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Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.08.2023 - 10 Ca 2910/20 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen, der vom Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens als zusätzlicher Prozessbevollmächtigter neben einem Gewerkschaftsvertreter beauftragt wurde.
4Der Kläger machte in dem diesem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit die Unwirksamkeit einer von dem Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend und ließ sich dabei durchgehend von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten.
5Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage durch Urteil vom 10.03.2021 ab. Gegen dieses Urteil ging der Kläger in Berufung und ließ sich dabei weiterhin von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Diese legte mit Schreiben vom 14.04.2021 im Namen des Klägers Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 begründete die DGB Rechtsschutz GmbH die Berufung. Mit Beschluss vom 23.06.2021 bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.11.2021. Nach Eingang der Berufungserwiderung bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19.07.2021 zum weiteren Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat um Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde der Kläger im Verfahren auch weiterhin von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte im Laufe des Verfahrens mehrere Schriftsätze ein und nahm – jeweils gemeinsam mit einem Vertreter der DGB Rechtschutz GmbH – an den beiden mündlichen Verhandlungen vor der Berufungskammer teil.
6Mit Urteil vom 18.03.2022 (16 Sa 395/21) änderte das Landesarbeitsgericht Hamm die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise ab und gab der Kündigungsschutzklage statt. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2022 (6 AZN 308/22) zurückgewiesen.
7Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 hat der Kläger beantragt, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe vom 2.527,56 € gemäß § 106 ZPO auszugleichen. Mit Beschluss vom 01.08.2023 hat das Arbeitsgericht Dortmund– Rechtspfleger – den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen.
8Gegen den ihm am 01.08.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 09.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Beklagte ihm die für die Heranziehung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren entstanden Kosten gemäߧ 91 ZPO zu erstatten habe. Es sei selbstverständlich aus der Sicht des Klägers zweckentsprechend gewesen, nach einem verlorenen erstinstanzlichen Prozess um seinen Arbeitsplatz, den er seit Jahren innegehabt habe, zusätzlich einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe zudem einen gekündigten Kollegen des Klägers in einem Parallelverfahren vertreten. Der Kläger habe den jetzigen Prozessbevollmächtigten am 19.07.2021 aufgesucht und mit der Prozessführung beauftragt. Der Kläger habe dem jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Schreiben der DGB Rechtsschutz GmbH vom 19.07.2023 übermittelt, das ihn im Hinblick auf das Prozessziel sehr skeptisch habe machen müssen. Darüber hinaus habe der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers insbesondere im Schriftsatz vom 23.08.2021 eigene Erwägungen in das Verfahren eingebracht. Die dortige Argumentation zur Notwendigkeit des Nachweises der Betriebsstillegung habe letztlich zum Erfolg im Kündigungsschutzprozess geführt.
9Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die dem Rechtsanwalt des Klägers im Berufungsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten seien. Angesichts des bereits erreichten Prozessfortschritts sei die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts im Juli 2021 nicht zweckentsprechend gewesen. Der Hinweis des Klägers auf das von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten geführte Parallelverfahren sei nicht zielführend, weil in jenem Verfahren erst am 12.10.2022 und somit weit nach Beendigung des hiesigen Berufungsverfahrens ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Zudem sei der größte Teil der gekündigten Kollegen des Klägers durch die DGB Rechtsschutz GmbH vertreten worden.
10Das Arbeitsgericht Dortmund hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 18.08.2023 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG, 78 Satz 1 ArbGG, 567ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
131. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren. Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BAG 18.4.2012 – 3 AZB 22/11 – Rn. 10; BGH 26.01.2006 – III ZB 63/05 – Rn. 20).
14a) Der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO grundsätzlich in allen Prozessen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Rn. 18; BGH 20.05.2014 – VI ZB 9/13 – Rn. 9). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Rn. 21; BGH 17.12.2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe). Die Partei ist auch nicht verpflichtet, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihr aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft zusteht (BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Rn. 18). Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Rn. 21; BGH 17.12.2002 – X ZB 9/02 – zu II 3 c der Gründe;).
15b) Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren kommt jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung (BAG 18.04.2012 – 3 AZB 22/11 – Rn. 10) und das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot (BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Rn. 19) in Betracht. Danach trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BAG 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Rn. 20; BGH 20.05.2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 6). Wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz bereits betrieben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts noch zweckentsprechend war (BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 –Rn. 26; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 05.09.2012 – 5 Ta 134/12 – Rn. 15).
162. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten nicht zu erstatten. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei (vgl. zum Maßstab allg. BAG 18.04.2012 – 3 AZB 22/11 – Rn. 10) hätte die Einschaltung eines Rechtsanwalts als weiteren, zusätzlichen Prozessbevollmächtigten am 19.07.2021 angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts nicht als sachdienlich ansehen dürfen.
