Aktueller Inhalt:
Hat der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen, kann er auf seinen Antrag hin eine vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erreichen, wenn
kein Insolvenzgläubiger im Verfahren eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO - drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und 35 % der Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, oder
- fünf Jahre seit Insolvenzeröffnung verstrichen sind, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO.