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Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen. Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorgelegt worden sind und dies mit dem weiteren Antrag nachgeholt wird
Der Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits durch eine klageabweisende Entscheidung beendet worden ist. Ist das Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig, formgerecht und mit den erforderlichen Belegen eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht oder nicht richtig beschieden worden, so ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 23. Januar 2024 (4 Ca 1319/23) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 2) und zu 3) auf einen Streitwert in Höhe von insgesamt 2.233,85 € bewilligt.
b) Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt A zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bochum niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
c) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
d) Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Mit seiner Klage hat der Kläger Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 25.07.2023 bis zum 06.09.2023 begehrt.
4Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.03.2022 bis 30.11.2023 als Lagermitarbeiter zu einem vereinbarten Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.200,00 € beschäftigt. Ab dem 21.07.2023 erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er vor für die Zeiträume vom 25.07. bis zum 01.08.2023 (Erstbescheinigung) sowie Folgebescheinigungen für die Zeiträume vom 07. bis zum 14.08.2023, vom 14. bis zum 21.08.2023, vom 21.08.2021 bis zum 01.09.2023 sowie vom 04.09. bis zum 18.09.2023. Für den Monat Juli 2023 rechnete die Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.208,00 € brutto ab und zahlte den Nettobetrag an den Kläger aus. Für die Monate August und September 2023 erfolgten keine Zahlungen.
5Die Beklagte hat gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers eingewandt, dass der Vergütungsanspruch für Juli 2023 vollständig erfüllt worden sei. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe aber auch nicht, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungswillig gewesen sei. Am 20.07.2023 habe er sein Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt und sei danach auch nicht mehr zur Arbeit erschienen.
6Das Verfahren endete am 22.01.2023 durch streitiges klageabweisendes Urteil.
7Mit seiner Klage hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, Unterlagen jedoch nicht beigefügt. Nachdem der Kläger innerhalb der gerichtlichen Frist bis zum 03.11.2023 weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, noch weitere Angaben gemacht hat, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.11.2023 zurückgewiesen.
8Mit Schriftsatz vom 05.01.2024 hat der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und klargestellt, dass es sich um einen „neuen Prozesskostenhilfeantrag handelt“. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab er an, über keine Einkünfte zu verfügen und Arbeitslosengeld beantragt zu haben. Beigefügt war dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung des Klägers, in der er angab:
9„Ich habe kein Einkommen und Vermögen und bestreite meine Lebensunterhalt lediglich durch die Unterstützung meiner Familie und Verwandten aufrechterhalten. Ebenso habe ich bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Erhalt des Arbeitslosengeldes gestellt. Die Leistungen wurden mir indes bislang nicht bewilligt“.
10Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem weiteren Beschluss vom 23.01.2024 abgelehnt und seine Entscheidung damit begründet, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages, der allein dem Zweck diene, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen der Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war, und verwies auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 20.08.2003 (FamRZ 2004, 647 f.).
11Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 27.01.2023 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 01.02.2024, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, gewandt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03.02.2024 nicht abgeholfen und den Sachverhalt dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12II.
13Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet.
141. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müsse alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.
152. Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen (vgl. Zöller/ Schutzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 117 Rn. 5). Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag zB dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – VIII ZB 78/06 – MDR 2009, 401). Nicht missbräuchlich ist die Wiederholung hingegen, wenn bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorgelegt worden sind und wenn dies mit dem weiteren Antrag nunmehr nachgeholt wird (Zöller/Schultzky, § 117 ZPO aaO). Hat eine Partei die vom Gericht gesetzte Frist verstreichen lassen und lehnt das Gericht aufgrund der unzureichenden Angaben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, so kann die Partei sich dagegen mit der sofortigen Beschwerde wehren und die fehlenden Angaben im Beschwerdeverfahren nachholen oder aber erneut Prozesskostenhilfe beantragen (Zöller/Schultzky, § 117 ZPO, Rn. 27).
16So ist es vorliegend. Umstände, die ein missbräuchliches Verhalten erkennen lassen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger, nachdem er die vom Gericht gesetzte Frist nicht genutzt hat, die geforderten Angaben mit seinem erneuten Antrag nachgereicht. Mithin war der PKH-Ablehnungsbeschluss aufzuheben.
173. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestand jedoch nur hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und zu 3) und nur in der sich aus dem Tenor ergebenden Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nur in diesem Umfang ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
18a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO besteht bereits dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist. Es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dies an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG 13. März 1990 – 2 BVR 94/88 – juris, Rn. 26; 4. Mai 2015 – 1 BVR 2096/13 – juris, Rn. 12; 16. Juni 2016 – 1 BVR 2509/15 – juris, Rn. 12 f.; 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 – juris, Rn. 4).
