Geringfügige Beschäftigung (bis 556 EUR)

Fragen zur geringfügigen Beschäftigung

Wie ist die arbeitsrechtliche Stellung geringfügig Beschäftigter?

Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich die gleiche arbeitsrechtliche Stellung wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Benachteiligung bei den Arbeitsbedingungen allein wegen der Teilzeitarbeit ist unzulässig.

Geringfügig Beschäftigte verfügen insbesondere über einen anteiligen Urlaubsanspruch. Arbeitet die oder der geringfügig Beschäftigte z.B. an nur einem Wochentag, besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindest-Anspruch auf vier Tage bezahlten Jahresurlaub.

Geringfügig Beschäftigte haben auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Krankheits- bzw. Feiertage auf reguläre Arbeitstage fallen.

Sind auf den Verdienst geringfügig Beschäftigter Sozialabgaben zu leisten?

IIm Allgemeinen vereinbart die Arbeitgeberseite mit geringfügig Beschäftigten einen Nettoverdienst. Die Arbeitgeberseite muss zusätzlich zum Nettoverdienst einen Beitrag in Höhe von rund 31 % des Nettoverdienstes an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen. Diese etwa 31 % setzen sich zusammen aus einem Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %, einem Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 %, einer pauschalen Steuer in Höhe von 2 % und verschiedenen Umlagen (u.a. zur Finanzierung von Insolvenz- und Mutterschaftsleistungen). Erfolgt die Beschäftigung in Privathaushalten, können die Beiträge geringer sein.. Aus dem Beitrag zur Krankenversicherung entsteht für den geringfügig Beschäftigten kein eigener Krankenversicherungsschutz und kein Krankengeld-Anspruch. Dies bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte ihren Krankenversicherungsschutz anderweitig sicherstellen müssen.

Durch freiwillige Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags (15 %) auf den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,6 %, Stand Januar 2020), also durch Zahlung eines zusätzlichen Betrags in Höhe von derzeit 3,6 % aus dem Einkommen, besteht nunmehr auch im Rahmen eines Minijobs die Möglichkeit, vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Nähere Informationen hierzu erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung

Kann ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs haben und ist ein Minijob auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit möglich?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können parallel auch mehreren Minijobs nachgehen, wenn der Gesamtverdienst aus diesen Beschäftigungen 556,- Euro monatlich nicht übersteigt. Auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann in den Grenzen des Arbeitszeitrechts grundsätzlich ein Minijob ausgeübt werden. Nicht möglich ist allerdings ein Minijob bei dem Arbeitgeber, mit welchem zugleich das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht.

Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025