Kurzarbeit
Richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch
Fragen zur Kurzarbeit
Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit im Betrieb eingeführt werden?
Erforderlich ist zunächst ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III. Da die Kurzarbeit in die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis eingreift, bedarf sie zudem einer konkreten Rechtsgrundlage. Existiert in dem Betrieb ein Betriebsrat, ist Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit zumeist eine Betriebsvereinbarung. Denkbar ist auch eine individualrechtliche Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer. Ohne eine solche rechtliche Grundlage kann Kurzarbeit nicht wirksam angeordnet werden.
Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Gemäß § 95 SGBIII haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (§ 96 SGB III)
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 97 SGB III)
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III) und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 99 SGB III).
Schließt Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen aus?
Die Einführung von Kurzarbeit spricht zunächst indiziell dafür, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann im Regelfall eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Allerdings kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeberin Zuge der Kurzarbeit bemerkt, dass der Beschäftigungsbedarf für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dauerhaft entfallen ist.
Zu beachten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat (§ 98 SGB III).
Wie ist das Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Urlaub?
Ist für einen Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer Kurzarbeit angemeldet, so kommt eine gleichzeitige Urlaubsgewährung für diesen Zeitraum grundsätzlich nicht in Betracht. Die betroffenen Arbeitnehmer müssten gegebenenfalls für die Dauer der Urlaubsgewährung aus der Kurzarbeiterregelung ausgenommen werden. Wird über einen längeren Zeitraum Kurzarbeit null geleistet, kann dies zu einer Kürzung des jährlichen Urlaubsanspruchs führen.
Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025