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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 216/23

Datum:
21.09.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 216/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0921.12TA216.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 1364-22
Schlagworte:
Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Beschlusswege –Meistbegünstigung - Zustellung im Ausland – Öffentliche Zustellung
Normen:
§ 185 ff ZPO; § 329 ZPO; § 341 ZPO, § 59 ArbGG
Leitsätze:

1.Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss verworfen, sind nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung statthaft.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2023 – 4 Ca 1364/22 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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