriedigung verblieben war.
59Die 43jährige Zeugin und spätere Geschädigte T6 befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zur Arbeit auf dem C4-Gelände in L4. Sie trug Schuhe mit einem ca. 3 cm hohen Absatz mit einem Neuwert von ca. 200,00 €. Sie hatte ihr Fahrzeug außerhalb des Geländes geparkt und befand sich nun zu Fuß auf dem Weg zum Werkstor ##. Hierbei kam sie auch an dem auf dem Stein sitzenden Angeklagten vorbei. Dieser wandte ihr dabei den Rücken zu. Als die Zeugin gegen 09.25 Uhr an dem auf dem Stein sitzenden Angeklagten vorbeigegangen war, entschloss sich dieser, der Zeugin die Schuhe zu rauben um so in den Besitz eines Befriedigungsobjektes zu gelangen. Der Angeklagte folgte ihr deshalb. Als er sie erreicht hatte, versuchte er zunächst, diese gewaltsam an der Schulter nach unten zu drücken. Als ihm dieses nicht gelang, zog er ihr am Arm und packte schließlich ihr Bein und riss dieses hoch. Hierdurch stürzte die Zeugin auf den Rücken. Diese fürchtete der Angeklagte wolle sie vergewaltigen, zumal er sie zuvor im Bereich ihrer Beine angefasst hatte. Sie wehrte sich, indem sie um laut um Hilfe rief und mit den Füßen strampelte. Währenddessen rief der Angeklagte sinngemäß: „Schuhe! Gib mir Deine Schuhe!“ Dabei wirkte er auf die Zeugin sehr verbissen. Es gelang ihm schließlich der sich weiterhin wehrenden Zeugin die Schuhe von den Füßen zu reißen. Anschließend flüchtete er mit diesen.
60Die Zeugin erlitt durch die Tat Kratzwunden an einem Bein, eine Schürfwunde an der linken Hand sowie blutige Kratzer an einzelnen Fingern. Ihre Strumpfhose war an einem Bein zerrissen. Dass die Tat zu Verletzungen der Zeugin führen würde, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
61Nach der Tat war die Zeugin emotional sehr getroffen. Sie weinte stark, versuchte aber dennoch bereits am nächsten Tag normal weiter zu leben und zu arbeiten. Dies gelang ihr schließlich auch mit der Unterstützung von Kollegen. Sie ist aber auch heute noch misstrauischer und vorsichtiger, wenn sie alleine unterwegs ist. Um die tägliche Konfrontation mit dem Tatort zu vermeiden, hat die Geschäftsleitung ihr einen Parkplatz innerhalb des C4-Geländes zugewiesen.
62III.
63Gemeinsamkeiten der Taten
64In allen Fällen beging der Angeklagte die Taten zur Befriedigung seiner sexuell abweichenden Neigung in Form des Fetischismusses. Es ging ihm bei der Begehung der Taten darum, die geraubten Schuhe zu erlangen, um an diesen oder mit diesen sexuelle Handlungen vorzunehmen oder um diese als Trophäen zumindest vorübergehend aufzubewahren.
65Bei dem Angeklagten bestand im Tatzeitraum und besteht auch heute noch eine Persönlichkeitsstörung in Form einer Borderlinestörung. Daneben bestand bei ihm im Tatzeitraum eine Amphetaminabhängigkeit. Aufgrund des intensiven Amphetaminkonsums war nicht auszuschließen, dass er bei den Taten unter dem Einfluss dieser Droge stand.
66Er war bei der Tatbegehung in den Fällen 2, 3, 6 und 7 sicher und in den übrigen Fällen nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
67C.
68I.
69In seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte lediglich die Tat zum Nachteil der Zeugin F am 16.06.2009 ein.
70II.
711.
72In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst ebenfalls lediglich die Tat zum Nachteil der Zeugin F eingeräumt.
732.
