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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 273/23

Datum:
07.12.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 273/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2023:1207.3TA273.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 530/23
Schlagworte:
Fremdgeschäftsführer im Arbeitsverhältnis; Unternehmensumwaldung
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3,5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ArbGG; §§ 611, 611a, 613a BGB, §§ 324 UmwG a.F., 35a Abs. 2 UmwG n.F., § 17a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Eine Unternehmensumwandlung führt nicht zur Vertragsumwandlung eines Arbeitsin ein freies Dienstverhältnis. 2. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft betraut, ändert sich sein Status als Arbeitnehmer nicht dadurch, dass sein Vertragsarbeitgeber später auf diese Konzerngesellschaft verschmolzen und die Konzerngesellschaft, deren Vertretungsorgan er ist, nunmehr sein Vertragspartner wird. Denn zum einen fehlt für eine solche Vertragsumwandlung eine gesetzliche Grundlage, zum anderen hätte der Fremdgeschäftsführer im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien auch von vornherein bei der Konzerngesellschaft als Arbeitnehmer angestellt werden können.

 
Tenor:

I.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.08.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.07.2023 - Az.: 7 Ca 530/23 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 11.294,87 €.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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