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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 274/23

Datum:
02.05.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 274/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0502.6SA274.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 653/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 274/23
Schlagworte:
Zurückweisung der Kündigung mangels Originalvollmacht; Kündigungsschutzklage, Versäumung der Klagefrist, Rücknahme der Klage; Verwirkung
Normen:
§ 174 BGB; § 4 KSchG; § 7 KSchG; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ob § 4 KSchG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen zuvor die Kündigung gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen wurde, kann in einem Fall wie dem vorliegenden offenbleiben.

2. Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gemäß § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen.

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2023 - 7 Ca 653/22 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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