17a) Die Berufung des Klägers war durch den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten, die DGB Rechtsschutz GmbH, bereits eingelegt und begründet worden. Auch die Berufungserwiderung war bei Gericht eingegangen und ein Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits bestimmt worden. Damit konnten im Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden(§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
18b) Es kommt hinzu, dass das Mandatsverhältnis mit der und die Prozessvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH von dem Kläger bei Mandatierung des jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht beendet, sondern fortgeführt wurde. An den beiden Berufungsverhandlungen nahm daher auch jeweils ein Vertreter der DGB Rechtsschutz GmbH teil, der zur alleinigen Vertretung des Klägers prozessual berechtigt und in der Lage war. Das damit erkennbar fortbestehende Vertrauen des Klägers in die Prozessführung durch die DGB Rechtsschutz GmbH spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei bei diesem fortgeschrittenen Verfahrensstand die Hinzuziehung eines zusätzlichen Prozessbevollmächtigten als sachdienlich ansehen durfte.
19c) Der Verweis des Klägers auf das außergerichtliche Schreiben der DGB Rechtsschutz GmbH vom 19.07.2021 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht erkennbar, dass das erst am 19.07.2021 verfasste und dem Kläger offenbar per Post übermittelte Schreiben dem Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten am 19.07.2021 überhaupt vorlag. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben lediglich, dass die DGB Rechtsschutz GmbH offenbar im Namen des Klägers gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht hatte, dem sie aus in dem Schreiben dargelegten Gründen keine große Erfolgsaussicht einräumte. Hingegen wurde bzgl. des anhängigen Kündigungsschutzverfahrens darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht abzuwarten sei.
20d) Soweit der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf seinen Schriftsatz vom 23.08.2021 verweist, ergibt sich auch aus diesem Vorbingen nicht, weshalb der Kläger die Mandatierung eines zusätzlichen Prozessbevollmächtigten im Juli 2021 für zweckentsprechend halten durfte. Im Übrigen ist zu beachten, dass der maßgebliche Umstand, der zur abändernden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts führte – die fehlende Darlegung der geplanten Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG durch den Beklagten – auch bereits von der DGB Rechtsschutz GmbH in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2020 aufgegriffen worden war. Auf diesen Vortrag der DGB Rechtschutz GmbH und die von ihr vorgenommenen Beweisantritte nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 23.08.2021 Bezug.
21e) Der jetzige Protzessbevollmächtigte des Klägers verfügte in Bezug auf das hier vorliegende Verfahren auch nicht über eine größere praktische Erfahrung als die DGB Rechtsschutz GmbH. Er vertrat neben dem Kläger einen weiteren gekündigten Mitarbeiter, dessen erstinstanzliches Verfahren nach dem Vorbingen des Beklagten jedoch erst nach Abschluss des hiesigen Berufungsverfahrens beendet wurde. Auch ist der Kläger dem Vorbringen des Beklagten, nach dem die weitaus größte Zahl der von dem Beklagten gekündigten Mitarbeiter von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde, nicht entgegengetreten.
22f) Hätte der Kläger den jetzigen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von Beginn an mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt, wären die dadurch entstandenen Kosten ohne weiteres zu erstatten gewesen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es spricht auch viel dafür, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der hier vorliegenden Prozesssituation trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums als sachdienlich anzusehen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände oder nachvollziehbarer Überlegungen der Partei ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten erfolgen musste. Auch ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Hier wurde – unter Beibehaltung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten – ein Rechtsanwalt als zusätzlicher Prozessbevollmächtigter zu einem Zeitpunkt beauftragt, zu dem die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung bereits beim Landesarbeitsgericht eingegangen waren und auch bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war. In einer solchen Prozesssituation ist die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nicht als zweckentsprechend anzusehen. Etwas Anderes kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, die im Streitfall jedoch nicht gegeben sind.
233. Über die sofortige Beschwerde war ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§ 78 Satz 3 ArbGG).
244. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
255. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Kosten für die nachträgliche Mandatierung eines zusätzlichen Rechtsanwalts in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zu erstatten sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
26RECHTSMITTELBELEHRUNG
27Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei
28RECHTSBESCHWERDE
29eingelegt werden.
30Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
31Die Rechtsbeschwerde muss
32innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
33nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
34Bundesarbeitsgericht
35Hugo-Preuß-Platz 1
3699084 Erfurt
37Fax: 0361 2636-2000
38eingelegt werden.
39Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 92 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Rechtsbeschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
40Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
411. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
46Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
47Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
48* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.