Die Staatsanwaltschaft/Die Staatsanwälte

Wie ist die Staatsanwaltschaft aufgebaut?

Die Staatsanwaltschaft ist eine hierarchisch aufgebaute Justizbehörde. Die Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft haben den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. Sie treten nicht in eigener Vollmacht auf, sondern handeln stets als Vertretung der ersten Beamtin oder des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft. Diese können die Sache jederzeit an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwälting oder einem anderen Staatsanwalt übertragen.

Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Bundesgerichtshof durch den Generalbundesanwalt und bei den Oberlandesgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft ausgeübt, die ihrerseits den Weisungen des Bundes- bzw. des Landesjustizministers unterstehen.

In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zu vertreten. In dieser Funktion hat sie darauf hinzuwirken, dass das Gesetz beachtet wird und die Hauptverhandlung geordnet abläuft. Die Staatsanwaltschaft sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und alle belastenden aber auch entlastenden Umstände erörtert werden, die für die Entscheidung des Gerichts bedeutsam sein können. Der Staatsanwaltschaft kommt das Recht zu, vor allen Entscheidungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat sie als Verfahrensbeteiligte weitere umfassende Rechte in der Hauptverhandlung wie das Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen, das Recht zur Befragung der bzw. des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten und das Recht zur Beanstandung von Fragen, die andere Verfahrensbeteiligte an Zeuginnen und Zeugen oder die oder den Angeklagten richten.

Die Staatsanwaltschaft muss in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend sein, es muss aber nicht immer dieselbe Person erscheinen. Die Person der Vertreterin oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft kann folglich wechseln.

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme beginnt die Staatsanwaltschaft die Schlussvorträge mit dem Plädoyer. Darin wird das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung erörtert und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Am Ende des Plädoyers stellt wird ein konkreter Antrag an das Gericht gestellt, wie dieses aus Sicht der Anklagebehörde entscheiden soll.

 

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2025