19b) Der Erfolgsaussicht steht nicht entgegen, wenn – wie vorliegend- das Verfahren bereits durch eine klageabweisende Entscheidung beendet worden ist. Denn ist das Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig, formgerecht und mit den erforderlichen Belegen eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht oder nicht richtig beschieden worden, so ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 - Rn. 21, juris, mit einer ausführlichen Darstellung des Meinungsstandes). Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; vom 18. November 2009, XII ZB 152/09, MDR 2010, 402; LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 - Rn. 15, aaO mwN). Ohne vorherige Anhörung kann in der Regel keine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergehen (vgl. Zöller/Schultzky, aaO § 118 Rn. 9; LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 –, Rn. 15, juris). Entsprechendes gilt, wenn die Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt. In der Regel tritt Entscheidungsreife ein, wenn bei einem ohne Auflage und Fristsetzung formlos übersandten Antrag eine Frist von zwei Wochen (zzgl. Postlaufzeit für die Übersendung vom Gericht an den Gegner) vergangen ist (vgl. LAG Hamm – 14 Ta 138/13 –, Rn. 19, juris; KG, 29. April 2009, 3 WF 57/09, FamRZ 2009, 1505). Danach lag im vorliegenden Fall Entscheidungsreife vor dem Termin vom 22.01.2024 vor, denn bereits am 05.01.2024 waren die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die eidesstattliche Erklärung des Klägers beim Arbeitsgericht eingegangen.
20c) Ausgehend davon bestand hinreichende Erfolgsaussicht für die Klageanträge zu 2) und zu 3) in Höhe von insgesamt 2.233,85 €, nicht hingegen für die weitergehenden Zahlungsansprüche.
21(1) Soweit der Kläger Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs.1 EFZG) in Höhe von 550,00 € für den Monat Juli 2023 verlangt hat, bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Vergütungsanspruch für den Monat Juli 2023 ist vollständig durch Erfüllung erloschen. Unstreitig war zwischen den Parteien ein Vergütungsanspruch in Höhe von 2.200,00 € brutto vereinbart. Ebenso unstreitig hat der Beklagte 2.208,00 € brutto abgerechnet, den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger ausgekehrt und damit den Vergütungsanspruch in voller Höhe erfüllt, vgl. § 362 BGB. Dass dem Kläger – etwa aufgrund von Überstunden o.ä. – ein höherer Vergütungsanspruch für den Monat Juli 2023 zustand und die Beklagte mit ihrer Zahlung nur Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfüllt hat, hat dieser selbst nicht behauptet.
22(2) Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand auch nicht für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 02.08.2023 bis zum 06.08.2023. Insoweit stand der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 EFZG zu, da der Kläger bis zuletzt, obwohl die Beklagte darauf verwiesen hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum nicht vorgelegt hat.
23(3) Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand auch nicht für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 05.09. bis zum 06.09.2023, da der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 EFZG mit dem 04.09.2023 endete.
24(4) Hinreichende Erfolgsaussicht bestand jedoch für den 01.08.2023 sowie für den Zeitraum vom 07.08.2023 bis zum 04.09.2023. Der Kläger hatte für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –, Rn. 12, BAGE 175, 358-366). Den Beweiswert kann der Arbeitgeber nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG – 5 AZR 149/21 –, aaO, Rn. 13).
25Vorliegend hat die Beklagte zur Erschütterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgebracht, dass der Kläger am 20.07.2023 seine Arbeitsleistung verweigert habe für den Fall, dass ihm eine begehrte Lohnerhöhung nicht gewährt wird, und daraufhin mündlich gekündigt habe. Ob dies tatsächlich der Fall war, hat das Arbeitsgericht erst durch Beweisaufnahme im Kammertermin geklärt. Mithin hat das Arbeitsgericht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs. 1 ZPO gesehen für den Entgeltsortzahlungsanspruch für den 01.08.2023 sowie für den Zeitraum vom 07.08.2023 bis zum 04.09.2023.
26Der Höhe nach entspricht die Entgeltfortzahlung für 22 Arbeitstage einem Betrag in Höhe von 2.233,85 € (2.200,00 € x 3 Monate x 22 Arbeitstage).
2765 Tage
28III.
29Angesichts des nur teilweisen Erfolgs der sofortigen Beschwerde war es angemessen, dem Kläger die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Nr. 8614 KV-GKG aufzuerlegen.
30Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
31RECHTSMITTELBELEHRUNG
32Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.