Arbeitslosengeld/Sperrzeit

Fragen zum Arbeitslosengeld und zur Sperrzeit

Ist man während einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit krankenversichert?

In der Sperrzeit haben aber die gesetzlichen Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht und zwar beitragsfrei. Ab der 5. Woche zahlt dann das Arbeitsamt die Krankenversicherung (§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI).


 

Darf die Zahlung von Arbeitslosenhilfe verweigert werden, wenn noch eigenes Vermögen vorhanden ist?

Ja, Arbeitslosenhilfe dient dazu, einen gewissen Lebensstandard zu halten. Ist dies mit eigenem Vermögen möglich, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.


 

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird. Ist die Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, z. B. im Rahmen eines Sozialplans, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 
Wird die Abfindung auf Grund eines Aufhebungsvertrages gezahlt, kann es passieren dass die Summe auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, weil man selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Das Arbeitsamt kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Dabei verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. wenn z.B. Anspruch auf Arbeitslosengeld für ein Jahr besteht, bekommt man dann nur 9 Monate Geld.


 

Spielen bei der Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt auch frühere Beschäftigungsverhältnisse eine Rolle, oder nur das Letzte?

Nein, die vorherigen Stellen spielen keine Rolle mehr. Maßgebend ist, wie das letzte Arbeitsverhältnis beendet wird.

Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025