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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 240/23

Datum:
05.10.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 240/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2023:1005.3TA240.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 3539/23
Schlagworte:
Energiepauschale; Rechtsweg
Normen:
§§ 112, 117, 120 EStG, 33 FGO, 2 ArbGG, 17, 17a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet. 2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

 
Tenor:

I.Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.08.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - Az.: 10 Ca 3539/23 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,00 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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