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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1152/22

Datum:
25.04.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1152/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0425.5SA1152.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 4 Ca 827-22
Schlagworte:
Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung, Urlaubskürzung
Normen:
§§ 4, 3 BUrlG, 77 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG
Leitsätze:

Die Verkürzung der Arbeitszeit durch Einführung durch Kurzarbeit setzt voraus, dass eine wirksame Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien vorliegt, die dem Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG genügt. Die Durchführung in Form einer formlosen Regelungsvereinbarung durch wöchentliche Absprachen des Einsatzes der Arbeitnehmer entsprechend einer wöchentlichen Kapazitätsplanung reicht hierfür nicht aus, da diese nicht geeignet ist, unmittelbar in die Arbeitsverhältnisse einzugreifen ((BAG 10.10.2006 AP BPersVG § 75 Nr. 85; BAG 18.10.1994 AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11; BAG 14.02.1991 AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4).

Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer (BAG Urt. v. 18.11.2015, 5 AZR 491/14, juris, siehe auch LAG Hamm, Urt. v. 19.11.2014, 4 Sa 1108/14, Rn. 26, juris; Urt. vom 12.06.2014, 11 Sa 1566/13, juris; Urt. v. 01.08.2012, 5 Sa 27/12, ebenso: LAG Baden-Württemberg Urt. v. 25.11.2005, 20 Sa 112/04; Hess. LAG 14.03.1997 NZA-RR 1997,479; ArbG Hagen 09.10.2012, 1 Ca 1420/12).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 03.11.2022 – 4 Ca 827/22 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2020 ein restlicher Urlaubsanspruch von weiteren 6 Tagen zusteht.

Der Zahlungsantrag der Klägerin wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für die Tage gem. Ziffer 1) hat.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 33% und die Beklagte zu 67 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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