Gnadenrecht
Das Recht zu Gnadenerweisen umfasst die Befugnis, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen. Gnadenerweise können durch Begnadigung im Einzelfall oder als generelle Maßnahme durch Amnestie ergehen.