74Im Anschluss an den ersten Tag der Hauptverhandlung führte er auf Anraten der Kammer ein Vier-Augen-Gespräch mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P. In diesem räumte er den Tatvorwurf vollinhaltlich ein. Die Kammer hat dieses Geständnis mit Einverständnis des Angeklagten durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen danach ausdrücklich bestätigt. Hierbei machte er gegenüber dem Sachverständigen folgende Angaben:
75Die Vorwürfe in der Anklageschrift seien zutreffend. Er habe im Jahr 2006 erstmals bemerkt, dass er sich zu Füßen hingezogen fühlte. Dieses Verlangen sei mit einem Mal plötzlich da gewesen. Bei den Taten habe sich jeweils um spontane Taten gehandelt. Dabei habe er jeweils unter der Wirkung von Amphetamin gestanden. Er habe jeweils nette Schuhe gesehen und dann habe er die haben wollen. Nach den Überfällen habe er die Schuhe dann jeweils relativ schnell weggeworfen. Es sei ihm jeweils um den Kick des Überfalls gegangen, nicht um sexuelle Phantasien oder Handlungen an und mit den Schuhen. Er habe die Schuhe insbesondere auch nicht als Trophäe behalten.
76Zu Fall 1 gab er ergänzend an, er sei an dem Tag nur bis zur Haltestelle V gefahren, weil er befürchtet habe am Cer Loch von einer Streife wegen Drogenverdachts kontrolliert zu werden.
77Zu Fall 3 der Anklage ergänzte er, er habe damals zwar einen Rucksack dabei gehabt. Er habe den von der Zeugin S2 erbeuteten Schuh dennoch weggeworfen, weil sich in seinem Rucksack sein teurer Laptop befunden habe. Diesen habe er nicht beschädigen wollen.
78Zu Fall 5 der Anklage gab er an, an diesem Tag habe er vor der Tat besonders viel Amphetamin genommen. Es seien ca. 10g gewesen.
79Zu den Fällen 6 und 7 der Anklage gab er an, er habe die Nacht vorher durchgemacht und dabei Bier und Amphetamine zu sich genommen. Er habe sich auf der Flucht befunden und ihm sei bewusst gewesen, dass er sich einer Verhaftung nicht dauerhaft werde entziehen können. Vor diesem Hintergrund hätten die letzten Taten ein „krönender Abschluss“ werden sollen.
80Es sei ihm jeweils um Pumps, Stilettos und ähnliches gegangen, nicht um Halbschuhe oder Vergleichbares. Manchmal habe er auch die Faust in der Tasche geballt, statt dem Drang nachzugeben.
81Mit dem Anruf bei dem kleinen Mädchen, wie durch den Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 10.03.2009 festgestellt, habe er jedoch nichts zu tun. Da würden sicher die Zeugin X und deren Umfeld dahinter stecken.
823.
83Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte ein, schon vor den Überfällen Schuhe von ihm bekannten Frauen aus deren Hausflur oder Keller gestohlen zu haben, um sich hieran sexuell zu befriedigen. Demgegenüber bestritt er zunächst, mit den in einem Gebüsch in der Nähe seiner Wohnung gefundenen Schuhen und der dort gefundenen Unterwäsche etwas zu tun zu haben. Auf Nachfragen der Kammer schränkte er dieses allerdings dahingehend ein, er wolle sich hierzu nicht äußern.
84III.
85Die Kammer folgt dem Geständnis des Angeklagten in dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umfang.
861.
87Die Einlassung des Angeklagten ist insbesondere glaubhaft, soweit er die angeklagten Taten einräumt. Anzeichen für ein falsches Geständnis sind nicht ersichtlich. Gegen die Annahme eines solchen falschen Geständnisses spricht insbesondere, dass es dem Angeklagten ersichtlich schwer fiel, sich zu den Taten zu äußern. Seine abweichende sexuelle Neigung in Form des Fetischismus im Allgemeinen und die Taten im Besonderen sind für den Angeklagten ein mit erheblicher Scham besetztes Thema, wobei das erhebliche Medieninteresse, das die Taten hervorgerufen haben, es dem Angeklagten nicht einfacher machte, die Taten einzuräumen.
882.
89Das Geständnis des Angeklagten wird gestützt und ergänzt durch die Aussagen der geschädigten Zeuginnen I, T5, S2 und T6 in der Hauptverhandlung sowie die Angaben der Geschädigten M, F und Dr. B4 in ihren polizeilichen Vernehmungen, die die Kammer im allseitigen Einverständnis im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat..
