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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 152/22

Datum:
05.10.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 152/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:1005.6SA152.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2501/20
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 152/22
Schlagworte:
Schmiergeld
Normen:
§ 826 BGB, § 823 BGB, § 667 BGB; § 138 ZPO, § 187 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Steht nach Beweisaufnahme fest, dass der bis zuletzt bestreitende Arbeitnehmer Schmiergeld entgegengenommen hat und muss sodann der eingetretene Schaden geschätzt werden, so ist der zu schätzende Betrag nicht auf einen Mindestschaden begrenzt. Es gibt keinen Grund einen Schädiger auf diese Weise zu privilegieren, insbesondere den pflichtwidrig schweigenden Täter, der entgegen der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO seine Täterschaft bestreitet.

 
Tenor:

I.               Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.01.2022 - 4 Ca 2501/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.               Der Beklagte zu 1 wird auf den Antrag zu 1) verurteilt, an die Klägerin 1.579.844,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014.

2.               Der Beklagte zu 1 wird auf den Antrag zu 4 (urspr. Klageantrag zu 6) verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er seine im Schriftsatz vom 09.03.2021 erteilten Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig abgegeben hat, wie er dazu im Stande ist.

3.              Die weitere Klage gegen den Beklagten zu 1 mit dem Antrag zu 1 (soweit sie den Betrag in Höhe von 1.579.844,00 EUR nebst Zinsen übersteigt), mit dem Antrag zu 2 und mit dem Antrag zu 3 wird abgewiesen.

4.               Die Klage gegen den Beklagten zu 2 mit den Anträgen zu 1 bis 4 wird abgewiesen.

II.               Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.               Die Berufung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

IV.               Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Arbeitsgerichts vorbehalten auch über die Kosten der Berufungsinstanz.

V.               Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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