Gütestellen
Nach § 44 Justizgesetz (JustG NRW) sind die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf Antrag können natürliche Personen (Bürger) und juristische Personen oder deren Einrichtungen als Gütestellen durch die Landesjustizverwaltung anerkannt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in §§ 45 - 52 JustG NRW geregelt. Von den anerkannten Gütestellen kann gem. §§ 53 - 56 JustG NRW die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt werden. Daneben gibt es branchen- und berufsgebundene Gütestellen der Kammern und Innungen sowie einzelner Berufe und Branchen.