90Aus diesen Beweismitteln ergeben sich die jeweilige Vorgeschichte der Taten, der Ablauf der Taten und die Folgen der Taten, wie sie durch die Kammer festgestellt worden sind. Die Kammer hatte dabei auch unter kritischer Würdigung keine Bedenken den Angaben der geschädigten Zeuginnen zu folgen, da diese detailreich, lebensnah und nachvollziehbar und somit glaubhaft waren. Die vernommenen Zeuginnen waren darüber hinaus auch ersichtlich bemüht, die eigene Erinnerung kritisch zu hinterfragen. Eine übermäßige Belastungstendenz war bei keiner der Zeuginnen festzustellen. Die Zeugin I wünschte dem Angeklagten sogar nach Abschluss ihrer Vernehmung alles Gute für die Zukunft.
913.
92Das Geständnis des Angeklagten im Fall 5 der Anklage und die entsprechende verlesene Aussage der Geschädigten F gegenüber der Polizei wird ferner gestützt durch die Inaugenscheinnahme von Bildern der Überwachungskamera in der Haltestelle I2allee vom 16.06.2009, Bl. ## ff. der Akte. Auf diesen Bildern ist zu sehen, wie der Angeklagte der Geschädigten F in Richtung eines Treppenaufgangs folgt und kurze Zeit später aus der Richtung diese Treppenaufgangs kommend durch die Zwischenebene der Haltestelle flieht. Dies entspricht der geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Geschädigten F gegenüber der Polizei.
934.
94Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf der Vernehmung der Zeuginnen X, S, I3, N2 und X2. Die Zeuginnen X, S, I3 und N2 haben dabei die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin X, sowie die Auseinandersetzungen nach deren Ende geschildert wie festgestellt. Die Zeugin X2 schilderte ihre Beziehung zum Angeklagten wie festgestellt.
955.
96Soweit der Angeklagte demgegenüber angegeben hat, er habe durch die Überfallhandlung selbst einen kurzen Kick erhalten wollen und mit den Taten keine sexuellen Beweggründe verbunden, handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung, um die wahren Beweggründe seiner Taten zu verschleiern. Sie ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten beging, um sich in den Besitz der Schuhe zu bringen, um sich an diesen bzw. mit diesen sexuell zu befriedigen. Die Vorliebe zu Schuhen und ihre Nutzung zu sexueller Befriedigung wird durch die von dem Angeklagten eingeräumten Diebstähle von Damenschuhen im Bekanntenkreis bestätigt. Ebenso stützen die auf dem Computer des Angeklagten aufgefundenen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Fotos diese Diagnose. Diese zeigen eine sexuelle Handlung an einem Damenschuh sowie das offensichtlich sexuell motivierte Ablecken von Damenschuhen durch den Angeklagten. Dass der Angeklagte die Schuhe entgegen seiner Einlassung nicht unmittelbar nach den Taten weggeworfen hat, folgt aus den Aussagen der Zeuginnen I, S2 und T6, die übereinstimmend angaben, bei einer Nachschau seien die Schuhe in der Nähe der Tatorte nicht aufgefunden worden. Der Sachverständige Dr. P hat zudem bei dem Angeklagten eine Paraphilie, d.h. eine erhebliche Störung der Sexualpräferenz, die bei dem Angeklagten in Form eines Fetischismusses vorliegt, diagnostiziert. Ein solcher liegt vor, wenn sexuellen Phantasien über unbelebte Gegenstände, hier Damenschuhe, über mehr als sechs Monate andauern, diese Phantasien über eine bloße Liebhaberei hinausgehen und sie eine Störung, eine funktionale Beeinträchtigung des Soziallebens bewirken.
97Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es dem Angeklagten bei den Taten tatsächlich nur um einen unbestimmten, nicht-sexuell motivierten „Kick“ gegangen ist. Vielmehr ging es dem Angeklagten allein darum, in den Besitz der Schuhe zu kommen, um diese zum Zwecke sexueller Befriedigung zu verwenden.
98Die Kammer geht dabei – durch den Sachverständigen Dr. P sachkundig beraten – davon aus, dass der im Übrigen geständige Angeklagte diesbezüglich nicht bewusst die Unwahrheit sagt. Seine Paraphilie ist bei dem Angeklagten mit massiven Schamgefühlen verbunden, was durch die mediale Aufmerksamkeit, die die Taten und die Hauptverhandlung erregt haben, noch verstärkt wurde. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte die sexuelle Motivation seiner Taten schlicht nicht wahrhaben will.
996.
