Befristete Arbeitsverträge
Schriftliche Vereinbarung erforderlich
Fragen zu den befristeten Arbeitsverträgen
Welche Arten von befristeten Arbeitsverträgen sind zu unterscheiden?
Nach der gesetzlichen Regelung sind zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen zu unterscheiden.
Einerseits sieht das Gesetz befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund vor. Diese können grundsätzlich bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb dieses Zeitraums können zunächst für eine kürzere Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge insgesamt dreimal verlängert werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ist nach der gesetzlichen Regelung nur möglich, wenn zuvor noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestanden hat. Ausnahmen davon lässt die Rechtsprechung nur zu, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis zeitlich schon sehr weit zurückliegt und/oder von nur sehr kurzer Dauer war und/oder einen völlig anderen Inhalt hatte.
Andererseits gibt es befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund. Dabei existieren vielfältige sachliche Gründe für eine Befristung. Typisches Beispiel für einen Sachgrund ist der Vertretungsbedarf. Ein solcher Vertretungsbedarf kann etwa bestehen, wenn ein Arbeitnehmer Elternzeit/Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. Befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund können in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs auch für eine längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossen werden. Sie können auch dann wirksam sein, wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Kann ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich vereinbart werden?
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit auf, bevor der befristete Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, oder setzt er seine Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers über das Befristungsende hinaus fort, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vor dem Befristungsende gekündigt werden?
Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen wurde.
Die fristlose Kündigung ist auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt möglich. Voraussetzung ist aber, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt.
Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025