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Finanzgericht Münster, 10 K 1934/21 E

Datum:
25.01.2024
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1934/21 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2024:0125.10K1934.21E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2021 wird dahingehend geändert, dass die vom Beklagten bisher berücksichtigten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 111.111 € [Betrag wurde zwecks Neutralisierung im gesamten Urteil geändert] nicht mehr angesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Entscheidungsgründe

17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

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