100Dass der Angeklagte bei den Taten 1, 3, 4 und 7 billigend in Kauf genommen hat, dass es zu Verletzungen der Zeuginnen I, S2, M und T6 kommen würde, ergibt sich aus den konkreten Umständen der Tatausführung. Wer ohne deren Einverständnis und ohne Vorwarnung einer Person überraschend einen Fuß wegreißt, nimmt zumindest billigend in Kauf, dass diese Person dadurch zu Fall kommt. Steht diese Person wie hier auf hartem Untergrund oder gar wie in den Fällen 1 und 4 auf einer Treppe, nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass es durch den Sturz zu Verletzungen kommt, wie es hier geschehen ist.
101D.
102I.
103Der Angeklagte hat sich in allen sieben Fällen wegen Raubes im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB und in den Fällen 1, 3, 4, und 7 tateinheitlich hierzu der vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
104II.
105Der Angeklagte handelte in allen Fällen rechtswidrig.
106Er handelte auch schuldhaft. Allerdings war er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert.
107Der Sachverständige Dr. P hat im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, der Angeklagte leide entsprechend der anerkannten DSM-IV TR-Klassifikation an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline). So zeige sein Vorleben ein Muster instabiler persönlicher Beziehungen, er leide an einer Identitätsstörung im Sinne eines gestörten Selbstwertgefühls. In der Vergangenheit habe er wiederholt Selbstverletzungstendenzen gezeigt, so bei einem Sprung aus 30 m Höhe in eine Baugrube, heftige Schläge mit der Faust gegen harte Gegenstände und suizidalen Gedanken nach dem Tod eines Freundes. Seine Impulsivität werde durch den Substanzmissbrauch von Alkohol und Drogen einerseits und der Paraphilie seines Sexualverhaltens deutlich. Er sei affektiv instabil und reagiere mit unangemessen, heftigen Wutanfällen.
108Daneben besteht – wie bereits aufgezeigt – eine Störung der Sexualpräferenz in Form einer Paraphilie. Die Störung bewirke ein zunehmendes Zurücktreten der menschlichen Begegnung hinter ein ritualisiertes Handeln. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, der Mensch trete hinter den Fetisch zurück. Die Auswirkung dieser Störung würden durch die bei dem Angeklagten festgestellte Störung der Affekt- und Selbstwertkontrolle noch nachhaltig verstärkt.
109Darüber bestehe bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung von dem Wirkstoff Amphetamin. Der Substanzmissbrauch bestehe seit vielen Jahren. Es sei eine Gewöhnung hieran eingetreten; er setze den Konsum trotz Kenntnis der negativen sozialer Folgen fort. Der Drogenkonsum habe hierbei gegenüber der primär vorhandenen Persönlichkeitsstörung allerdings nur sekundären Charakter.
110Die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Paraphilie komme in ihren Auswirkungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20, 4. Alt. StGB gleich. Wenngleich hierdurch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden sei, sei jedoch in allen Fällen von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, jedenfalls sei diese nicht ausschließbar.
111Bei dem Angeklagten sei im Tatzeitraum ein zunehmender Drang zur Umsetzung seiner Paraphilie zu verzeichnen. Diese habe sich als nach Entlastung strebende innere Anspannung dargestellt, wobei er durch die einzelnen Taten eine immer geringer werdende Befriedigung erlangt habe. Für eine erheblich Verminderung der Steuerungsfähigkeit spräche hierbei insbesondere die Tatbegehung unter kontrollierten sozialen Bedingungen, also trotz möglicher Zeugen und Überwachungskameras.
112Innerhalb des Tatzeitraumes seien zudem zwei besondere Belastungssituationen zu verzeichnen. So seien die beiden Taten vom 10.03.2008 (Fälle 2 und 3) nur rund zwei Wochen nach dem Erhalt der Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug in die JVA B erfolgt. Ebenso habe sich der Fahndungsdruck und der als traumatisch empfundene plötzliche Unfalltod eines Freundes in den beiden Taten vom 09.07.2009 (Fälle 6 und 7) widergespiegelt. Insbesondere im letzten Fall sei die Tat durch einen geradezu ruptusartigen Impuls gekennzeichnet. Der Angeklagte habe sich „von jetzt auf gleich“ für die Tat entschieden. Die Zeugin T6 sei gerade erst an ihm vorbei gegangen, als er sich spontan entschloss, auch diese zu überfallen.
