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Finanzgericht Münster, 8 K 2918/22 Kg

Datum:
22.05.2024
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2918/22 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2024:0522.8K2918.22KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.07.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2022, soweit diese Kindergeld für den Monat April 2022 betreffen, verpflichtet, Kindergeld für die Tochter J. für den Monat April 2022 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Entscheidungsgründe

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

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