113Für die Taten vom 10.03.2008 (Fall 2 und 3) sowie vom 09.07.2009 (Fall 6 und 7) sei daher positiv von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. In den übrigen Fällen sei eine solche jedenfalls nicht auszuschließen.
114Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen aufgrund eigener Wertung an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die affektive Instabilität des Angeklagten, sowie seine unangemessenen heftigen Wutausbrüche hat die Kammer selbst im Rahmen der Hauptverhandlung in Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin X feststellen können. Auf diese Aussage reagierte der Angeklagte, obwohl diese nur das Umfeld der Taten beleuchtete und ihn nicht sonderlich belastete, emotional sehr heftig und mit offener und nicht nachvollziehbarer Feindschaft gegenüber der Zeugin. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist daher für die Kammer plastisch nachvollziehbar. Dass diese im Zusammenspiel mit der Paraphilie des Angeklagten zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führte, ist ebenso schlüssig und nachvollziehbar. Für die Kammer wurde dieser innere starke Drang des Angeklagten besonders deutlich, soweit dieser ausführte, er habe öfters auch mal in der Tasche die Faust geballt, statt seinem Drang als schön wahrgenommene Schuhe zu erbeuten, nachzugeben.
115Die Kammer ist daher in den Fällen 2, 3, 6 und 7 von einer positiv feststellbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen. In den übrigen Fällen war sie zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen.
116E.
1171.
118§ 249 Abs. 1 StGB sieht für Raub einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren vor. In minder schweren Fällen sieht § 249 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. § 223 Abs. 1 StGB sieht für die vorsätzliche Körperverletzung einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
119Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB war der Strafrahmen für die Bemessung der Einzelstrafen daher der Vorschrift des § 249 StGB zu entnehmen.
1202.
121Ausgehend vom Strafrahmen des Raubes war im Hinblick auf § 50 StGB zunächst zu ermitteln, ob in einem oder mehreren Fällen bereits ohne Berücksichtigung der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten von einem minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB auszugehen war. Die Kammer hat hierzu im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände miteinander abgewogen.
122Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei berücksichtigt, dass
123· er sich in allen Anklagepunkten geständig gezeigt hat,
124· das Geständnis von Reue und Scham über die eigenen Taten geprägt war,
125· in allen Fällen ein verhältnismäßig geringer bzw. im Fall 6 kein materieller Schaden eingetreten ist,
126· in allen Fällen die angewandte Gewalt nur von vergleichsweise geringem Umfang war, wenngleich nicht verkannt werden darf, dass der Angeklagte jeweils das Maß an Gewalt anwendete, das zur Überwindung des Widerstandes seines Opfers erforderlich war,
127· er die Taten unter dem enthemmenden Einfluss von Amphetamin begangen hat und
128· er aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, die die Taten erregt habe, in erheblichem Umfang in der öffentlichen Wahrnehmung stigmatisiert worden ist.
129Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass
130· es sich um eine Tatserie von sieben Einzeltaten handelt, wenn diese auch durch die krankhaften Veranlagung des Angeklagten begünstigt wurde,
131· er wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls einschlägig vorbestraft ist,
132· er zum Zeitpunkt der Taten unter laufender Bewährung stand, wobei er die Taten 4 bis 7 trotz vorangegangener Hafterfahrung beging.
133In den Fällen 1, 3 und 4 waren überdies die nicht unerheblichen psychischen Folgen für die Geschädigten zu berücksichtigen. In den Fällen 1, 3, 4 und 7 hat er tateinheitlich zu dem Raub jeweils eine vorsätzliche Körperverletzung begangen.
134Die Gesamtschau ergibt in keinem Fall, dass die für den Angeklagten sprechenden Umstände derart überwiegen würden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB unangemessen wäre.
1353.
136Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, ergibt die erneut vorzunehmende Gesamtschau der zu Gunsten und zu Lasten sprechenden Umstände in allen Fällen, dass die für den Angeklagten sprechenden Umstände derart überwiegen, dass es gerechtfertigt erscheint, vom Regelstrafrahmen abzusehen.
137In allen Fällen war daher von dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht.
1384.
139Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
140In den Fällen 1, 3, 4 und 7, in denen der Angeklagte tateinheitlich mit dem Raub jeweils eine vorsätzlichen Körperverletzung begangen hat sah die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe von jeweils
141zwei Jahren und drei Monaten
142für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
143In den übrigen Fällen des Raubes (Fälle 2, 5 und 6) hat die Kammer auf Einzelstrafen von jeweils
144zwei Jahren
145erkannt.
1465.
147Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
148Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Sie hat hierbei namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie ihren Zusammenhang berücksichtigt. Hierbei hat sie insbesondere die Gleichartigkeit der einzelnen Taten hinsichtlich ihrer Begehungsform, ihren Seriencharakter sowie die äußerst schnelle Abfolge der Taten 2 und 3 bzw. 6 und 7 berücksichtigt. Durch die wiederholte Tatbegehung ist die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken.
149Die Kammer sah deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von
150vier Jahren und neun Monaten
151für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
152Soweit der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 10.03.2009 vollständig verbüßt hat, sah die Kammer keine Veranlassung, dieses in Form eines sogenannten Härteausgleiches zu berücksichtigen.
153Diese Verurteilung wäre zwar – ihre fehlende Vollstreckung vorausgesetzt – mit den Taten 1 – 4 des vorliegenden Verfahrens gesamtstrafenfähig gewesen. Allerdings hätte diese Verurteilung bei fehlender Vollstreckung zugleich eine Zäsurwirkung gegenüber den zeitlich nachfolgenden Taten 5 – 7 des vorliegenden Verfahrens entfaltet. Als Folge hätten diese Taten 5 - 7 gesondert auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt werden müssen. Durch die Vollstreckung der Strafe vom 10.03.2009 ist ihre Zäsurwirkung entfallen, sodass die Kammer die Einzelstrafen auf nur eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zurückführen konnte. Die Vollstreckung war deshalb für den Angeklagten nicht belastend, sondern begünstigend.
154F.
155Die Kammer hatte darüber hinaus die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
156Er hat zumindest die Taten 2, 3, 6 und 7 im Zustand feststehender verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen.
157Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
158Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P besteht bei dem Angeklagten neben einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline), eine Paraphilie sowie eine Suchtmittelabhängigkeit. Sie kommen in ihren Auswirkungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB gleich. Nach seinen Feststellungen handelte der Angeklagte bei der Tatbegehung aus einem auf dieser Störung beruhenden starken Zwang.
159Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind aufgrund dieses Zustandes ohne therapeutische Aufarbeitung weitere gleichartige Straftaten zu erwarten.
160Therapeutisch positiv sei zwar zu werten, dass der Angeklagte Einsicht in die Fehlerhaftigkeit seines Tuns gezeigt habe und auch unter dem Eindruck der Hauptverhandlung eine gewisse Therapiebereitschaft gezeigt habe. Auch bestehe mit den Eltern des Angeklagten ein sozialer Empfangsraum.
161Insgesamt würden aber die negativen Aspekte überwiegen. Zu nennen seien hierbei zunächst die Tatumstände der Anlasstaten mit zufälliger Opferwahl, Gewaltanwendung, wenn auch in milder Form, und Stereotypisierung der Taten, d.h. die mehrfache Wiederholung gleichgelagerter Taten. Negativ zu werten seien ferner die Vorstrafen wegen Gewaltdelikten, sowie die Begehung der Taten trotz laufender Bewährung und die Begehung der letzten Taten in Kenntnis der laufenden Fahndung.
162Neben dem Fetischismus seien eine Persönlichkeitsstörung und eine begleitende Suchtmittelabhängigkeit zu verzeichnen. Auch verfüge der Angeklagte nur über begrenzte soziale Kompetenzen. Er befinde sich in keiner stabilen soziale Situation, verfüge weder über Arbeit noch eine Beziehung.
163Zum jetzigen Zeitpunkt sei ohne therapeutische Aufarbeitung mit weiteren Straftaten der festgestellten Art zu rechnen.
164Die Kammer schließt sich dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Prognose aufgrund eigener Wertung an.
165Trotz der bestehenden Suchtmittelabhängigkeit kam demgegenüber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB nicht in Betracht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P ist die Abhängigkeit lediglich Sekundärfolge der Persönlichkeitsstörung. Eine isolierte Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit im Rahmen einer Entzugsbehandlung würde demgemäß die Primärursache nicht beseitigen.
166F.
167Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.